Mietminderung wegen blinder Fenster - Isolierglasfenster
Gericht
AG Miesbach
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
30. 10. 1984
Aktenzeichen
3 C 585/84
Die Trübung der Isolierglasscheiben in Wohnzimmer und Küche ist ein Mangel der Mietsache. Der Gebrauchswert der Wohnung insgesamt ist durch die trüben Scheiben nur unbedeutend herabgesetzt worden, so daß eine Minderungsquote von 1 % für die Wohnzimmerscheiben und von 0,5 % für die Küchenscheibe als ausreichend anzusehen ist.
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