Keine Betriebskostennachzahlung bei unwirtschaftlicher Verbrauchserfassung
Gericht
AG Bersenbrück
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
04. 03. 1999
Aktenzeichen
11 C 680/98
Kostet die Erfassung der Betriebskosten etwa die Hälfte der Betriebskosten selbst, so schuldet der Mieter keine Nachzahlung.
Zum Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Verpflichtung der Bekl. zur Betriebskostennachzahlung. Wegen unwirtschaftlichen Betriebs der Mietanlage hat das AG die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen:
Die Einzelabrechnung vom 24. 2. 1998, auf der die Klageforderung basiert, kann nicht Grundlage des Anspruchs des Kl. auf Nebenkostenerstattung sein. Ausweislich der Abrechnung betragen die Gebühren für die Gebrauchserfassung 2046,25 DM. Demgegenüber stehen Brennstoffkosten in Höhe von 3905,81 DM Betriebsstromkosten in Höhe von 423,28 DM und Kaminfegerkosten in Höhe von 114,77 DM, mithin 4443,86 DM. Diese machen somit knapp 47% , also knapp die Hälfte, der eigentlichen Heizkosten aus. Derartige Betriebskosten entsprechen in ihrer Relation nicht dem Grundsatz der vom Vermieter zu fordernden Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Mietanlage.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen