Entfernung von Einbauten aus gemieteter Zahnarztpraxis
Gericht
LG Düsseldorf
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
27. 11. 1986
Aktenzeichen
14 O 254186
Der Mieter von Räumen zum Betrieb einer Zahnarztpraxis ist nach Beendigung des Mietvertrags verpflichtet, Einbauten und Einrichtungen, die er zu Beginn des Mietverhältnisses vorgenommen hat, wieder zu beseitigen.
Zum Sachverhalt: Der Kl. hatte 1975 in dem Hause der Bekl. Räume zum Betrieb einer Zahnarztpraxis gemietet und umfangreiche Umbaumaßnahmen durchgeführt. § 14 II des Mietvertrags enthält folgende Bestimmung: "... Übernimmt Vermieter vom Mieter eingebaute Einrichtungen nicht, so hat letzterer bis zum Vertragablauf den früheren Zustand einschließlich aller hierzu erforderlichen Nebenarbeiten wiederherzustellen." Der Kl. hat nach dem Verlassen der Räume im Frühjahr 1984 die Räume wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen lassen und begehrt Ersatz der aufgewandten Kosten von 49830,02 DM, weil die Umbauarbeiten seinerzeit erforderlich gewesen seien, um in den Räumen eine Zahnarztpraxis betreiben zu können. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen. ... Dem Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung von 49830,02 DM aus den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung gem. §§ 812, 818 BGB nicht zu. Denn der Kl. hat die von der Bekl. angemieteten Räume nicht ohne Rechtsgrund wieder in den bei Anmietung vorhandenen Zustand versetzt. Vielmehr war er hierzu aufgrund § 556 BGB sowie § 14 des Mietvertrages vom 21. 1. 1975 verpflichtet. Nach § 556 BGB ist der Mieter bei Vertragsende verpflichtet, das Mietobjekt in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Vertragsbeginn befunden hat. Deshalb hat er Einrichtungen, Ausbauten und Umbauten zu beseitigen (vgl. hierzu BGH, NJW 1986, 309; BGH, JR 1977, 194). § 14 II des Mietvertrages, wonach der Kl. bei Vertragsablauf den früheren Zustand einschließlich aller erforderlichen Nebenarbeiten herzustellen hat, enthält demnach nur die Wiedergabe der bestehenden gesetzlichen Regelung.
Entgegen der Ansicht des Kl. ergibt auch eine Auslegung des Vertrages nichts Gegenteiliges. Zwar waren gem. § 1 des Mietvertrages die Räume in der ersten Etage des Hauses zum Betriebe einer Zahnarztpraxis vermietet. Allein aus dieser Vertragsbestimmung läßt sich jedoch nicht schließen, daß der Kl. entgegen der ausdrücklichen Bestimmung in § 14 des Mietvertrages die von ihm in den Räumen durchgeführten Umbauarbeiten bei Vertragsende nicht wieder zu beseitigen hatte. Mit dieser Formulierung haben die Parteien bei objektiver Betrachtungsweise lediglich klargestellt, wie der Kl. die Räumlichkeiten nutzen wollte. Daß damit auch eine Abänderung von § 14 des Mietvertrages bzw. der bestehenden gesetzlichen Regelung beabsichtigt worden wäre, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. Sofern hierzu in den Entscheidungen der LGe Bochum (NJW 1967, 2015) und Mannheim (ZMR 1969, 282) eine andere Ansicht vertreten wird, folgt dem die Kammer nicht. Diese Entscheidungen setzen sich über die bestehende gesetzliche Regelung, nach der der Mieter die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben hat, indem er sie empfangen hat, hinweg.
Im übrigen bedingt die Unterhaltung einer Zahnarztpraxis nach der Verkehrsauffassung nicht die von dem Kl. durchgeführten umfassenden Umbauarbeiten. Der Betrieb einer Zahnarztpraxis bedingt notwendigerweise das Verbringen entsprechender Gerätschaften in die angemieteten Räume, sowie spezielle Armaturen. Inwiefern aber auch das Abbrechen von Mauern, das Errichten von Trennwänden sowie das Verlegen von Installationsleitungen und der Einbau neuer Türen durch die Nutzung als Zahnarztpraxis erforderlich sind, ist nicht ersichtlich.
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