Trittschallprobleme nach Bodenbelagsveränderung - angebliche Estrichmängel versus Wiederherstellung früheren Zustands

Gericht

OLG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

04. 07. 2001


Aktenzeichen

3 Wx 120/01


Leitsatz des Gerichts

  1. Ein Wohnungseigentümer darf den - zum Sondereigentum gehörenden - Bodenbelag seiner Wohnung entfernen und durch einen anderen Bodenbelag ersetzen.

  2. Führt eine Veränderung des Bodenbelags zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus (§ 14 Nr. 1 WEG), so ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet.

  3. Kann die Störung durch eine Wiederherstellung des früheren Bodenbelags oder durch Verlegung von Teppichboden beseitigt werden, so kann sich der Störer nicht dadurch entlasten, dass er auf eine möglicherweise gegebene Mangelhaftigkeit des - zum Gemeinschaftseigentum gehörenden - Estrichs verweist, wenn die Untersuchung und eventuelle Instandsetzung des Estrichs ein Mehrfaches an Kosten verursachen würde.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Bet. sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Ast. bewohnt die Erdgeschosswohnung. Der Ag. hat bis vor ca. zwei Jahren die Wohnung im ersten Obergeschoss bewohnt. Anfang 1996 tauschte der Ag. im Wohn- und Schlafzimmer den verlegten Teppichboden gegen Keramikfliesen aus. Seitdem ist die Wohnung des Ast. durch Trittschall beeinträchtigt. Wie der Sachverständige festgestellt hat, waren die Fliesenarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt, insbesondere die Anschlüsse an den Wandflächen nicht schallentkoppelt hergestellt worden.

Das AG hat dem Ag. aufgegeben, durch geeignete Maßnahmen die seit Verlegung der keramischen Bodenfliesen … in der darunter liegenden Wohnung des Ast. vorhandene Lärmbelästigung durch Trittschall sach- und fachgerecht zu beseitigen. Die sofortige Beschwerde ist vom LG mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, dass die Beseitigungsmaßnahmen auf das Wohn- und Schlafzimmer zu begrenzen sind. Das weitere Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Ein Bodenbelag in der Wohnung ist nach § 5 I, II WEG Sondereigentum. Jeder Eigentümer kann grundsätzlich nach Belieben über sein Sondereigentum verfügen und damit auch einen Bodenbelag durch einen anderen ersetzen, wobei es ohne Bedeutung ist, welche Art von Bodenbelag bei Errichtung der Wohnanlage vorgesehen war oder eingebracht wurde. Gehen allerdings von einer Veränderung des Bodenbelags nachteilige Auswirkungen auf andere Eigentümer aus, so kommt § 14 Nr. 1 WEG zur Anwendung. Überschreiten die Nachteile das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß, so kann gegen den Störer auf Beseitigung vorgegangen werden, § 1004 BGB (vgl. BayObLG, WuM 1994, 151). Dass die Trittschallbelästigung das unvermeidliche Maß überschreitet, ist vom Sachverständigen J festgestellt worden. Der Ag. ist demnach verpflichtet, die Störung zu beseitigen, wobei ihm überlassen bleibt, auf welche Weise das geschieht. Die weitere Beschwerde beanstandet deshalb zu Unrecht die vermeintliche Unbestimmtheit des Tenors. Der Ag. hat den akustischen Zustand wiederherzustellen, der vor der Fliesenverlegung bestand, also eine ausreichende Trittschalldämmung wie von dem Sachverständigen in seinem Gutachten beschrieben. Der Bausachverständige S hat einen praktikablen Vorschlag gemacht, wie die Trittschallbeeinträchtigung behoben werden kann, nämlich durch Belegung des Fliesenbelags mit Teppichboden. Dass auch der Estrich, der zum Gemeinschaftseigentum zählt, unter Umständen mangelhaft ist, wie beide Gutachter in Erwägung gezogen haben, entlastet den Ag. nicht von seiner Beseitigungspflicht. Zum einen kann er seiner Verpflichtung nachkommen, ohne dass der Estrich ausgebessert bzw. ausgetauscht wird; denn vor der Fliesenverlegung bestand unabhängig von einer eventuellen Mangelhaftigkeit des Estrichs unstreitig keine Trittschallbeeinträchtigung. Zum anderen gebietet es die Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander (vgl. dazu Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 10 Rdnr. 12), dass nicht die bei Ausbau und Wiederherstellung des Estrichs kostenmäßig ca. vierfach höhere Variante der Schadensbeseitigung gewählt wird, die darüber hinaus unabsehbare Folgekosten mit sich bringen würde.

Rechtsgebiete

Grundstücks- und Wohnungseigentumsrecht

Normen

WEG § 14 Nr. 1; BGB § 1004