Nachweis der erforderlichen Stunden für Arbeiten am Bau
Gericht
OLG Celle
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
03. 04. 2003
Aktenzeichen
22 U 179/01
Auch bei einem Stundenlohnvertrag für Bauarbeiten gem. §§ 631 ff. BGB trifft grundsätzlich den Werkunternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Stunden im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung erbracht wurden und einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit darstellen (Abweichung von BGH, NJW 2000, 1107).
Die vorbehaltlose Unterschrift des Auftraggebers unter ihm vom Auftragnehmer vorgelegte Stundenzettel, die die ausgeführten Arbeiten nach Art und Umfang detailliert beschreiben, die angefallenen Stunden nach Datum und Person ausweisen sowie die verbrauchten Materialien im Einzelnen auflisten, hat eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Auftraggebers hinsichtlich der Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden und Materialien auch dann zur Folge, wenn es sich nicht um einen VOB-, sondern um einen BGB-Vertrag handelt.
Zu den Folgen der Überschreitung eines Kostenanschlags durch den Werkunternehmer gem. § 650 BGB.
Auszüge aus den Gründen:
I. ...
Dem Kl. steht unabhängig von einer derartigen Zahlungszusage die Werklohnforderung nämlich bereits unmittelbar aus § 631 I i.V. mit § 315 I BGB zu. Die Bekl. hatte die Gemeinschuldnerin mit der Durchführung sämtlicher anfallenden Elektroarbeiten anlässlich des Umbaus der ehemaligen Kantinenkaserne in die von der Bekl. betriebene Wäscherei beauftragt. Die Abrechnung sollte hierbei nach Aufwand erfolgen, wobei ausweislich des Angebots vom 9. 11. 1999 bis auf die Positionen 1 und 2 die Arbeiten im Stundenlohn und das Material gemäß Nachweis abgerechnet werden sollten.
a) Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlich angefallenen Stunden sowie das verbrauchte Material einschließlich ihrer Erforderlichkeit für das Erreichen des geschuldeten Erfolges ist grundsätzlich der Auftragnehmer (OLG Hamm, BauR 2002, 319 [320]). Der Werkunternehmer muss deshalb, wenn der Auftraggeber die Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden bestreitet, nachweisen, dass die Stunden im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung erbracht wurden und einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit darstellen (vgl. § 15 Nr. 1 II und § 15 Nr. 5 VOB/B). Abgerechnet werden können nur die Stunden, die bei einer Ausführung mit durchschnittlichem Arbeitstempo anfallen (OLG Düsseldorf, NZBau 2000, 378 = OLG-Report 2000, 367). Diese Grundsätze gelten nicht nur beim VOB-Vertrag, sondern auch beim Bauvertrag des BGB (OLG Düsseldorf, NZBau 2000, 378 = OLG-Report 2000, 367). Die §§ 631 ff. BGB enthalten keine speziellen Regelungen für Stundenlohnarbeiten, die Interessenlage der Parteien ist hier aber nicht anders als beim VOB-Vertrag.
Allerdings hat der X. Zivilsenat des BGH die Auffassung vertreten, bei einem mit einem Wirtschaftsprüfer über die Erstellung eines Jahresabschlusses auf der Grundlage eines Stundenhonorars geschlossenen Werkvertrag treffe nicht den Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für eine wirtschaftliche Betriebsführung (BGH, NJW 2000, 1107). Die Pflicht zu wirtschaftlicher Betriebsführung sei vielmehr nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB lediglich als Nebenpflicht anzusehen, deren Verletzung einen Gegenanspruch des Auftraggebers wegen positiver Vertragsverletzung begründen könne. Die Darlegungs- und Beweislast für die mangelnde Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden treffe daher den Auftraggeber (BGH, NJW 2000, 1107 [1108]).
Dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Stundenlohnverträgen vermag der Senat in dieser Allgemeinheit für Bauverträge indessen nicht zu folgen (so auch OLG Hamm, BauR 2002, 319 [321]). Sie führt zu einer Aufspaltung der im Kern einheitlichen Hauptleistungspflicht des Werkunternehmers in eine Pflicht zur Durchführung der Arbeiten, verbunden mit dem Recht, sämtliche hierfür angefallenen Stunden abzurechnen, einerseits, sowie der bloß einen Schadensersatzanspruch begründenden Nebenpflicht zu wirtschaftlicher Betriebsführung andererseits. Dies führt - soweit nicht wie hier der Ausnahmefall unterschriebener Stundenlohnzettel vorliegt - indessen zu einer Verschlechterung der Position des Auftragnehmers, die mit den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast nicht vereinbar ist. Haben die Parteien keine Einigung über eine bestimmte Vergütungshöhe getroffen, so kann der Werkunternehmer gem. § 632 II BGB die taxmäßige, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung verlangen. Lässt sich auch eine übliche Vergütung nicht feststellen, so kann der Unternehmer die Vergütung gem. § 316 i.V. mit § 315 I 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmen. Dieses billige Ermessen bedeutet aber keinesfalls, dass bei einem Stundenlohnvertrag der Streit um den erforderlichen Zeitaufwand abgeschnitten werden soll (so aber BGH, NJW 2000, 1107). Vielmehr muss der Werkunternehmer hier wie auch in anderen Fällen ohne konkrete Vergütungsabrede nachweisen, dass die von ihm verlangte Vergütung üblich und angemessen ist.
b) Letztlich kann diese Streitfrage für den vorliegenden Fall indessen offen bleiben. Zwar liegen die von der Gemeinschuldnerin abgerechneten 198,75 Lohnstunden (73,75 aus der Rechnung vom 6. 3. 2000, 66 aus der Rechnung vom 15. 3. 2000, 54 aus der Rechnung vom 20. 3. 2000 und 5 aus der Rechnung vom 11. 4. 2000) fast 2,5-fach über den im Angebot angegebenen ca. 80 Lohnstunden. Die Gemeinschuldnerin hat hierzu vorgetragen, zu dem erhöhten Aufwand sei es gekommen, weil der Auftragsumfang im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch gar nicht genau festgestanden und es während des Bauvorhabens zahlreiche Planungsänderungen gegeben habe. Eine Beweisaufnahme zu diesem von der Bekl. bestrittenen Vorbringen der Gemeinschuldnerin ist indessen nicht erforderlich Die Bekl. hat nämlich 17 der 19 Stundenzettel, auf denen jeweils im Einzelnen die ausgeführten Arbeiten, die angefallenen Stunden (spezifiziert nach Datum und Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin) und das verbrauchte Material aufgeführt sind, vorbehaltlos unter dem vorgedruckten Text „Zeit und Materialverbrauch anerkannt“ unterschrieben.
Die vorbehaltlose Unterschrift des Auftraggebers unter ihm vorgelegte detaillierte Stundenlohnzettel schließt zwar nicht jegliche Einwendungen gegen deren Richtigkeit aus. Mit seiner Unterschrift unter die Stundenzettel bestätigt der Auftragnehmer lediglich, dass der Auftragnehmer die angegebenen Stunden gearbeitet hat und das abgerechnete Material angefallen ist (BGH, NJW-RR 1995, 80; Senat, NJW-RR 2002, 1675 [1677]). Dagegen bestätigt er nicht endgültig und für ihn bindend, dass die angefallenen Stunden auch objektiv erforderlich waren (vgl. OLG Düsseldorf, OLG-Report 1994, 215 [216]; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdnrn. 1215, 2027; Kniffel/Koeble, Kompendium des BauR, 6. Teil, Rdnr. 160). Dem Auftraggeber bleibt also der Nachweis der mangelnden Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden eröffnet.
Allerdings findet hier eine Beweislastumkehr statt (BGH, NJW 1970, 2295 = BauR 1970, 239 [240]; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1994, 215; Werner/Pastor, Rdnrn. 1215, 2027; ferner Urteil des Senats, NJW-RR 2002, 1675 zu § 15 Nr. 3 S. 3-5 VOB/B; a.A. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2002, 1470 [1471]; wohl auch OLG Hamm, BauR 2002, 319 [321] mit abl. Anm. Keldungs).Der Auftraggeber muss also substanziiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die von ihm bestätigten Stunden tatsächlich nicht erforderlich waren. Hierzu genügt es nicht, dass er der bescheinigten Gesamtstundenzahl eine andere Gesamtstundenzahl gegenüberstellt, da ansonsten die Bescheinigung auf den Stundenlohnzetteln ihre Wirkung verlöre. Vielmehr muss der Auftraggeber darlegen, aus welchen Gründen die einzelnen abgerechneten Stunden nicht erforderlich waren (OLG Düsseldorf, OLG-Report 1994, 215). Dies kann etwa durch ein Aufmaß über den Umfang der geleisteten Arbeiten oder durch ein Sachverständigengutachten erfolgen (BGH, NJW 1970, 2295 = BauR 1970, 239; OLG Hamm, BauR 2002, 319).
