Mietminderung wegen Mängeln am Treppenhaus
Gericht
AG Köln
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
16. 04. 1997
Aktenzeichen
207 C 14/97
Das Mietobjekt ist wegen des Zustandes des Treppenhauses mit einem erheblichen Fehler behaftet. Durch die Vorlage der Fotos ist belegt, daß die Wände des Treppenhauses großflächig aufgeschlitzt sind und daß in ihnen provisorisch befestigte Elektrokabel verlaufen. Es herrscht der Eindruck einer Baustelle.
Das Treppenhaus ist Teil der gemieteten Sache. Der jetzige Zustand stellt einen optischen Mangel dar. Außerdem läßt der Zustand der Wände eine gründliche Reinigung des Treppenhauses nicht zu. Darüber hinaus ist der bei Besuchern hervorgerufene ungünstige Eindruck mitzuberücksichtigen. Eine Minderungsquote von 10% der Grundmiete erscheint daher angemessen.
Diese Minderung ist durch die auf Veranlassung des Klägers zustande gekommene Mieterhöhung ab dem 1. 11. 1996 wieder aufgelebt. Die Minderung wegen älterer Mängel bezieht sich auf die gesamte erhöhte Grundmiete, nicht nur auf den Erhöhungsbetrag. Sie ist auf den Betrag begrenzt, um den sich die Miete erhöht hat (vgl. LG Köln WM 1988, 15).
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