Mietminderung wegen blinder Fenster - Isolierglasfenster

Gericht

AG Miesbach


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

30. 10. 1984


Aktenzeichen

3 C 585/84


Leitsatz des Gerichts

Die Trübung der Isolierglasscheiben in Wohnzimmer und Küche ist ein Mangel der Mietsache. Der Gebrauchswert der Wohnung insgesamt ist durch die trüben Scheiben nur unbedeutend herabgesetzt worden, so daß eine Minderungsquote von 1 % für die Wohnzimmerscheiben und von 0,5 % für die Küchenscheibe als ausreichend anzusehen ist.

Rechtsgebiete

Mietrecht

Normen

§ 537 BGB -