Kein Entgeld bei Einwendungen gegen die Rechnung eines Telekommunikationsdiensteanbieters

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Anerkenntnisurteil


Datum

02. 07. 2003


Aktenzeichen

26 O 78/03


Leitsatz des Gerichts

Telekommunikationsdiensteanbieter dürfen für die Aufschlüsselung der in Rechnung gestellten Verbindungen von Verbrauchern kein Entgelt verlangen, wenn Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erhoben wurden und vorab kein Einzelverbindungsnachweis vereinbart wurde.

Tenor

  1. Der Beklagten wird es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Monaten, zu verhängen gegen den Geschäftsführer der Beklagten, untersagt,

    zukünftig im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Telekommunikations-Dienstleistungen für die Öffentlichkeit von Verbrauchern, die eine Einwendung gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erheben und die vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum keine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung verlangt haben, vor der Aufschlüsselung des in Rechnung gestellten Verbindungsaufkommens nach den einzelnen Verbindungsdaten gem. §16 TKV diese Aufschlüsselung von der vorherigen Zahlung eines Entgeltes (hier 23,20 €) abhängig zu machen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht