Umlage von Betriebskosten bei Leerstand
Gericht
AG Görlitz
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
21. 07. 1997
Aktenzeichen
1 C 1386/96
Die Abrechnung der Klägerseite krankt daran, daß die Klägerin einzelne Kostenarten (Wasser/Kanalgebühren, Hausstrom, Müllabfuhr) nicht gemäß dem gewählten Verteilerschlüssel auf die gesamte Wohnfläche umgelegt hat, sondern lediglich auf die bewohnte Fläche. Dies ist unzulässig. Der Anteil der Kosten, der auf nichtvermietete Räume entfällt, ist vom Vermieter zu tragen. Die Umlage nach der Wohnfläche ist gerade nicht verbrauchsorientiert; auch der Mieter wird nicht mit dem Einwand gehört, er hätte keinen oder nur einen geringeren Verbrauch gehabt. Ebensowenig kann sich dann der Vermieter hierauf berufen (vgl. Sternel, Mietrecht. III 359).
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