Diese Grundsätze gelten nicht nur beim VOB-Vertrag, sondern auch beim BGB-Werkvertrag (vgl. etwa OLG Hamburg, BauR 2000, 1491 [1492]; Staudinger/Peters, BGB, § 632 Rdnr. 18; Soergel, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 631 Rdnr. 232; ferner Losert, ZfBR 1999, 1 [4]). Maßgebend hierfür ist der objektive Erklärungswert, der einem dem Auftraggeber zur Unterschrift vorgelegten Stundenlohnzettel zukommt. Er dient dem Auftragnehmer als Grundlage für das spätere Erstellen der Rechnung gegenüber dem Auftraggeber. Entsprechend ist auf den der Bekl. vorgelegten Arbeitsaufträgen im linken oberen Feld auch unter der vorgedruckten Rubrik „Rechnungsempfänger“ jeweils X bzw. Y (der Nachname der Geschäftsführerin der Bekl. und ihres Ehemanns) aufgeführt. Der Auftraggeber, der einen ihm so vorgelegten Stundenlohnzettel unterhalb des weiteren vorgedruckten Feldes „Zeit und Materialverbrauch anerkannt“ vorbehaltlos unterschreibt, muss wissen, dass der Auftragnehmer diesen Nachweis mit den dort enthaltenen Angaben zu den angefallenen Stunden und verbrauchten Materialien seiner späteren Abrechnung zu Grunde legen will. Meint der Auftraggeber, die Stunden und Materialien seien überhaupt nicht angefallen oder - weil etwa die Leute des Auftragnehmers zu langsam gearbeitet hätten - zur Durchführung der Arbeiten nicht erforderlich gewesen, so braucht er die Stundenlohnzettel nicht zu unterschreiben oder kann auf ihnen bzw. gesondert schriftlich Einwendungen erheben (vgl. § 15 Nr. 3 S. 4 VOB/B).
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Auftraggeber sei nicht verpflichtet, laufend mitzurechnen, um festzustellen, wann der erforderliche Gesamtaufwand bereits verbraucht ist (so OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2002, 1470 [1471]). Jedenfalls bei Bauarbeiten, die wie hier nur an einem Objekt erfolgen, nur ein Gewerk betreffen und sich insgesamt in einem überschaubaren Zeitraum bewegen, ist es dem Auftraggeber ohne weiteres möglich, abzuschätzen, wann die in dem ihm unterbreiteten Angebot enthaltene Gesamtstundenzahl in etwa erreicht ist. Kann er dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht überblicken, so braucht und darf er die Stundenlohnzettel nicht unterschreiben bzw. muss einen entsprechenden Vorbehalt anbringen.
Auch geht es nicht darum, dass dem Auftraggeber nicht zugemutet werden kann, sich mit dauernden Ermahnungen der erschienenen Handwerker zu zügiger Arbeit oder Auseinandersetzungen über die Verweigerung der von ihnen - „für den Chef“ - benötigten Unterschriften auf den Tagelohnzetteln befassen zu müssen (so OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2002, 1470 [1471]). Soweit das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern betroffen ist, braucht dies den Auftragnehmer ohnehin nichts anzugehen. Es ist nicht seine Aufgabe, den Mitarbeitern des Auftragnehmers ihre Arbeitszeit im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber zu bescheinigen. Auch ist der Auftraggeber weder berechtigt noch verpflichtet, Mitarbeiter des Auftragnehmers zu schnellerer Tätigkeit o.ä. anzuhalten. Der Auftraggeber steht in einem alleinigen vertraglichen Verhältnis zum Auftragnehmer. Legt dieser ihm Stundenlohnzettel vor, in denen er bereits als Rechnungsempfänger aufgeführt ist und erkennt er durch seine Unterschrift Zeit und Material ausdrücklich vorbehaltlos an, so muss er davon ausgehen, dass der Auftragnehmer diese Angaben seinen späteren Rechnungen zu Grunde legen wird.
Meint der Auftraggeber dann nachträglich, Stunden und Material seien zur Herbeiführung des Leistungserfolgs nicht erforderlich gewesen, so ist es seine Aufgabe, dies darzulegen und zu beweisen. Anderenfalls verlören unterschriebene Stundenlohnzettel weitgehend ihre Wirkung. Würde mit ihnen lediglich bescheinigt, dass die Stunden angefallen sind und das Material verbraucht wurde, würde dies dem Werkunternehmer im Streitfall nichts nützen, da er - wie oben dargelegt - nur die Stunden und Materialien abrechnen kann, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung anfallen. Die entsprechende Erforderlichkeit des Aufwands hätte er dann weiterhin darzulegen und zu beweisen.
