Mietminderung wegen blinder Fenster - Eine blinde, feuchtigkeitsbeschlagene Isolierglasscheibe rechtfertigt die Mietminderung (hier: 5 % je Fenster).

Gericht

AG Kassel


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

14. 07. 1993


Aktenzeichen

802 C 2502/92


Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beklagte hat zu Recht den Mietzins seit September 1988 gemindert. Durch Schreiben v. 2. 8. 1988 hat sie den Kläger darauf aufmerksam gemacht, daß in ihrer Wohnung mehrere blinde Isolierglasscheiben vorhanden seien. Insgesamt seien 3 Scheiben blind gewesen.

Dieser Umstand wird auch von dem Sachverständigen bestätigt. Der Sachverständige hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und glaubhaft niedergelegt, daß er im Schlafzimmer 2 und in der Küche 1 blinde Scheibe vorgefunden habe. Die Sicht durch die Scheiben sei beeinträchtigt, da die Isolierscheiben undicht geworden seien und mithin sich Niederschlag zwischen den einzelnen Scheiben gebildet habe.

Dies stellt einen Mangel im Rechtssinne dar, den das Gericht pro Glasscheibe mit 5% des zu zahlenden Mietzinses bemißt. Das Gericht folgt nicht der Auffassung des AG Miesbach in WM 1985, 260. Die dortige Minderungsquote von 1 % bzw. 0,5 % ist als wesentlich zu niedrig anzusehen. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß nicht nur die Sicht beeinträchtigt ist, sondern daß auch das subjektive Gefühl eines schlechten Raumklimas infolge Feuchtigkeit entsteht und der Licht- und Sonnendurchlaß durch die Scheiben beeinträchtigt wird.

Bei der zu zahlenden Miete von netto 570,- DM beträgt die Minderungsquote mithin 15 %, was monatlich ab September 1988 85,50 DM entspricht. Bis ein schließlich Juni 1993 ergibt dies einen Minderungsbetrag in Höhe von 3245,- DM.


Rechtsgebiete

Mietrecht

Normen

§ 537 BGB