Umlagefähigkeit der Austauschkosten für Kaltwasser- und Wärmemengenzähler

Gericht

AG Überlingen


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

10. 08. 1994


Aktenzeichen

1 C 606/94


Leitsatz des Gerichts

Die Kosten für den Austausch des Kaltwasserzählers und des Wärmemengenzählers können von dem Vermieter nicht gegenüber dem Mieter mit den Nebenkosten abgerechnet werden.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Der kl. Vermieter hat in seiner Nebenkostenabrechnung für die Mieter auch die Kosten für einen Austausch des Kaltwasserzählers und des Wärmemengenzählers umgelegt. Seine Klage auf Zahlung der Nebenkosten hatte insoweit keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

1. Der Kl. hat Anspruch auf Bezahlung der Nebenkosten aufgrund vertraglicher Vereinbarung. Hiervon ausgenommen sind nur die Kosten für den Kaltwasserzähler und den Wärmemengenzähler, da diese nicht wirksam auf die Bekl. übertragen werden konnten. Die Nebenkostenabrechnungen des Kl. sind klar und verständlich, so daß der Mieter sie verstehen und zumindest rechnerisch nachprüfen konnte. An der Fälligkeit der Nachforderung ändert sich auch nicht deshalb etwas, daß zu Unrecht zwei Positionen miteingestellt wurden, die nicht abgerechnet werden durften. Da die Nebenkostenabrechnung nach Betriebskostengruppen unterscheidbar ist, trat Teilfälligkeit ein (Sternel, MietR, III Rdnr. 374)...

c) Die Kosten für den Austausch des Kaltwasserzählers und des Wärmemengenzählers können vom Kl. nicht abgerechnet werden. Gem. § 546 BGB trägt der Vermieter die Lasten, aber auch Kosten der vermieteten Sache, wenn sie nicht ausdrücklich auf den Mieter übertragen werden. Weitere Kosten, als dies die II. BetriebsVO § 27 I Anl. 2 Nrn. 2, 4 vorsieht, dürfen nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Diese Vorschriften sehen jedoch nur vor, daß der Mieter die Kosten der Anmietung oder eine andere Art der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern bzw. Wärmemengenzählern sowie die Kosten der Verwendung tragen darf. Die Kosten für den Austausch dieser Zähler fallen nicht hierunter. Es handelt sich insoweit um Instandhaltungskosten, die nicht abgerechnet werden dürfen. Mangels einer Regelung des Austauschs kann der Eigenerwerb durch den Vermieter deshalb nicht in Ansatz gebracht werden (Sternel, III Rdnr. 348 zu Fußn. 33; Schmidt-Futterer/Blanck, WohnraumschutzG, 6. Aufl. (1988), § 4 Rdnr. C 292). Nur Wartungs- und Eichkosten sind umlagefähig, jedoch nicht Reparatur- bzw. Austauschkosten.

Die Entscheidung des AG Bremerhaven (WuM 1987, 33) führt auch zu keinem anderen Ergebnis. In dieser Entscheidung wird nur explizit darüber entschieden, ob zum Eigentum erworbene Zählergeräte auf Kosten des Vermieters zu eichen sind oder ob diese Kosten umlagefähig sind. Die Umlagefähigkeit der Anschaffung an sich steht dort nicht zur Entscheidung. Insoweit zitiert das AG Neuss (WuM 1988, 309) die zuvorgenannte Entscheidung falsch. Das AG Neuss führt aus, daß es in dem von ihm zu entscheidenden Fall nicht darauf ankomme, ob der Austausch von Zählern umlagefähig ist, meint jedoch, daß dies vom AG Bremerhaven entschieden worden sei.

Rechtsgebiete

Mietrecht

Normen

BGB § 546; II.BetriebsVO § 27 I Anl. 3 Nrn. 2, 4