Diese Umkehr der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Stundenlohnzettel einen aussagekräftigen Inhalt haben und sie dem Auftraggeber zeitnah, in der Regel also am Ende des betreffenden Arbeitstags, zur Unterschrift vorgelegt werden. Demgegenüber entfällt die Anerkenntniswirkung von vornherein, wenn die Stundenlohnzettel den Aufwand nicht so klar beschreiben, dass er für den Auftragnehmer eine sachgerechte Überprüfung ermöglicht (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2002, 1470). Hier enthielten die Stundenzettel indessen detaillierte Angaben über die jeweils durchgeführten Arbeiten, die hierzu aufgewandten Stunden (getrennt nach Datum, Mitarbeiter und jeweils auf diesen entfallende Stunden) sowie verbrauchtes Material. Es ist ferner weder von der Bekl. behauptet noch sonst ersichtlich, dass ihr die Stundenzettel nicht zeitnah zur Unterschrift vorgelegt worden wären.
c) Das Vorbringen der Bekl. genügt den geschilderten Anforderungen an ein substanzielles Bestreiten der Erforderlichkeit der Arbeiten der Gemeinschuldnerin nicht. Die Bekl. legt nicht dar, aus welchem Grund welche speziellen Arbeiten auf den einzelnen Stundenlohnzetteln objektiv nicht erforderlich gewesen sein sollen, obwohl sie diese abgezeichnet hat. Ihr Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen darauf, Planänderungen - bis auf die Zuleitung zum Wachgebäude - zu bestreiten und vorzutragen, es seien statt der abgerechneten 198,75 Stunden objektiv nur 80 Stunden erforderlich gewesen, weil die Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin unrationell und langsam gearbeitet sowie Stunden damit verbracht hätten, den Verlauf der alten Leitungen zu ergründen. Wenn diese Behauptung indessen zuträfe, fragt sich, warum die Bekl. gleichwohl die Stundenlohnzettel kommentarlos unterschrieben hat. Da dort die einzelnen Arbeiten sehr detailliert aufgeführt sind, hätte die Bekl. bereits hier entweder eine Unterschrift verweigern oder diese mit dem Zusatz versehen müssen, die angefallenen Stunden seien übersetzt. Irgendein konkreter Vortrag, welche bestimmten Arbeiten aus einzelnen Stundenlohnzetteln nicht erforderlich gewesen sein sollen, fehlt indessen.
Dasselbe gilt für die Behauptung der Bekl., Materialien, insbesondere Kabel und Kabelkanäle, im Wert von 1000 DM netto seien nicht verbraucht worden bzw. hätten bei Verwendung der vorhandenen Kabel nicht verbraucht werden müssen. Auch hier fehlt es an einem konkreten Vortrag dazu, welche der auf den Stundenlohnzetteln aufgeführten Materialien - trotz geleisteter Unterschrift - entweder überhaupt nicht oder sinnlos verbaut wurden.
Keine Rolle spielt es ferner, dass die Bekl. von den insgesamt 19 Stundenlohnzetteln zwei, nämlich die vom 15. 3. 2000 und 28. 3. 2000, nicht unterschrieben hat. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung ist hier vielmehr entscheidend, dass sie die ganz überwiegende Zahl der Stundenzettel vorbehaltlos unterschrieben hat, zumal sie selbst nicht dargelegt hat, die fehlende Unterschriftsleistung habe etwa darauf beruht, dass sie gerade bezüglich der Arbeiten auf diesen beiden Zetteln nunmehr erstmals deren Erforderlichkeit in Abrede stellen wollte, weil die im Angebot enthaltene Gesamtstundenzahl von ca. 80 überschritten sei. Hiergegen spricht bereits, dass die Bekl. noch am 16. 3. 2000 und am 23. 3. 2000 erstellte Stundenlohnzettel vorbehaltlos unterschrieben hat.
d) Die Bekl. hat schließlich auch kein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten vorgelegt, aus dem sich das von ihr behauptete krasse Missverhältnis zwischen abgerechneten und objektiv erforderlichen Arbeiten ergäbe. Der Senat war entgegen der von der Bekl. vertretenen Auffassung auch nicht gem. § 139 ZPO a.F., der hier gem. § 26 Nr. 5 S. 1 EGZPO Anwendung findet, verpflichtet, auf die von ihm vertretene Umkehr der Darlegungs- und Beweislast vor dem Verhandlungstermin am 25. 3. 2003 hinzuweisen. Der in der Verhandlung am 25. 3. 2003 erklärte Hinweis war vielmehr ausreichend. Hätte die Bekl. tatsächlich die feste Absicht gehabt, nach dem von ihr vermissten frühzeitigen Hinweis ein Privatgutachten zur Frage des objektiv notwendigen Zeit- und Materialaufwands einzuholen, so hätte es ihrem Prozessbevollmächtigten frei gestanden, im Termin vor dem Senat anzuregen, die Verhandlung noch nicht zu schließen, sondern der Bekl. Gelegenheit zu geben, ein solches Gutachten noch vorzulegen. Dies ist indessen nicht geschehen. Vielmehr wurde die Rüge erst in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz erhoben, aus dem sich im Übrigen nicht ergibt, dass die Bekl. bei früherem Hinweis tatsächlich ein Parteigutachten eingeholt hätte.
3. Der Bekl. steht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung wegen Überschreitung eines Kostenanschlags zu, durch dessen Aufrechnung sie die Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin, soweit sie diese noch bekämpft, zu Fall bringen könnte. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei dem Angebot vom 9. 11. 1999 überhaupt um einen Kostenanschlag handelt. Immerhin sind dort weder die im Einzelnen durchzuführenden Arbeiten noch die anfallenden Materialien bezeichnet. Auch die Stundenzahl ist nur pauschal mit ca. 80 angegeben. Selbst wenn hier indessen ein Kostenanschlag i.S. des § 650 BGB vorliegen sollte, würde der Bekl. kein Schadensersatzanspruch wegen dessen Überschreitung zustehen. Gem. § 650 II BGB hat zwar der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen, wenn eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags zu erwarten ist. Verletzt der Unternehmer diese Pflicht, kann sich hieraus für den Besteller dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch ergeben. Dieser entfällt indessen, wenn der Besteller die Überschreitung des Voranschlags kannte oder sie auf seinen Weisungen beruht (Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 650 Rdnr. 3). Ob es hier Planänderungen auf Veranlassung der Bekl. gegeben hat, ist zwischen den Parteien streitig. Das kann jedoch offen bleiben. Auch hier muss sich für die Darlegungs- und Beweislast nämlich auswirken, dass die Bekl. die Stundenlohnzettel unterschrieben hat. Sie müsste deshalb zunächst mit Substanz vortragen, dass der sich aus diesen Arbeitszetteln ergebende erhöhte Stundenaufwand nicht auf ihren Weisungen beruhte. Daran fehlt es.
Schließlich ergibt sich aber selbst bei einem Verstoß der Gemeinschuldnerin gegen § 650 II BGB nicht, dass die Gemeinschuldnerin keine Vergütung für die von ihr gleichwohl durchgeführten Arbeiten verlangen könnte. Welche Rechtsfolge ein Verstoß gegen § 650 II BGB nach sich zieht, ist umstritten. Zum Teil wird vertreten, dass dem Werkunternehmer in diesem Fall nur ein Anspruch in Höhe des Kostenanschlags zuzüglich dessen zulässiger Überschreitung zusteht (vgl. Palandt/Sprau, § 650 Rdnr. 3; Soergel, in: MünchKomm, § 650 Rdnrn. 9, 13; Aufschlag von 10%). Diese Auffassung ist indessen abzulehnen. Maßgebend ist vielmehr, ob der Besteller tatsächlich einen Schaden erlitten hat. Der Unternehmer hat den Besteller bei einem Verstoß gegen § 650 II BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn ihm die zu erwartende Kostensteigerung rechtzeitig angezeigt worden wäre. Hierbei muss er sich den höheren Wert anrechnen lassen, den er dadurch erlangt, dass der Unternehmer die ihm übertragenen Arbeiten in vollem Umfang ausgeführt hat, die bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags entfallen wären (Senat, BauR 2000, 1493; so auch OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1989, 209 [210]). Diese tatsächlich vorhandene Wertschöpfung kann nicht durch die prozentuale Begrenzung einer noch zulässigen Überschreitung des Kostenanschlags begrenzt werden. Anderenfalls würde der im Schadensersatzrecht allgemein anerkannte Gedanke des Vorteilsausgleichs außer Betracht bleiben.
Maßgebend ist deshalb auch hier wieder, ob bei der Bekl. durch die Arbeiten der Gemeinschuldnerin tatsächlich eine im verlangten Umfang vergütungspflichtige Wertsteigerung eingetreten ist. Das hängt davon ab, ob die von der Gemeinschuldnerin durchgeführten Arbeiten erforderlich waren und der verlangte Werklohn hierfür eine übliche und angemessene Vergütung darstellt. Wegen der unterschriebenen Stundenlohnzettel liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Bekl. Sie hat den Nachweis der fehlenden Erforderlichkeit des Stunden- und Materialaufwands indessen nicht führen können.
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