Mietminderung wegen Mängeln am Treppenhaus
Gericht
LG München I
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
21. 10. 1992
Aktenzeichen
15 S 9753/92
Der Vermieter ist zur Ausbesserung beschädigter Putzflächen des Treppenhauses und zu dessen malermäßiger Renovierung verpflichtet, wenn es dem Wohnungseigentümer nicht zuzumuten ist, die Wohnung durch das schadhafte und verschmutzte Treppenhaus zu betreten.
Aus den Gründen:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der Kläger wendet sich gegen das Endurteil des Amtsgerichts nur, soweit der Antrag Nr. 3 der Klage abgewiesen wurde (Ausbessern von Putzflächen im Treppenhaus und Streichen des Treppenhauses).
Der mit diesem Antrag verfolgte Anspruch ist gern. § 536 BGB begründet. Die Pflicht des Vermieters, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten, erstreckt sich auch auf Flur und Treppen (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 514).
Der Zustand von Treppenhaus und Flur in den vorgelegten Lichtbildern (Termin vor dem Erstgericht v. 11. 2. 1992 und Termin v. 10. 4. 1992) ist nicht vertragsgemäß. Putz und Anstriche sind in solchem Ausmaß schadhaft und verschmutzt, daß die Grenze zu einer hinzunehmenden Beeinträchtigung überschritten ist. Es ist dem Mieter nicht zuzumuten, seine Wohnung durch solche Zugänge betreten zu müssen. Die Grenze zur Unzumutbarkeit ist nicht nur dann erreicht, wenn die Verkehrssicherungspflicht verletzt wird.
Der Beklagte war deshalb antragsgemäß zu verurteilen und das Ersturteil insoweit abzuändern.
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