Mietminderung wegen Mängeln am Treppenhaus

Gericht

AG Köln


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

16. 04. 1997


Aktenzeichen

207 C 14/97


Entscheidungsgründe

Das Mietobjekt ist wegen des Zustandes des Treppenhauses mit einem erheblichen Fehler behaftet. Durch die Vorlage der Fotos ist belegt, daß die Wände des Treppenhauses großflächig aufgeschlitzt sind und daß in ihnen provisorisch befestigte Elektrokabel verlaufen. Es herrscht der Eindruck einer Baustelle.

Das Treppenhaus ist Teil der gemieteten Sache. Der jetzige Zustand stellt einen optischen Mangel dar. Außerdem läßt der Zustand der Wände eine gründliche Reinigung des Treppenhauses nicht zu. Darüber hinaus ist der bei Besuchern hervorgerufene ungünstige Eindruck mitzuberücksichtigen. Eine Minderungsquote von 10% der Grundmiete erscheint daher angemessen.

Diese Minderung ist durch die auf Veranlassung des Klägers zustande gekommene Mieterhöhung ab dem 1. 11. 1996 wieder aufgelebt. Die Minderung wegen älterer Mängel bezieht sich auf die gesamte erhöhte Grundmiete, nicht nur auf den Erhöhungsbetrag. Sie ist auf den Betrag begrenzt, um den sich die Miete erhöht hat (vgl. LG Köln WM 1988, 15).

Rechtsgebiete

Mietrecht

Normen

§§ 537, 539 BGB; § 2 MHG - Mangel/Treppenhaus