Kündigung wegen Feuchtigkeitsschäden - Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung über Wohnraum

Gericht

OLG Hamburg


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

26. 09. 1985


Aktenzeichen

7 S 241/84


Leitsatz des Gerichts

Die Frage, ob die gleichzeitige Kündigungsandrohung eine notwendige Voraussetzung für die Abmahnung i. S. des § 553 BGB ist, bleibt offen. Deswegen bleibt auch ungeklärt, ob der Vermieter, wenn er mehr als die Beseitigung des vertragswidrigen Gebrauchs will, nämlich die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses, dies dann auch gegenüber dem Mieter klar zum Ausdruck bringen muß.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Der Kl. nimmt die bekl. Eheleute auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung in Anspruch. Er schrieb ihnen unter dem 1. 2. 1984, die Besichtigung durch das Ordnungsamt habe ergeben, daß die Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung der Bekl. auf ihr Verschulden zurückzuführen seien. Für alle entstandenen Schäden halte er die Bekl. für schadensersatzpflichtig. Mit Schreiben vom 26. 3. 1984 kündigte der Kl. das Mietverhältnis fristlos, da die Schäden durch Feuchtigkeit zugenommen hätten. Die Bekl. bestritten die Behauptungen des Kl. und machten den baulichen Zustand des Hauses für die Feuchtigkeitsschäden verantwortlich.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kl. seinen Räumungsanspruch weiter. Die Voraussetzungen zur Entscheidung im Wege des Rechtsentscheides liegen nicht vor.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Das LG hat dem Senat zur Entscheidung im Wege des Rechtsentscheides folgende Frage vorgelegt: „Ist zur Wirksamkeit einer Wohnraumkündigung nach § 553 BGB erforderlich, daß die Abmahnung des Vermieters eine Kündigungsandrohung enthält?" Die Kammer hält die Einholung eines Rechtsentscheids gemäß Art. III Abs. 1 Alt. 2 3. MietRÄndG - wegen der grundsätzlichen Bedeutung der vorgelegten Rechtsfrage für erforderlich. Die Klage sei nicht wegen fehlender Substantiierung, sondern deshalb unbegründet, weil das Abmahnschreiben vom 1. 2. 1984 keine Kündigungsandrohung enthalte. Ob eine Kündigungsandrohung in einer Abmahnung gemäß § 553 BGB enthalten sein müsse, sei bisher noch nicht durch Rechtsentscheid entschieden worden. In einschlägigen Kommentierungen zu § 553 BGB bzw. § 284 BGB lasse sich zum Teil ohne Angabe von Gründen die Auffassung finden, daß es nicht erforderlich sei, darauf hinzuweisen, daß das Ausbleiben der angemahnten Leistung bestimmte Folgen haben werde (Palandt-Putzo, BGB, 44. Aufl., § 553 Anm. 2 und § 550 Anm. 2b; Palandt-Heinrichs, § 284 Anm. 3a). Die Kammer wisse jedoch aus eigener Kenntnis, daß in H. amtsgerichtlichen Entscheidungen vielfach die Kündigungsandrohung als notwendige Voraussetzung einer Abmahnung im Sinne von § 553 BGB angesehen worden sei.

Die Kammer halte diese Auffassung aus folgenden Gründen für richtig: Vertragswidriger Gebrauch einer Mietsache berechtigte den Vermieter kumulativ und alternativ zu gänzlich unterschiedlichen Reaktionen wie Klage auf Unterlassung (§ 550 BGB)

Rechtsgebiete

Mietrecht

Normen

BGB § 553