Mietminderung nach Einbau von Aluminiumfenstern

Gericht

AG Emden


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

28. 10. 1988


Aktenzeichen

5 C 1197186


Leitsatz des Gerichts

Sind in einer Wohnung, die bei Abschluß des Mietvertrags Holzfenster hatte, nach dem Einbau von Alurniniumfenstern ein höherer Heizungsaufwand und umfangreichere Lüftung erforderlich, dann stellt das einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar.

Tatbestand

Zum Sachverhalt: Die KI., die seit über 15 Jahren Mieterin einer Wohnung im Hause der Bekl. ist, macht Mietminderungsansprüche in Höhe von 30% der Miete geltend, weil die Bekl. im Jahre 1980/81 die Holzfenster der Wohnung durch Aluminiumfenster ersetzte, die zum Auftreten von Feuchtigkeit führten und wesentlich mehr Lüftung und umfangreichere Heizung erforderten. Die Klage hatte Erfolg, jedoch nur mit einem Minderungssatz von 15%.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen: ... Die Kl. ist zur Minderung der Kalt-Miete in Höhe von zur Zeit 416,24 DM befugt, weil die Wohnung mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch in diesem Umfang mindert, § 537 I 1 BGB.

Die Kl. hat bewiesen, daß in der Wohnung in den Wintermonaten eine Feuchtigkeit herrscht, der nur dadurch begegnet werden kann, daß etwa alle 3 Stunden durch eine Stoßlüftung von 5 bis 10 Minuten ein vollständiger Luftaustausch durchgeführt und das Schlafzimmer ständig bis zu 18 °C erwärmt wird, auch, daß das am Schlafzimmerfenster anfallende Wasser nicht nach außen abfließen kann, weil die Abflußöffnungen durch eine Ausschäumung des Aluminiumprofils verstopft sind. Dies ergibt sich einerseits aus dem Gutachten des Sachverständigen zur erforderlichen Lüftung und Heizung, aber auch aus dem eigenen Vorbringen der Bekl. in Verbindung mit der von ihr der Kl. überreichten Broschüre zum Heiz- und Lüftungsverhalten. Da der Sachverständige und die Bekl. hierin weitgehend übereinstimmen, bestehen hierzu keine Zweifel. Dies erstreckt sich auch auf die Bekundung des Sachverständigen, daß die Feuchtigkeitsbildung mit dem sich hieraus als erforderlich ergebenden Heiz- und Lüftungsverhalten auf den Einbau der Aluminiumfenster zurückzuführen ist. Auf den Wand- und Deckenaufbau des Gebäudes und den damit verbundenen Wärmedurchgangskoeffizienten kommt es entgegen der Auffassung der Bekl. hierneben nicht mehr an. Vielmehr begründet - neben der Verstopfung des Wasserabflusses am Schlafzimmerfenster - die bloße Anforderung an das Heiz- und Lüftungsverhalten zur Beseitigung auftretender Feuchtigkeit einen Fehler i. S. des § 537 BGB, weil dieses unzumutbar ist, denn es geht deutlich über das hinaus, was von einem Mieter in einer mit Holzfenstern gemieteten Wohnung mit einem sehr viel geringeren Heiz- und Lüftungsaufwand erwartet werden kann, auch zur Temperatur im Schlafzimmer.

Den Umfang der Minderungsbefugnis bemißt das Gericht in Anwendung des § 287 ZPO auf 15%. Ausschlaggebend ist die in der Wohnung herrschende Luftfeuchtigkeit. Allerdings tritt diese (lediglich) in den Wintermonaten auf. Auch ist der Kl. sehr wohl ein darauf abgestelltes Lüftungs- und Heizverhalten zumutbar, wenn auch nicht in dem für die völlige Beseitigung der Feuchtigkeitserscheinungen erforderlichen Umfang. Dies läßt es angemessen sein, die Minderung auf 15% zu begrenzen.

Rechtsgebiete

Mietrecht

Normen

BGB § 537