Prinz Ernst August von Hannover - Sockenfoto
Gericht
LG Hamburg
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
02. 07. 2003
Aktenzeichen
324 O 421/03
Der Antrag vom 26. Juni 2003 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen nach einem Wert von € 25.000,00.
Gründe:
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsteller begehrt, es der Antragsgegnerin zu verbieten, eine ihn zeigende Fotografie erneut zu veröffentlichen, ist nicht begründet. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG zu, weil die Verbreitung der angegriffenen Aufnahme nicht rechtswidrig war. Die Antragsgegnerin war zu der Verbreitung der Aufnahme durch deren Abdruck in einer der von ihr verlegten Zeitschriften aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berechtigt.
Die Kammer hält zwar an ihrer Auffassung fest, dass der Antragsteller nicht zu dem Kreis der sogenannten absoluten Personen der Zeitgeschichte gehört, die es grundsätzlich hinzunehmen haben, dass ihr Bildnis, auch ohne konkreten Anlass für eine Berichterstattung, verbreitet wird. Denn der Antragsteller ist zwar, nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass er der Ehemann der ältesten Tochter des amtierenden Fürsten des Fürstentums Monaco ist, einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Er nimmt aber keine so herausragende Stellung in der Gesellschaft ein, dass ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit daran bestehen würde, über sein Aussehen auch ohne konkreten Anlass informiert zu werden. Der Antragsteller hat die Verbreitung des Bildnisses aber deswegen hinzunehmen, weil im vorliegenden Fall ein konkreter Anlass für eine Berichterstattung über seine Person vorlag. Dieser Anlass besteht in dem Verhalten des Antragstellers, das die angegriffene Aufnahme zeigt: Darauf ist der Antragsteller zu sehen, wie er, mit einem eleganten Anzug bekleidet auf dem Beifahrersitz eines Personenkraftwagens sitzend, bei vollständig heruntergekurbeltem Fenster sein rechtes Bein und den nur mit einer Socke bekleideten Fuß aus dem Fenster des Fahrzeuges hängen lässt. Ein solches Verhalten ist bereits per se ungewöhnlich; äußerst ungewöhnlich ist es, wenn ein Angehöriger der gesellschaftlichen Oberschicht - zu der der Antragsteller als Angehöriger des europäischen Hochadels, Schwiegersohn eines amtierenden Fürsten und zudem wohlhabender Geschäftsmann gehört -, ein solches Verhalten in aller Öffentlichkeit an den Tag legt.
Die Kammer verkennt keineswegs, dass das Interesse der Öffentlichkeit, über einen solchen Vorgang informiert zu werden, im wesentlichen ein Unterhaltungsinteresse ist. Dieser Umstand rechtfertigt es indessen nicht, der Antragsgegnerin eine Berichterstattung über den im Bild gezeigten Vorgang unter Beigabe des Bildnisses zu untersagen. Von dem Schutzbereich der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Pressefreiheit ist, so das Bundesverfassungsgericht, auch umfasst das Recht der Presseunternehmen, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form ihrer Publikationsorgane frei zu bestimmen, wozu auch die Entscheidung zählt, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert werden soll, ohne dass der Grundrechtsschutz von der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung im Einzelnen abhinge, weil jede Unterscheidung dieser Art am Ende auf eine Bewertung und Lenkung durch staatliche Stellen hinausliefe, die dem Wesen des Grundrechts der Pressefreiheit gerade widersprechen würde; denn, so das Bundesverfassungsgericht weiter, "auch der bloßen Unterhaltung kann der Bezug zur Meinungsbildung nicht von vornherein abgesprochen werden. ... Unterhaltung ... kann auch Realitätsbilder vermitteln und stellt Gesprächsgegenstände zur Verfügung, an die sich Diskussionsprozesse und Integrationsvorgänge anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und erfüllt insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen (...). Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen an dem Schutzziel der Pressefreiheit, nicht unbeachtlich oder gar wertlos und deswegen ebenfalls in den Grundrechtsschutz einbezogen (...). Das gilt auch für die Berichterstattung über Personen. Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit" (BVerfG, Urt. v. 15. 12. 1999, NJW 2000, S. 1021 ff., 1024).
Auch die Norm des § 23 Abs. 2 KUG, wonach der Abgebildete die Verbreitung seines Bildnisses nicht hinzunehmen hat, wenn dadurch seine berechtigten Interessen verletzt werden, steht der Rechtmäßigkeit der Verbreitung der angegriffenen Aufnahme nicht entgegen. Die Aufnahme zeigt den Antragsteller zwar in einer, wie ausgeführt, ungewöhnlichen Haltung; ihr haftet indessen nichts Herabsetzendes oder gar Verächtlichmachendes an. Auch in der begleitenden Textberichterstattung wird der Antragsteller nicht verunglimpft. Mit Anfertigung und Veröffentlichung der Aufnahme wird auch nicht in unzulässiger Weise in die Privatsphäre des Antragstellers eingegriffen; denn in der Textberichterstattung wird, ohne dass der Antragsteller vortragen und glaubhaft machen würde, dass dies unzutreffend sei, mitgeteilt, dass das abgebildete Ereignis sich in Paris nach einem Lunch des Antragstellers im Hotel "Ritz" zugetragen habe. Die Darstellung eines Verhaltens auf offener Straße in Paris, das, weil es so ungewöhnlich ist, die Blicke der Betrachter geradezu auf sich lenkt, kann indessen nicht als Eingriff in die besonders geschützte Privatsphäre des Betroffenen angesehen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Buske
Zink
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