Sachvortrag bei Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

02. 07. 2003


Aktenzeichen

21 O 12099/02


Leitsatz des Gerichts

  1. Eine Aufrechnungserklärung ist unwirksam, wenn der Aufrechnende seine Gegenforderungen nicht beziffert hat, und es somit an einer hinreichenden Bestimmtheit der zur Aufrechnung gestellten Forderung fehlt.

  2. Auch beim Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ist die Gegenforderung hinreichend bestimmt geltend zu machen, da bei Verurteilung zur Leistung Zug um Zug der Gegensanspruch im Urteilstenor eindeutig bezeichnet werden muss.

Tenor


Endurteil:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.337,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2001 zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen vertraglichen Anspruch im Zusammenhang mit der Herstellung, Produktion und Vermarktung der ... geltend.

Die Klägerin betreibt ...

Der Beklagte ist eine Kooperation von Maklerunternehmen aus Bayern in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

Der Beklagte beauftragte mit Vertrag vom 8.10./9.10.1999 die Klägerin, das zweimal jährlich erscheidende Magazin ... herauszugeben, redaktionell zu betreuen, zu produzieren und zu vermarkten (Anlage K 1).

In § 6 des Vertrages ist geregelt, dass aus der Vermarktung des Magazins "nach Kostendeckung" erzielte "außerordentliche Erlöse" "auf Nettobasis hälftig" zwischen den Parteien geteilt werden.

Die Klägerin legte dem Beklagten Mitte 2001 eine tabellarische Aufstellung der Einnahmen und Kosten vor, die hinsichtlich der bisher von dem Beklagten herausgegebenen Ausgaben des Magazins ... (Ausgaben Frühjahr 2000 bis Sommer 2001) angefallen waren.

Mit Schreiben vom 11.9.2001 beanstandete der Beklagte die Aufstellung der Kostenrechnungen größtenteils als unverständlich und fragwürdig und forderte die Klägerin zur Klarstellung und zur Vorlage von Belegen auf (Anlage B 5).

Am 26.10.2001 erschien die ... Ausgabe 3/2001.

Am 5.11.2001 stellte die Klägerin dem Beklagten für Anzeigenschaltungen in dieser Ausgabe DM 17.489,22 (= EUR 8.942,10) in Rechnung (Anlage K 2).

Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 11.12.2001 u.a. mit, dass der Rechnungsbetrag mit entstandenem "Überschuss aus ... Sommer und Herbst (2001)" verrechnet werden könne.

Die Klägerin mahnte den Rechnungsbetrag letztmals mit Schreiben vom 8.1.2002 zur Zahlung an.

Mit Anwaltsschreiben vom 18.1.2002 wies der Beklagte die Mahnung zurück, und berief sich im Hinblick auf etwaige Gegenansprüche auf ein Zurückbehaltungsrecht. Weiter verlangte der Beklagte eine ordnungsgemäße Abrechnung der Einnahmen und Kosten für die Jahre 2000 und 2001, und drohte für den Fall, dass die geforderten Auskünfte nicht bis zum 25.1.2002 erteilt werden, die fristlose Kündigung des Vertrages an.

Nachdem die Klägerin diese Frist verstreichen lassen hatte, kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 1.2.2002 das Vertragsverhältnis außerordentlich.

Mit Schreiben vom 10.4.2002 erklärte Beklagte gegenüber der Klägerin die Aufrechnung gegen "alle in Betracht kommenden Ansprüche" der Klägerin.

Die Klägerin legte in der Klageschrift im Rahmen eines Parallelverfahrens ohne Vorlage von Belegen dar, im Jahr 2001 mit der ... einen Gewinn ("Erlös") in Höhe von DM 22.760,85 erwirtschaftet zu haben. Den Betrag von DM 2.373,64 hat die Klägerin bereits an den Beklagten gezahlt.

Wegen der unterbliebenen ordnungsgemäßen Rechenschaftslegung seitens der Klägerin erhob der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 3.9.2002 die "Einrede des nicht erfüllten Vertrages".

Die Klägerin hat dem Beklagten am 30.12.2002 und am 12.3.2003 Abrechnungs-Unterlagen für die ...-Ausgaben Frühling, Sommer und Herbst 2001 vorgelegt.

Die Klägerin verlangte im Mahnverfahren und in der Klagebegründungsschrift zunächst die Zahlung des Betrages von EUR 8.942,10. In der öffentlichen Sitzung vom 2.7.2003 nahm die Klägerin die Klage teilweise zurück, so dass sich die Klageforderung auf den Betrag von EUR 4.337,00 reduzierte.

Die Klägerin trägt vor:

Der Klägerin stünde der geltend gemachte Anspruch zu. Die Einwendungen des Beklagten gegen die erteilten Auskünfte seien grundlos.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 4.337,00 zzgl. 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit 19. November 2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Die Klage sei abzuweisen, da anzunehmen sei, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin Gegenansprüche mindestens in Höhe der Klageforderung zustünden. Die Gegenansprüche des Beklagten bezögen sich auf das gesamte Vertragsverhältnis und die dabei durch die Klägerin verursachten Kosten ihrer ...arbeit. Die bisher von dem Beklagten erteilten Auskünfte und Abrechnungen seien teilweise nicht nachvollziehbar. Die Rechnungslegung offenbare die unsachgemäße Abrechnungspolitik der Klägerin.

Für den Beklagten stehe fest, dass die Gegenansprüche in erheblicher Höhe bestünden. Der Beklagte habe dehalb auch die Klägerin bereits mit Schreiben vom 11.12.01 aufgefordert, eine ordentliche Abrechnung ihrer Arbeit vorzulegen und die vorgelegten Rechnungen mit unstreitig bestehenden Gegenansprüchen zu verrechnen.

Die Klägerin erhebe insoweit die Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Im übrigen habe der Beklagte die Aufrechnung mit seinen Gegenansprüchen erklärt, so dass die geltend gemachte Rechnungsforderung in jedem Fall als erloschen zu gelten habe.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle vom 18.12.2002 und 2.7.2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erwies sich als begründet.

I. Die Klage ist begründet, da die Einwendungen und Einreden des Beklagten gegen die unstrittige Klageforderung nicht durchgreifen.

A. Die Klage ist nicht durch Aufrechnung erloschen.

Die Aufrechnungserklärung ist unwirksam, da der Beklagte die Gegenforderung bzw. die Gegenforderungen nicht beziffert hat und es somit an einer hinreichenden Bestimmtheit der zur Aufrechnung gestellten Forderung fehlt.

Das gilt sowohl für den denkbaren Anspruch auf Zahlung von Gewinnbeteiligung aus § 6 Absatz 3 Satz 1 des Vertrags vom 9.10.1999 als auch für den denkbaren Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der außerordentlichen Kündigung des Vertrags durch den Beklagten.

B. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht. Selbst wenn der Anspruch auf Auskunft nocht nicht erfüllt sein sollte, ist das - hier allein in Betracht kommende - Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht gegeben, da der Beklagte seine Gegenforderung nicht in hinreichend bestimmter Weise geltend gemacht hat. Das zu beachtende Bestimmtheitserfordernis folgt daraus, dass bei einer Verurteilung zur Leistung Zug um Zug im Urteilstenor der Gegenanspruch eindeutig bezeichnet werden müsste. Der Beklagte hat bislang nur die Unvollständigkeit bzw. die Widersprüchlichkeit der bisher seitens der Klägerin erfolgten Rechnungslegung angeführt. Er hat aber keinen Anspruch in vollstreckungsfähiger hinreichend konkreter Form formuliert.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung Über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


Kaess
Vorsitzender Richter am Landgericht
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinderten Richter am Landgericht Meyberg

Meyberg Richter am Landgericht

Rieger Richter am Landgericht

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht