Begleiterin des Ex-Ehemanns von Uschi Glas

Gericht

OLG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

02. 09. 2003


Aktenzeichen

11 U 8/2003


Leitsatz des Gerichts

  1. Der Umstand, dass eine der Öffentlichkeit bis dahin nicht bekannte Person ein außereheliches Verhältnis zum Ehepartner einer absoluten Person der Zeitgeschichte eingeht, führt auch dann nicht dazu, dass diese als "relative" Person der Zeitgeschichte zu behandeln ist, wenn das Bekanntwerden dieses Verhältnisses die Zerrüttung der Ehe und ein daraus erwachsendes öffentliches Berichterstattungsinteresse zur Folge hat.

  2. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist diese dritte Person auch nicht schon deswegen zu behandeln, weil der Ehepartner der absoluten Person der Zeitgeschichte selbst "relative" Person der Zeitgeschichte ist.

  3. Die Anwendung der Grundsätze der sog. "Begleiterrechtsprechung" setzt in diesem Fall voraus, dass die dritte Person als "vertrauter Begleiter" auftritt. Eine solche Annahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die betreffenden Personen bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemeinsam an die Öffentlichkeit getreten sind.

  4. Das Vorliegen einer anlaßbezogenen "Begleitsituation" setzt ein im Vordergrund der Berichterstattung stehendes "Begleitereignis" voraus, welches nicht angenommen werden kann, wenn die Berichterstattung in erster Linie dazu dient, der betroffenen Person "ein Gesicht" zu geben, diese also zu individualisieren.

  5. Vornehmlich dem "Unterhaltungsinteresse" dienende Berichterstattung kann zulässig sein, wenn sie der Personalisierung dient. Eine Identifizierung der betroffenen Person ist hierbei dann zulässig, wenn dem öffentlichen Berichterstattungsinteresse an personalisierenden Informationen nicht auf anderem Wege Genüge geleistet werden kann.

  6. An der für den Anspruch auf Unterlassung einer Bild- oder Textveröffentlichung erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt es, wenn das Anonymitätsinteresse im Rahmen der nach § 23 KUG vorzunehmenden Abwägung zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung entfallen ist.

  7. Das Anonymitätsinteresse tritt insbesondere dann zurück, wenn der Betroffene sich anlässlich eines gesellschaftlichen Ereignisses selbst an die Öffentlichkeit wendet und sich hierbei in seiner Rolle als neuer Lebensgefährte des ehemaligen Partners der absoluten Person der Zeitgeschichte vorstellt, seine Sozial- und Privatsphäre insoweit also selbst öffentlich macht. Das Anonymitätsinteresse tritt in diesem Fall hinter das Veröffentlichungsrecht der Presse zurück.

  8. Das sich hieraus ergebende Recht der Presse zur individualisierenden Berichterstattung dauert solange an, als das Scheitern der Ehe der absoluten Person der Zeitgeschichte noch als zeitgeschichtlicher Vorgang betrachtet werden kann, an welchem ein öffentliches Interesse besteht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 14. November 2002 (AktZ: 2-3 O 324/02) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

In der von ihr herausgegebenen Zeitschrift FREIZEIT REVUE veröffentlichte die Beklagte im Heft 13/02 unter der Überschrift "Das wahre Drama hinter den Kulissen" einen Artikel über die Trennung der Schauspielerin Uschi Glas von ihrem Ehemann Bernd Tewaag, in dem ein Foto der Klägerin mit der Bildunterschrift "Die neue Frau an der Seite von Bernd Tewaag: Anke S." abgebildet ist. Es handelt sich um ein Portraitfoto; Ort und Umstände der Entstehung sind nicht bekannt. Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die durch die Veröffentlichung des Fotos geschaffene, ihr Persönlichkeitsrecht verletzende Identifizierbarkeit ihrer Person.

Mit dem angegriffenen Urteil wurde die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Fotografie verurteilt. Das Landgericht hat der Klägerin einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 (analog) BGB, 22 KUG zugebilligt. Es hat bei der Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen dem Recht der Klägerin auf Anonymität den Vorrang gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit, auf die sich die Beklagte beruft, zugebilligt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.

