Beseitigungspflicht des Mieters

Gericht

LG Berlin


Datum

19. 09. 1986


Aktenzeichen

64 S 111/86


Leitsatz des Gerichts

  1. Der Mieter ist verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses Einbauten und Einrichtungen zu entfernen, mit denen er die Wohnung ausgestattet hat, und zwar auch dann, wenn er sie mit Zustimmung des Vermieters angebracht oder mit Zustimmung des Vermieters von dem Vormieter übernommen hat.

  2. Der Mieter ist ferner verpflichtet, die bei der Entfernung entstehenden Schäden zu beseitigen und einen ordnungsmäßigen Dekorationszustand herzustellen.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen: Allein die Gestattung zur Errichtung von Einbauten durch den Vermieter beinhaltet noch nicht die gleichzeitige Vereinbarung dahingehend, daß der Mieter diese bei Beendigung des Mietverhältnisses und Auszug aus der Wohnung zurücklassen darf (LG Berlin, GE 85, 935). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Mieter mit Zustimmung des Vermieters Einbauten des Vormieters übernommen hat, die also nicht Gegenstand des Mietvertrages werden sollten. Der weichende Mieter ist so zu behandeln, als wenn er die Einbauten selbst vorgenommen hätte. In diesem Zusammenhang kann er sich nicht darauf berufen, daß der vertragsgemäße Zustand darin begründet liege, wie er sich bei Überlassung der Wohnung dargestellt habe. Durch die berechtigterweise geforderte Entfernung der Einbauten im Flur sind Mängel sichtbar geworden, für deren Beseitigung die Bekl. deshalb haftbar sind, weil nunmehr neben den eigentlichen durch die Entfernung entstandenen Schäden auch Mängel hinsichtlich der Tapezierung (sowie) des Deckenanstriches zu Tage getreten sind. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen besseren Zustand herzustellen hat, als er selbst übernommen hat, so befreit ihn dies nicht von der Verpflichtung, nach Entfernung selbst vom Vormieter käuflich erworbener Einbauten die Spuren des vormaligen Einbaues zu beseitigen.

Rechtsgebiete

Mietrecht

Normen

BGB § 556