Begleiterin des Ex-Ehemanns von Uschi Glas

Gericht

OLG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

02. 09. 2003


Aktenzeichen

11 U 4/2003


Leitsatz des Gerichts

  1. Der Umstand, dass eine der Öffentlichkeit bis dahin nicht bekannte Person ein außereheliches Verhältnis zum Ehepartner einer absoluten Person der Zeitgeschichte eingeht, führt auch dann nicht dazu, dass diese als "relative" Person der Zeitgeschichte zu behandeln ist, wenn das Bekanntwerden dieses Verhältnisses die Zerrüttung der Ehe und ein daraus erwachsendes öffentliches Berichterstattungsinteresse zur Folge hat.

  2. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist diese dritte Person auch nicht schon deswegen zu behandeln, weil der Ehepartner der absoluten Person der Zeitgeschichte selbst "relative" Person der Zeitgeschichte ist.

  3. Die Anwendung der Grundsätze der sog. "Begleiterrechtsprechung" setzt in diesem Fall voraus, dass die dritte Person als "vertrauter Begleiter" auftritt. Eine solche Annahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die betreffenden Personen bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemeinsam an die Öffentlichkeit getreten sind.

  4. Das Vorliegen einer anlaßbezogenen "Begleitsituation" setzt ein im Vordergrund der Berichterstattung stehendes "Begleitereignis" voraus, welches nicht angenommen werden kann, wenn die Berichterstattung in erster Linie dazu dient, der betroffenen Person "ein Gesicht" zu geben, diese also zu individualisieren.

  5. Vornehmlich dem "Unterhaltungsinteresse" dienende Berichterstattung kann zulässig sein, wenn sie der Personalisierung dient. Eine Identifizierung der betroffenen Person ist hierbei dann zulässig, wenn dem öffentlichen Berichterstattungsinteresse an personalisierenden Informationen nicht auf anderem Wege Genüge geleistet werden kann.

  6. An der für den Anspruch auf Unterlassung einer Bild- oder Textveröffentlichung erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt es, wenn das Anonymitätsinteresse im Rahmen der nach § 23 KUG vorzunehmenden Abwägung zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung entfallen ist.

  7. Das Anonymitätsinteresse tritt insbesondere dann zurück, wenn der Betroffene sich anlässlich eines gesellschaftlichen Ereignisses selbst an die Öffentlichkeit wendet und sich hierbei in seiner Rolle als neuer Lebensgefährte des ehemaligen Partners der absoluten Person der Zeitgeschichte vorstellt, seine Sozial- und Privatsphäre insoweit also selbst öffentlich macht. Das Anonymitätsinteresse tritt in diesem Fall hinter das Veröffentlichungsrecht der Presse zurück.

  8. Das sich hieraus ergebende Recht der Presse zur individualisierenden Berichterstattung dauert solange an, als das Scheitern der Ehe der absoluten Person der Zeitgeschichte noch als zeitgeschichtlicher Vorgang betrachtet werden kann, an welchem ein öffentliches Interesse besteht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 16. Januar 2003 (AktZ: 2-3 O 323/02) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

In der von ihr herausgegebenen Zeitschrift FREIZEIT REVUE veröffentlichte die Beklagte im Heft 13/02 unter der Überschrift "Das wahre Drama hinter den Kulissen" einen Artikel über die Trennung der Schauspielerin Uschi Glas von ihrem Ehemann Bernd Tewaag, in dem ein Foto der Klägerin (streitgegenständlich in 11 U 8/03) mit der Bildunterschrift "Die neue Frau an der Seite von Bernd Tewaag: Anke S." abgebildet ist. Darüber hinaus enthält der Bericht u.a. folgende ebenfalls streitgegenständliche Textaussage:

"Schon damals machte die Spekulation die Runde: Sind Bernd Tewaag und die Frau an seiner Seite, die Würstelverkäuferin Anke S. (30), gar nicht von dem Fotografen überrascht worden?"

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die durch die Verbreitung von Bildunterschrift und oben zitierter Textaussage geschaffene, ihr Persönlichkeitsrecht verletzende Identifizierbarkeit ihrer Person.

Mit dem angegriffenen Urteil wurde die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Verbreitung der angegriffenen Wortberichterstattungen verurteilt. Das Landgericht hat der Klägerin einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 (analog) BGB, 22 KUG zugebilligt. Das Landgericht hat bei der Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen dem Recht der Klägerin auf Anonymität den Vorrang gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit, auf die sich die Beklagte beruft, zugebilligt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.

Die Beklagte, die die Abänderung des Urteils und Klagabweisung erstrebt, macht auch mit der Berufung geltend, es bestehe ein überwiegendes Informationsinteresse an einer die Klägerin identifizierenden Berichterstattung. Jedenfalls sei im Hinblick auf einen gemeinsamen öffentlichen Auftritt der Klägerin mit Herrn Tewaag im Januar 2003 die Wiederholungsgefahr weggefallen. Insoweit ist unstreitig, dass die Klägerin gemeinsam mit Herrn Tewaag anlässlich der Filmpreisverleihung des deutschen Videopreises "DIVA" am 31.01.2003 in München aufgetreten ist und dass dabei Herr Tewaag im Einvernehmen mit der Klägerin gegenüber der BILD-Zeitung erklärt hat

"Es ist genau der richtige Zeitpunkt... Gucken Sie sich doch meine Lebensgefährtin an. Sie ist noch netter, als sie aussieht...Gut, sie verkauft Würstl, ist aber eine eigene selbständige Geschäftsfrau!"

Darüber hinaus ließ sich die Klägerin mit Herrn Tewaag von Pressejournalisten ablichten.


II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der der Klägerin vom Landgericht zugebilligte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit Art. 1, 2 GG besteht jedenfalls unter Berücksichtigung des gemeinsamen öffentlichen Auftritts der Klägerin mit Herrn Tewaag am 31.01.2003 in München nicht.

1. Der Senat lässt dahin stehen, ob auf der Grundlage der erstinstanzlich gegebenen Sachlage die angegriffene Wortberichterstattung, in der sie als "Anke S." bezeichnet worden ist, die Grenze zu einer verbotenen Identifizierung der Klägerin überschritten und damit das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt hat. Jedenfalls könnte, nachdem die Klägerin sich anlässlich der Verleihung des deutschen Videopreises im Januar 2003 in München selbst als Person an die Öffentlichkeit gewandt, ihre Identität und ihre Rolle als neue Lebensgefährtin von Herrn Tewaag auch gegenüber der Boulevardpresse offen gelegt hat, durch eine erneute Veröffentlichung der angegriffenen Textaussagen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin unter keinem rechtlich relevanten Gesichtspunkt verletzt werden. Die angegriffenen Textpassagen enthalten nichts Diskriminierendes; sie sind dementsprechend auch von der Klägerin nur unter dem Aspekt ihrer vermeintlich unzulässigen Identifizierbarkeit als Person angegriffen worden. Eine Verletzung des Anspruchs auf Anonymität kommt aber nach dem öffentlichen Auftritt der Klägerin im Januar 2003 nicht mehr in Betracht.

2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch könnte der Klägerin aber auch dann nicht zuerkannt werden, wenn in die rechtliche Wertung der Wortberichterstattung das im Rahmen des gleichen Artikels verbreitete Foto der Klägerin einbezogen würde. Die beanstandeten Textpassagen allein ermöglichten nämlich eine Identifizierung der Klägerin nicht, weil die Abkürzung ihres Nachnamens einen zuverlässigen Schluss auf ihre Identität nicht erlaubte. Eine auch namentliche Identifizierung der Klägerin war allenfalls durch das im Zusammenhang mit den beanstandeten Texten veröffentlichte, hier nicht streitgegenständliche Foto möglich. Selbst wenn man unter diesem Aspekt die angegriffenen Textbeiträge nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Fotoveröffentlichung bewertet, könnte eine erneute Veröffentlichung von Foto und Text keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin begründen, weil der Senat insoweit auch die Unterlassungsklage der Klägerin hinsichtlich der Verbreitung dieses Fotos abgewiesen hat. Insoweit wird auf das Urteil des Senats vom 2. September 2003 (11 U 8/2003) verwiesen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO).


Hucke
Dr. Weber
Falk

Vorinstanzen

LG Frankfurt a.M., 2-3 O 323/02

Rechtsgebiete

Presserecht