Die Beklagte, die die Abänderung des Urteils und Klagabweisung erstrebt, macht auch mit der Berufung geltend, es bestehe ein überwiegendes Informationsinteresse an der Veröffentlichung. Jedenfalls sei ein solches im Hinblick auf einen gemeinsamen öffentlichen Auftritt der Klägerin mit Herrn Tewaag im Januar 2003 anzunehmen. Insoweit ist unstreitig, dass die Klägerin gemeinsam mit Herrn Tewaag anlässlich der Filmpreisverleihung des deutschen Videopreises "DIVA" am 31.01.2003 in München aufgetreten ist und dass dabei Herr Tewaag im Einvernehmen mit der Klägerin gegenüber der BILD-Zeitung erklärt hat:

"Es ist genau der richtige Zeitpunkt...Gucken Sie sich doch meine Lebensgefährtin an. Sie ist noch netter, als sie aussieht...Gut, sie verkauft Würstl, ist aber eine eigene selbständige Geschäftsfrau!"

Darüber hinaus ließ sich die Klägerin mit Herrn Tewaag von Pressejournalisten ablichten.


II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der der Klägerin vom Landgericht ursprünglich zu Recht zugebilligte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, Art. 1, 2 GG besteht unter Berücksichtigung des gemeinsamen öffentlichen Auftritts der Klägerin mit Herrn Tewaag am 31.01.2003 nicht.

Bildnisse einer Person dürfen nach § 22 KUG grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (ständige Rspr., vgl. BVerfG NJW 1973,1226; BGH NJW 1992,2084; 1995,1955; 1996,1128). Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen nur Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet oder zur Schau gestellt werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), es sei, denn, dass dadurch im Sinne von § 23 Abs. 2. KUG ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

Mit diesem abgestuften Schutzkonzept trägt die Regelung sowohl dem auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhenden Schutzbedürfnis des Einzelnen als auch den im Hinblick auf Art. 5 GG berechtigten Informationswünschen der Öffentlichkeit und den Interessen der Medien, die diese Wünsche befriedigen, Rechnung (BVerfG NJW 2000, 1021, 1023).

Von diesen Grundsätzen ausgehend kann der Klägerin derzeit kein die Interessen der Beklagten überwiegendes, der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos entgegenstehendes Schutzbedürfnis zugebilligt werden. Es handelt sich bei dem beanstandeten Foto um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte, bei dessen erneuter Verbreitung gegenwärtig kein berechtigtes Interesse der Klägerin verletzt würde.

1. Allerdings hat die Klägerin die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung in die Verbreitung der Fotografie weder ausdrücklich noch konkludent erteilt.

Auch der gemeinsame Auftritt der Klägerin mit Herrn Tewaag bei der Verleihung des Deutschen Videopreises im Januar 2003 kann nicht als konkludente Einwilligung in alle in der Vergangenheit von der Klägerin angefertigten und veröffentlichten Bilder verstanden werden. Eine solche Auffassung würde dem Verhalten der Klägerin bei ihrem öffentlichen Auftritt im Januar 2003 einen zu weitgehenden Erklärungswert beimessen. Eine Einwilligung kann sich nach Auffassung des Senats nur auf die anlässlich dieses Auftritts gefertigten Fotografien beziehen.

2. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bedarf es keiner Einwilligung, wenn es sich bei der angegriffenen Veröffentlichung um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte. Da runter sind Vorgänge zu verstehen, die zwischen Tagesaktualität und Geschichte angesiedelt sein können, die darüber hinaus aber auch ein personales Element aufweisen müssen. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG setzt daher voraus, da ss Abbildungsgegenstand eine Person der Zeitgeschichte sein muss. Dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG werden sowohl Bildnisse von Personen zugerechnet, die das öffentliche Interesse punktuell durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis auf sich gezogen haben und im Zusammenhang mit diesem vorübergehend aus der Anonymität herausgezogen worden sind (sog. "relative" Personen der Zeitgeschichte), als auch von Personen, die unabhängig von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit finden (sog. "absolute" Personen der Zeitgeschichte).

