Gegenstandswert in markenrechtlichen Auseinandersetzungen

Gericht

LG Bochum


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

05. 08. 2003


Aktenzeichen

15 O 101/03


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Bemessung des für eine markenrechtliche Abmahnung zugrunde zu legenden Streitwertes richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse des Markeninhabers an dem Schutz seiner Marke vor Verwässerung durch Dritte.

  2. Auf die wirtschaftliche Größe des die Marke verletzenden Unternehmens ist hinsichtlich des Streitwertinteresses - insbesondere bei hohem Bekanntheitsgrad der Marke - nicht abzustellen.

  3. Ein Streitwert von 125.000 Euro ist deshalb angemessen, wenn für eine bekannte Bezeichnung abgemahnt wird.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.093,25 EUR - davon 786,50 EUR im Wege des Anerkenntnisurteils - nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 8 % die Klägerin und zu 92 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

...

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in Höhe des ausgeurteilten Betrages begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.093,25 EUR - und nicht nur auf Zahlung des anerkannten Betrages von 786,50 EUR - gem. §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG sowie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Der dem Anspruch der Klägerin zugrunde zu legende Streitwert richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse der Klägerin an der Nichbenutzung der für sie eingetragenen Marke bzw. benutzten Firmierung sowie deren Bedeutung und Bekanntheitsgrad. Maßgeblich ist der Schutz der Marke bzw. der Firmierung vor Verwässerung infolge des Gebrauchs durch Dritte. Auch unter Mitbeachtung des Umstandes, dass die Beklagte nur eine kleine gerade gegründete Gesellschaft ist, ist nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf den großen Bekanntheitsgrad der Marke und auch der Bezeichnung der Klägerin der von der Klägerin bzw. ihren Anwälten angesetzte Wert von 125.000,00 EUR nicht zu beanstanden.

Der Klägerin steht aber nur die Mittelgebühr in Höhe von 7,5/10 zu. Für die Berechtigung eines Ansatzes von 8/10 ist nichts erkennbar. Demgemäß steht der Klägerin über den anerkannten Betrag hinaus ein Ersatzanspruch in Höhe von insgesamt 1.093,25 EUR zu.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Ziffer 11 und 711 ZPO.


Schäfer
Viets
Stratmann

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht