Umlage von Betriebskosten bei Leerstand
Gericht
AG Görlitz
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
25. 04. 1997
Aktenzeichen
2 C 1389/96
Der Betriebskostenabrechnung wurde ein fehlerhafter Umlagemaßstab zugrunde gelegt. So wurden die Kostenarten Grundsteuer, Kaminkehrergebühren und Versicherung nach der Gesamtwohnfläche der Mietsache und die Wasser-/Kanalgebühren, Baustrom, Müllabfuhr nach der bewohnten Wohnfläche der Mietsache abgerechnet.
Die Kosten, die auf leerstehende Wohnung entfallen, hat der Vermieter zu tragen (AG Hamburg, Urt. v. 18.4.1980 WM 1980, 256). Dies gilt auch bei einer Klausel "Die Kostenverteilung (Betriebskosten) erfolgt im Verhältnis der vermieteten Fläche zueinander"; bei Wegfall eines Mieters sind die Kosten daher nicht zwischen den verbliebenen Mietern aufzuteilen (OLG Hamburg, Urt. v. 22. 8. 1990 - 4 U 51/89). Die Klägerin ist an den einmal gewählten Umlagemaßstab gemäß § 2 Abs. 3 BetrKostUV gebunden.
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