Sicherheit für Rückbau einer Parabolantenne – Polin

Gericht

LG Dortmund


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

11. 01. 2000


Aktenzeichen

1 S 25/99


Leitsatz des Gerichts

Leistet der Mieter keine Sicherheit für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Parabolantenne, hat er auch keinen Anspruch auf eine Parabolantenne.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Zwischen den Parteien besteht ein Wohnraummietverhältnis. Die kl. Mieterin begehrt die Erlaubnis der Bekl. zur Anbringung einer Parabolantenne. Das AG (NZM 1999, 221) hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen: Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch darauf zu, ihr einen Aufstellungsort für die Anbringung einer Parabolantenne mitzuteilen und ihr die dortige Anbringung der Parabolantenne durch ein Fachunternehmen zu gestatten. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis. Gem. §§ 535 , 536 BGB i.V. mit § 242 BGB kann ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der zwar über einen Breitbandkabelanschluss verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus dem Heimatland des Mieters angeboten werden, i.d.R. vom vermietenden Hauseigentümer verlangen, dass er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigsten stört, sofern
  • mit der Anbringung kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist,

  • der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt,

  • der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit leistet für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage (OLG Karlsruhe, NJW 1993, 2815 = WuM 1993, 525).

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob das auch von der Bekl. als Vermieterin zu beachtende, grundrechtlich geschützte Informationsbedürfnis der Kl., die polnische Staatsangehörige ist, dadurch hinreichend gedeckt ist, dass sie über den in ihrer Wohnung vorhandenen Breitbandkabelanschluss einen polnischen Sender empfangen kann. Den Eigentümerinteressen der Bekl. ist deshalb Vorrang einzuräumen, weil die Kl. trotz ausdrücklichen Verlangens der Bekl. keine Sicherheit für die mit dem späteren Rückbau einer Antennenanlage verbundenen Kosten geleistet hat. Zwar hat sich die Kl. bereit erklärt, nicht nur die Kosten für die Installation zu tragen, sondern auch die Haftung für Schäden aus dem Anlagenbetrieb zu übernehmen und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Anlage auf ihre Kosten zu beseitigen. Auch ist die Kl. dem Verlangen der Bekl., das Haftungsrisiko durch Abschluss einer Versicherung abzudecken, nachgekommen. Soweit es aber um die Kosten des Rückbaus geht, fehlt eine entsprechende Absicherung der Bekl., ohne die sie nicht verpflichtet ist, die Anbringung einer Parabolantenne zu gestatten.

Rechtsgebiete

Mietrecht