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Gericht

BFH


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

09. 07. 2003


Aktenzeichen

I B 162/02


Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juli 2002 - 3 K 119/99 zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe

Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ohne Begründung.

Rechtlicher Hinweis

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Das Aktenzeichen des Revisionsverfahrens ergibt sich aus dem Begleitschreiben der Geschäftsstelle des Senats. Andere Beteiligte als der Beschwerdeführer können binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts einlegen. Die Revisionsschrift ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

Bei der Einlegung und Begründung der Revision sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Die Begründung der Revision muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Straße 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201.


Dr. Wassermeyer
Dr. Christiansen
Dr. Buciek

Rechtsgebiete

Steuerrecht