2.1 Bei der Schauspielerin Uschi Glas, die sich aufgrund ihres Bekanntheitsgrads außergewöhnlich aus dem Kreis ihrer Mitmenschen heraushebt und die deshalb auf Dauer im Blickfeld der Öffentlichkeit steht (vgl. auch BVerfG NJW 2001, 1921 f), handelt es sich um eine absolute Person der Zeitgeschichte. Dagegen war die Klägerin vor ihrer Beziehung zum früheren Ehemann von Frau Glas eine in der Öffentlichkeit nicht allgemein bekannte Person; öffentliches Interesse an ihrer Person entstand allerdings im Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe Glas/Tewaag, weil dieser mit der Klägerin ein außereheliches Verhältnis hatte. Zu Recht ist das Landgericht gleichwohl davon ausgegangen, dass allein dadurch die Klägerin ihrerseits nicht zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden war. Von der Rechtsprechung sind allerdings Familienangehörige bzw. langjährige Lebensgefährten von absoluten Personen der Zeitgeschichte ihrerseits als relative Person der Zeitgeschichte angesehen worden (OLG Frankfurt AfP 1976, 181; LG Köln AfP 1990, 757). Auch wenn danach der frühere Ehemann von Frau Glas eine relative Person der Zeitgeschichte darstellen mag, so lässt sich jedoch aus dieser Rechtsprechung nicht herleiten, dass ohne weiteres allein dessen intime Beziehung zu einer dritten Person diese ebenfalls zu einer relativen Person der Zeitgeschichte machte.

2.2 Andererseits bestand in der Öffentlichkeit ein von der Presse bereitwillig bedientes Interesse an der Ehekrise Glas/Tewaag und in diesem Zusammenhang gelangte die Klägerin in der Öffentlichkeit zu Bekanntheit. Das BVerfG hat indes (NJW 2001,1922) betont, dass auch aus dem Faktum einer öffentlichen Bekanntheit einer Person noch nicht ein normativ schutzwürdiges Interesse der Presse an einer umfassenden Information über den Betroffenen folgt. Das Selbstbestimmungsrecht der Presse erfasse nicht die Entscheidung, wie das Informationsinteresse bei der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern einzuschätzen sei und der Ausgleich zwischen diesen Rechtsgütern zu erfolgen habe. Allerdings könne das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bezogen auf einen bestimmten zeitgeschichtlichen Vorgang die Veröffentlichung eines Bildes grundsätzlich rechtfertigen. Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung am Beispiel der sog. "Begleiterrechtsprechung" hat das BVerfG weiter ausgeführt, dass "die Begriffe der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte nur vereinfachende Kürzel sind, nicht aber rechtlich klar begrenzte Tatbestände umschreiben" und es daher keine absolute Grenzmarkierung, sondern Übergangszonen gebe, in denen sich das Berichterstattungsinteresse an der Begleitperson verselbständigen könne (a.a.O., 1923). Allerdings lässt sich die "Begleiterrechtsprechung" nicht ohne weiteres auf den Streitfall übertragen. Diese Rechtsprechung sieht ereignisbezogene Fotos von Situationen als zulässig an, in denen jemand als"vertrauter Begleiter" einer absoluten Person der Zeitgeschichte aufgetreten ist. Darum geht es vorliegend nicht. Die Klägerin ist bis zur Veröffentlichung des vorliegend streitgegenständlichen Fotos bzw. der im Rahmen anderer Verfahren beanstandeten Bilder keineswegs mit Herrn Teewag in einer Weise öffentlich aufgetreten, die die Bewertung rechtfertigte, sie akzeptiere das durch Frau Glas bzw. Herrn Teewag und durch deren private Eheprobleme abgeleitete öffentliche Interesse an ihrer Person. Es verhält sich vielmehr gerade umgekehrt, dass erst die identifizierende Berichterstattung das öffentliche Interesse an ihrer Person in Wort und Bild in besonderer Weise begründet hat. Anders als im Falle der "Begleitrechtsprechung" geht es auch nicht um das "Begleitereignis" Tewaag/Strohbach, sondern die Abbildung der Klägerin diente seinerzeit nur als Instrument, um der "Rivalin" der absoluten Person der Zeitgeschichte Glas auch in der Öffentlichkeit ein Gesicht zu geben. Mehr noch: Mit der Veröffentlichung der Bilder (insbesondere derer am Deininger Weiher) wurde das Zerbrechen der Ehe Glas/Tewaag als öffentliches zeitgeschichtliches Ereignis erst konstituiert.

2.3 Auch in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur wird ein ausreichendes Informationsinteresse an der Bildveröffentlichung einer unbekannten Person, das den Schutz der Privatsphäre überwiegt, in aller Regel dann verneint, wenn der Eingriff zur Befriedigung reiner Unterhaltungsinteressen der Leserschaft bzw. zur Verbreitung von Tratsch und Klatsch vorgenommen wurde (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 3. Aufl., 42. Kapitel, Rn. 10, 11; OLG Köln AfP 1978, 148, OLG Hamburg AfP 1971, 32; AfP 1992, 377, BGH GRUR 1974, 794 ff., 796). Deshalb unterliegen Berichte über Heirats- oder Scheidungsabsichten, Familienzerwürfnisse u.ä. sogar bei Prominenten grundsätzlich der Diskretion (Löffler/Ricker a.a.O.). Zwar kann auch bei unterhaltenden Berichterstattungen die Personalisierung ein wichtiges Mittel zur Erregung der Aufmerksamkeit des Publikums sein (BVerfG aaO, 1923); allein um Personalisierung geht es indes vorliegend nicht. Insoweit konnte nämlich dem berechtigten öffentlichen Interesse an personalisierenden Informationen und Einzelheiten über die Ehekrise bzw. Ehescheidungsverfahren Glas/ Tewaag durch eine Berichterstattung auch über die Klägerin genügt werden, ohne dass ihre Identifizierung in der Wort- und Bildberichterstattung erforderlich gewesen wäre.

Die Abbildung der Klägerin und ihre hier allerdings nicht streitgegenständliche namentliche Identifizierung in der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift waren daher von einem anzuerkennenden Informationsinteresse nicht mehr gedeckt. Sie dienten lediglich der Befriedigung von Neugier und Sensationslust und konnten kein die Schutzinteressen der Klägerin überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit für sich reklamieren. Sie verletzten somit im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung rechtswidrig das Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

3. Streitgegenstand ist jedoch nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen Veröffentlichung oder ein daran anknüpfender Schadensersatzanspruch, die Klägerin erstrebt vielmehr die Unterlassung erneuter Veröffentlichungen des Fotos. An der für die Zubilligung eines solchen Anspruchs notwendigen Voraussetzung einer Wiederholungsgefahr fehlt es. Hat eine Persönlichkeitsrechtsverletzung - wie vorliegend - bereits stattgefunden, wird die Wiederholungsgefahr für einen erneuten rechtswidrigen Eingriff zwar grundsätzlich vermutet. Jedoch bedarf es im Hinblick auf die zwischenzeitlich unstreitig hinzugetretenen, neuen Umstände einer besonderen Prüfung, ob unter Zugrundelegung der vor stehend dargelegten Rechtsauffassung des Senats auch die erneute Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos als rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin bewertet werden müsste, also ob auch jetzt noch im Rahmen der Abwägung nach § 23 KUG die Wahrung ihrer Anonymität höher bewertet werden muss als das öffentliche Informationsinteresse im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über die gescheiterte Ehe Glas/Tewaag.

3.1 Nach Überzeugung des Senats müssen nach dem gemeinsamen Auftritt von Herrn Tewaag mit der Klägerin am 31.01.2003 und den dabei abgegebenen öffentlichen Äußerungen die Interessen der Klägerin jedenfalls bezüglich des streitgegenständlichen Fotos hinter den Veröffentlichungsinteressen der Beklagten zurücktreten. Denn die Klägerin hat sich selbst mit ihrem öffentlichen Auftritt anlässlich der Verleihung des deutschen Videopreises im Januar 2003 in München als Person an die Öffentlichkeit gewandt, ihre Identität und ihre Rolle als neue Lebensgefährtin von Herrn Tewaag auch gegenüber der Boulevardpresse offengelegt und dies sowohl mit dem von ihr gebilligten Interview ihres Partners als auch mit der Einwilligung in die von ihr und Herrn Tewaag dabei angefertigten Fotografien dokumentiert. Sie hat ihre Sozial- und Privatsphäre insoweit mithin selbst öffentlich gemacht. Demgegenüber hatte sie den Rechtsschutzanspruch gegen erneute Fotoveröffentlichungen noch damit begründet, dass sie ein Recht auf Anonymität habe und selbst in keiner Weise dazu beitrage, dass ihr Privatleben an die Öffentlichkeit gelange. Für einen solchen umfassenden Persönlichkeitsrechtsschutz ist nun indes kein Raum mehr.

3.2 Die Annahme eines überwiegenden Interesses der Beklagten an der Publikation von Bildern der Klägerin gilt allerdings nicht schrankenlos. Der Beklagten sind insoweit zeitliche und inhaltliche Grenzen gesetzt.

a. Zeitlich sind solche Veröffentlichungen nur so lange als rechtmäßig zu bewerten, als das Scheitern der Ehe Glas/Tewaag noch als zeitgeschichtlicher Vorgang angesehen werden muss, an der die Öffentlichkeit ein Interesse hat. Nach der inzwischen rechtskräftigen Scheidung dieser Ehe wird die Bedeutung des Vorgangs auch für das öffentliche Informationsinteresse stetig abnehmen, so dass die Klägerin jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt Veröffentlichungen von Fotografien, die sie abbilden, hinnehmen muss. Gegenwärtig muss allerdings das Interesse der Klägerin an Unterlassung nicht genehmigter Bildveröffentlichungen noch für einen begrenzten Zeitraum hinter dem Informationsinteresse zurücktreten, weil das Scheidungsverfahren betreffend die Ehe Glas/Tewaag erst in diesem Jahr stattgefunden hat und als zeitgeschichtliches Ereignis im Bewusstsein breiter Teile der Öffentlichkeit noch Aktualität besitzt.

b. Darüber hinaus muss die Klägerin auch keineswegs eine Veröffentlichung sämtlicher der Presse zugänglich gemachten Fotografien hinnehmen. Es besteht nach Auffassung des Senats kein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse an Bildern, die die Klägerin in Bereichen der geschützten Intim- und Privatsphäre zeigen bzw. die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem heutigen Leben als Partnerin von Herrn Tewaag stehen.

c. Davon ausgehend kann vorliegend bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Anspruch der Klägerin auf Unterlassung von Veröffentlichungen des Fotos, in die sie nicht eingewilligt hat, und dem öffentlichen Informationsinteresse hinsichtlich ihrer Person nicht von einem berechtigten Interesse der Klägerin an der Unterlassung ausgegangen werden. Das angegriffene Foto ist eher neutral und berührt ihre Privatsphäre nur insoweit, als sie als Person optisch in gleicher Weise identifizierbar wird, wie es durch die von ihr gebilligten Aufnahmen anlässlich der Münchner Filmpreisverleihung auch geschehen ist. Hinsichtlich der Verbreitung des streitgegenständlichen Bildes überwiegen daher derzeit die Publikationsinteressen der Beklagten, sodass die Veröffentlichung jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht rechtswidrig wäre.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Nach § 543 Abs. 2 ZPO war die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch bezüglich der erneuten Veröffentlichung ursprünglich rechtswidrig verbreiteter Fotografien nachträglich entfallen kann, zuzulassen.


Hucke
Dr. Weber
Falk

Vorinstanzen

LG Frankfurt a.M., 2-3 O 324/02

Rechtsgebiete

Presserecht