Unterlassung „billiges Plagiat”
Gericht
LG München I
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
15. 07. 2003
Aktenzeichen
33 O 8429/03
Der Begriff „Plagiat“ enthält einen der Verifikation zugänglichen Tatsachenkern, welcher inhaltlich beschreibt, dass es sich um eine „unzulässige Nachahmung“ handelt.
Bezeichnet ein Mitbewerber das von den Gerichten für zulässig erachtete Verlagsprodukt eines Konkurrenten öffentlich als „billiges Plagiat“, so liegt darin ein unzulässiger Eingriff in dessen Gewerbebetrieb und eine Kreditgefährung nach § 824 BGB, sowie eine nach § 1 UWG unzulässige Verunglimpfung, die geeignet ist, die angesprochenen Adressaten in ihrer Kaufentscheidung negativ zu beeinflussen.
Auch unter Berücksichtigung von Art.5 GG kann die Verbreitung von wahren Tatsachen und wertenden Meinungsäußerungen gegen §§ 1,14,15 UWG verstoßen, wenn der Mitbewerber ohne sachlichen Grund herabgesetzt wird.
Meinungsäußerungen, die auch Wettbewerbszwecken dienen, stehen nicht von vorneherein außerhalb des Schutzbereiches des Art. 5 GG; haben diese geschäftsschädigende Wirkung, so sind sie jedoch nur zulässig, wenn der Mitbewerber einen hinreichenden Anlass oder sachlichen Grund für ihre Verbreitung hat und sich die Kritik nach Art und Ausmaß im Rahmen des Erforderlichen hält.
Die Bezeichnung „Plagiat“ ist rechtlich nicht gleichzusetzen mit den Begriffen „Kopie“ oder „Nachahmung“; bei dem durchschnittlichen und aufgeklärten Verbraucher impliziert die Bezeichnung „Plagiat” vielmehr, dass es sich um eine „rechtswidrige“ Nachahmung handelt.
Wird das Produkt darüber hinaus als „billiges“ Plagiat bezeichnet, so nehmen die angesprochenen Verkehrskreise an, es handele sich um eine qualitativ minderwertige und daher besonders unlautere Nachahmung.
Endurteil:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 06.05.2003 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Antragstellerin gibt seit Jahren das Frauenmagazin "Lisa" und hierzu erscheinende Sonderhefte heraus.
Die Antragsgegnerin zu 1) ist Herausgeberin von "Bild der Frau" sowie hierzu erscheinender Sonderausgaben.
Die Antragstellerin bringt jedenfalls seit April 2003 unter dem Titel "Frau im Trend" eine neue Zeitschrift hinaus, welche zunächst mit verschiedenen Sonderausgaben auf Teilmärkten positioniert wurde.
Sowohl gegen den Haupttitel als auch gegen den Titel einer Sonderausgabe ("Frau im Trend - Schlank & schön") ist die Antragsgegnerin zu 1) vor den Landgerichten Hamburg und Köln bislang erfolglos vorgegangen: Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde nicht stattgegeben, weil "Frau im Trend" mit "Bild der Frau" nicht verwechselbar sei (vgl. Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1.4.2003, Anlage AST 1).
Am 25.4.2003 hat die Antragsgegnerin zu 1) eine Zeitschrift unter dem Titel "Frau von Heute" herausgegeben, gegen die die Antragstellerin am 25.4.2003 eine einstweilige Verfügung beim Landgericht München I erwirkt hat (Anlage AST 2). Gegen ein von der Antragsgegnerin zu 1) abgeändertes Logo hat die Antragstellerin ebenfalls eine einstweilige Verfügung (Anlage AST 8) erwirkt.
In einer DPA-Mitteilung vom 2.5.2003 (Anlage AST 9) wird die Antragsgegnerin zu 2), die Sprecherin der Antragsgegnerin zu 1) ist, wie folgt zitiert:
"Wer das Original mit einem billigen Plagiat angreift, muss damit rechnen, dass wir uns zur Wehr setzen ..."
Einem Antrag der Antragstellerin vom 5.5.2003 entsprechend hat das Landgericht München I am 6.5.2003 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, bei der von der Antragstellerin handele es sich um ein "billiges Plagiat" der Zeitschrift "Bild der Frau". Die Kosten des Verfahrens aus einem Streitwert von 100.000,-- EUR wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem durch Schriftsatz vom 24.6.2003, bei Gericht eingegangen am 25.6.2003, eingelegten Widerspruch.
Die Antragsgegnerin zu 2) könne sich nicht daran erinnern, die angegriffene Äußerung getan zu haben. Diese beziehe sich jedenfalls ausschließlich auf die Frage, ob die von der Antragstellerin herausgegebene Frauenzeitschrift "Frau im Trend" eine Nachahmung der seit 20 Jahren mit einem vergleichbaren Titellogo und einer vergleichbaren Gesamtanmutung erscheinenden "Bild der Frau" ist. Dass dem so sei, ergebe sich aus einer Gegenüberstellung der jeweiligen Magazine (Titelseiten, vorgelegt als Anlagenkonvolut AG 4; wird im einzelnen ausgeführt). Jedenfalls dürften die Antragsgegnerinnen dieser Ansicht sein und dies auch entsprechend artikulieren, zumal die angegriffene Aussage nicht beinhalte, die Antragstellerin habe sich strafbar gemacht. Die Begriffe "Kopie", "Plagiat" oder "Anlehnung" seien vom Tatsachenkern identisch.
Es gebe bisher jedenfalls keine gerichtliche Entscheidung, die der Antragstellerin bestätige, dass "Frau im Trend" eine zulässige Annäherung an das Titel-Logo bzw. die Titelblatt-Gestaltung von "Bild der Frau" sei. Es gebe lediglich mündliche Äußerungen der Vorsitzenden der Wettbewerbskammer der Landgerichte Hamburg und Köln, wonach die Annäherung / Nachahmung offenkundig sei, diese sich aber im Bereich des zulässigen bewege. Nachdem die Antragsgegnerin "unternehmerisch" reagiert habe und die Zeitschrift "Frau von Heute" herausgegeben habe, sei der "Pressekrieg" zwischen Burda und Springer in der Presse thematisiert worden. Lediglich als Reaktion auf eine Anfrage von Journalisten habe sich die Antragsgegnerin zu 2) geäußert. Damit sei das Handeln der Antragsgegnerinnen nicht als ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs, sondern vielmehr ein Handeln zur Information der Öffentlichkeit einzuordnen; der wettbewerbliche Aspekt stehe völlig im Hintergrund. Da die angegriffene Äußerung auch nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als reine Wertung gesehen werden müsse, ergebe sich die Zulässigkeit einer derartigen Bewertung aus Artikel 5 Abs.1 GG. Ein unrichtiger Eindruck über die Verbotslage werde nicht vermittelt. Pointierte Formulierungen seien zulässig, die Grenze zur Schmähkritik sei vorliegend nicht überschritten.
Die Antragsgegnerinnen beantragen daher,
die einstweilige Verfügung vom 6.5.2003 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die in der angegriffenen Äußerungen enthaltene Behauptung, die Antragstellerin verstoße gegen Rechtsvorschriften, seien unrichtig und zur Kreditgefährdung geeignet. Bei unterstelltem Wertungscharakter ergebe sich eine Unzulässigkeit aus §§ 1, 14, 15 UWG: die Parteien seien Wettbewerber und die Aussage überschreite insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgeschichte die Grenzen freier Meinungsäußerung zur nicht mehr hinnehmbaren pauschalen Abwertung.
Ergänzend wird auf die von den Parteivertretern eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung erweist sich auch nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens als begründet. Die angegriffene Äußerung, mit der ein Produkt der Antragstellerin als "bilIiges Plagiat" herabgewürdigt wird, ist im Tatsachenkern unzutreffend und überschreitet im Übrigen auch unter Berücksichtigung des sich aus Artikel 5 Abs.1 GG ergebenden Rechts auf Meinungsfreiheit die Grenzen zulässiger Kritik.
1. Die Behauptung, die Zeitschrift "Frau im Trend" sei ein "billiges Plagiat" enthält im Kern die Behauptung, dieses Produkt der Antragstellerin sei in unzulässiger Weise nachgemacht. Dieser einer Verifikation zugängliche Tatsachenkern ist inhaltlich unzutreffend. Auszugehen ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit: außerhalb bestehenden Sonderrechtsschutzes kann die Nachahmung fremder Leistung nur unter besonderen, über die Nachahmung hinausgehenden Umständen als unzulässig angesehen werden (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22 Aufl., Rdn. 439 ff. zu § 1 m.w.N.). Die erkennende Kammer schließt sich der Auffassung der Landgerichte Hamburg und Köln an, dass bei "Frau im Trend" die Grenzen zulässiger Nachahmung trotz der von der Antragsgegnerin aufgelisteten Übereinstimmungen bzw. Ähnlichkeiten mit "Bild der Frau" nicht überschritten sind, da hinreichend Unterscheidungsmerkmale erkennbar sind, mithin also ein ausreichender Abstand zwischen den sich gegenüberstehenden Zeitschriften gewahrt wurde.
Die angegriffene Aussage, als Tatsachenbehauptung qualifiziert, ist geeignet den Geschäftsbetrieb und damit den Kredit der Antragstellerin zu gefährden, und rechtfertigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch daher schon nach § 824 BGB.
2. Aber auch wenn man die angegriffene Äußerung als im Ergebnis zutreffend oder als reine Meinungsäußerung bewerten wollte, wäre der Unterlassungsanspruch begründet. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 1 UWG.
a) Die Parteien sind Wettbewerber. Die angegriffene Äußerung tangiert dieses Wettbewerbsverhältnis unmittelbar. Zwar bezieht sich die Äußerung nach der Einlassung der Antragsgegnerinnen lediglich auf Presseanfragen. Die Verbreitung der entsprechenden Äußerungen über die Medien erreicht nicht nur eine interessierte Öffentlichkeit, sondern insbesondere auch die von den Parteien umworbenen Kunden, nämlich Leser von Frauenzeitschriften. Die Aussage ist geeignet, nicht nur die allgemeine Meinung, sondern gerade auch die Kaufentscheidung der jeweiligen Adressaten zugunsten der einen oder der anderen Partei zu beeinflussen. Eine dahingehende Absicht lässt sich unschwer dem Bestreben um entsprechende Positionierung im "Pressekrieg" entnehmen.
b) Nach §§ 14, 15 UWG ist es untersagt, zu Wettbewerbszwecken unwahre und damit den Mitbewerber schädigende Behauptungen zu verbreiten. Daraus folgt aber nicht, dass wahre Behauptungen oder Werturteile über die Person des Mitbewerbers, sein Unternehmen oder seine Waren- oder Dienstleistungen wettbewerbsrechtlich stets erlaubt seien; § 14 wird vielmehr ergänzt durch die Generalklausel des § 1 UWG (ständige Rechtsprechung; BGH GRUR 1954, 333 - Molkereizeitung; GRUR 1962, 45 - Betonmittelzusatz - GRUR 1990, 1012, 1013 - Pressehaftung). Selbst wenn man also zugunsten der Antragsgegnerinnen unterstellt, die angegriffenen Behauptungen seien als Tatsachen wahr oder es handele sich um wertende Meinungsäußerungen (§ 14, 15 UWG regeln diese Fälle nicht) führt dies auch unter Berücksichtigung von Artikel 5 GG nicht automatisch zur Zulässigkeit der Äußerung. Es ist nämlich ein Gebot des lauteren Wettbewerbs, den Mitbewerber nicht unnötigerweise herabzusetzen. Auch Meinungsäußerungen können deshalb im Rahmen einer unter Berücksichtigung auch des sich aus Artikel 5 GG ergebenden Schutzes der Meinungsfreiheit und seiner Bedeutung, gebotenen Interessensabwägung wegen ihrer geschäftsschädigenden Wirkung nur erlaubt sein, wenn der Mitbewerber dafür einen hinreichenden Anlass oder sonstigen sachlichen Grund hat und sich die Kritik nach Art und Ausmaß im Rahmen des erforderlichen hält (ständige Rechtsprechung (BGH GRUR 1962, 45 - Betonmittelzusatz; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Rn. 320 f. zu § 1 UWG m.w.N.). An dieser Rechtsprechung ist auch im Lichte der neueren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnis von Wettbewerbsrecht und Grundrechten vom Ausgangspunkt her festzuhalten.
Das Maß des Erforderlichen und damit des Zulässigen ist vor dem Hintergrund des zwischen den Parteien ausgefochtenen Rechtsstreits und der dazu ergangenen Entscheidungen überschritten. Hierbei ist zum einen zu sehen, dass der Begriff "Plagiat" negativ besetzt ist. Der Begriff ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht gleichwertig mit dem Begriff "Nachahmung" oder "Kopie" insofern als der Begriff "Plagiat" bei einem durchschnittlich informierten und aufgeklärten Verbraucher eine Rechtswidrigkeit impliziert, wohingegen "Nachahmung" gerade die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit offen lässt. Das Produkt der Antragstellerin wird überdies als "billiges" Plagiat abqualifiziert, was bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Hörer oder Leser die Vorstellung hervorrufen kann, es handle sich um eine qualitativ minderwertige und daher besonders unlautere Nachahmung. Impliziert wird auch, die Unzulässigkeit der Nachahmung sei (nahezu) offenkundig. Hinzukommt, dass das Produkt der Antragstellerin durch den Umstand, dass diese Äußerung gegenüber Pressevertretern getätigt wurde (also mit einer Veröffentlichung der entsprechenden Meinungsäußerung zu rechnen war), in einer sehr breiten Öffentlichkeit, insbesondere also auch bei Kunden und Geschäftspartnern stark herabgewürdigt wird.
Eine solche Äußerung ist - auch bei anzunehmendem Bezug zu dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit - nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Die Gesamtwürdigung im Rahmen der Prüfung einer Sittenwidrigkeit i.S.v. § 1 UWG muss davon ausgehen, dass die Meinungsäußerung eines Gewerbetreibenden nicht von vorne herein außerhalb des Schutzbereiches der Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG) steht, weil sie (auch) Wettbewerbszwecken dient. Die Vorschrift des § 1 UWG ist zwar ein "allgemeines Gesetz" i.S.d. Artikel 5 Abs. 2 GG, durch das die Meinungsäußerungsfreiheit eingeschränkt wird, es ist jedoch als einfach rechtliche Vorschrift im Lichte der Bedeutung des Grundrechtes auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154; BGH GRUR 1992, 707, 709 - Erdgassteuer; GRUR 1995, 595, 597 - Kinderarbeit). Ausgehend von diesem Grundsatz ist vorliegend zu sehen, dass ein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerinnen, die Antragstellerin - wie geschehen - zu diffamieren, nicht gegeben war. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass den Antragsgegnerinnen wohl bekannt war, dass ihre Auffassung zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der von der Antragstellerin herausgegebenen Zeitschrift "Frau im Trend" von Gerichten anders beurteilt wurde, als es die Antragsgegnerin selbst vornimmt, hätte es die wettbewerbsrechtliche Fairness geboten, im Hinblick auf die eigene Meinung eine größere Zurückhaltung an den Tag zu legen. Die angegriffene Aussage, die Zeitschrift der Antragstellerin sei ein "billiges Plagiat", wird vor allem auch nicht als Meinung gekennzeichnet oder dem Leser als eigene Meinung vermittelt. Wie bereits ausgeführt, vermittelte die angegriffene Aussage gerade auch im Kontext der Äußerung den Eindruck, als sei die Unzulässigkeit der Nachahmung (nahezu) offenkundig.
c) Die für den Unterlassungsanspruch weiterhin erforderliche Wiederholungsgefahr ist aufgrund der festzustellenden Rechtsverletzung indiziert. Diese Vermutung haben die Antragsgegnerinnen nicht widerlegt, zumal sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt haben.
3. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit ist gem. § 25 UWG zu vermuten. Auch diese Vermutung ist nicht widerlegt, zumal die Antragstellerin innerhalb eines Zeitraums von weniger als vier Wochen nach Kenntniserlangung gerichtliche Schritte eingeleitet hat. Der Umstand, dass die Antragstellerin schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte Kenntnis haben können oder zu einem früheren Zeitpunkt (nämlich im Zusammenhang mit dem gegen die Äußerung der Antragsgegnerinnen, bei der Antragstellerin handle es sich um eine "Offenburger Kopieranstalt", gerichteten Verbotsverfahren) steht der Dringlichkeit nicht entgegen: zum einen liegt der Zeitpunkt der möglichen Kenntniserlangung (29.4.2003) noch innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen (der Antrag ist am 6.5.2003 eingegangen), zum anderen kann es der Antragstellerin grundsätzlich, nicht verwehrt sein, erst bei einem neuerlichen Verstoß diesen als nicht mehr hinnehmbar anzusehen.
4. Als unterlegene Partei haben die Antragsgegnerinnen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der durch das Widerspruchsverfahren entstandenen weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. Das Urteil ist als einstweilige Verfügung ohne weiteres vorläufig vollstreckbar.
Dr. Lieber
Vors. Richter am LG
Dr. Godulla
Richerin am LG
Meyberg
Richter am LG
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