Sicherheit für Rückbau einer Parabolantenne – Polin
Gericht
LG Dortmund
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
11. 01. 2000
Aktenzeichen
1 S 25/99
Leistet der Mieter keine Sicherheit für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Parabolantenne, hat er auch keinen Anspruch auf eine Parabolantenne.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Zwischen den Parteien besteht ein Wohnraummietverhältnis. Die kl. Mieterin begehrt die Erlaubnis der Bekl. zur Anbringung einer Parabolantenne. Das AG (NZM 1999, 221) hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
mit der Anbringung kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist,
der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt,
der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit leistet für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage (OLG Karlsruhe, NJW 1993, 2815 = WuM 1993, 525).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob das auch von der Bekl. als Vermieterin zu beachtende, grundrechtlich geschützte Informationsbedürfnis der Kl., die polnische Staatsangehörige ist, dadurch hinreichend gedeckt ist, dass sie über den in ihrer Wohnung vorhandenen Breitbandkabelanschluss einen polnischen Sender empfangen kann. Den Eigentümerinteressen der Bekl. ist deshalb Vorrang einzuräumen, weil die Kl. trotz ausdrücklichen Verlangens der Bekl. keine Sicherheit für die mit dem späteren Rückbau einer Antennenanlage verbundenen Kosten geleistet hat. Zwar hat sich die Kl. bereit erklärt, nicht nur die Kosten für die Installation zu tragen, sondern auch die Haftung für Schäden aus dem Anlagenbetrieb zu übernehmen und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Anlage auf ihre Kosten zu beseitigen. Auch ist die Kl. dem Verlangen der Bekl., das Haftungsrisiko durch Abschluss einer Versicherung abzudecken, nachgekommen. Soweit es aber um die Kosten des Rückbaus geht, fehlt eine entsprechende Absicherung der Bekl., ohne die sie nicht verpflichtet ist, die Anbringung einer Parabolantenne zu gestatten.
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