Keine Betriebskostennachzahlung bei unwirtschaftlicher Verbrauchserfassung

Gericht

AG Bersenbrück


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

04. 03. 1999


Aktenzeichen

11 C 680/98


Leitsatz des Gerichts

Kostet die Erfassung der Betriebskosten etwa die Hälfte der Betriebskosten selbst, so schuldet der Mieter keine Nachzahlung.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Die Parteien stritten um die Verpflichtung der Bekl. zur Betriebskostennachzahlung. Wegen unwirtschaftlichen Betriebs der Mietanlage hat das AG die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Einzelabrechnung vom 24. 2. 1998, auf der die Klageforderung basiert, kann nicht Grundlage des Anspruchs des Kl. auf Nebenkostenerstattung sein. Ausweislich der Abrechnung betragen die Gebühren für die Gebrauchserfassung 2046,25 DM. Demgegenüber stehen Brennstoffkosten in Höhe von 3905,81 DM Betriebsstromkosten in Höhe von 423,28 DM und Kaminfegerkosten in Höhe von 114,77 DM, mithin 4443,86 DM. Diese machen somit knapp 47% , also knapp die Hälfte, der eigentlichen Heizkosten aus. Derartige Betriebskosten entsprechen in ihrer Relation nicht dem Grundsatz der vom Vermieter zu fordernden Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Mietanlage.

Rechtsgebiete

Mietrecht

Normen

BGB §§ 305, 535