Unwirksame Schönheitsreparaturklausel

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

13. 01. 1998


Aktenzeichen

65 S 308–97


Leitsatz des Gerichts

Eine allgemeine Geschäftsbestimmung, wonach der Mieter ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung zur Renovierung bei Auszug verpflichtet sein soll, ist nicht nur für sich unzulässig, sondern macht auch die Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen unwirksam.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Im vorliegenden Rechtsstreit war entscheidungserheblich, ob eine wirksame Übertragung der Schönheitsreparaturen nach dem Vertragsinhalt erfolgt ist. Der Mietvertrag der Parteien vom 17. 5. 1985 enthält neben der Überbürdung der Schönheitsreparaturen unter § 3 Mietvertrag in der Zusatzvereinbarung zu § 7 eine Regelung, wonach die Wohnung bei Mietvertragsende ohne Rücksicht auf ihren Zustand zu renovieren ist.

Das LG hat Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturübertragung auf den Mieter angenommen.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

. . . Zwar mag die unter der Zusatzvereinbarung zu § 7 II erfolgte Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen ohne Rücksicht auf den Zustand der Mietsache zu Mietbeginn und ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Erforderlichkeit der Schönheitsreparaturen deshalb unbedenklich sein, weil gem. § 7 eine frisch renovierte Wohnung überlassen wurde. Auch kann offenbleiben, ob die in Abs. 5 niedergelegte Verpflichtung zur Renovierung mittels eines Malerfachbetriebs, die nur durch eine ins Ermessen gestellte Vereinbarung geändert werden kann, zur Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturen führt. Jedenfalls ist die Verpflichtung, bei Mietvertragsende ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung diese renovieren zu lassen, unwirksam. Denn dabei wird weder der Zeitpunkt berücksichtigt, zu dem die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat, noch eine Ausnahme für Mietverhältnisse mit kurzer Vertragsdauer gemacht. Beide letztgenannten Punkte führen zur Unwirksamkeit der unter das AGB-Gesetz fallenden Vereinbarung betreffend die Verpflichtung zur Schlussrenovierung (Bub, in: Bub–Treier, Hdb. d. Geschäfts- u. Wohnraummiete, II Rdnr. 482). Die Verpflichtung zur Durchführung der Schlußrenovierung und die Überbürdung der laufenden Renovierungsverpflichtung sind ihrer Bestimmung gemäß als zusammengehörig zu werten mit der Folge einer gemeinsamen Unwirksamkeit. Denn der Summierungseffekt ist derselbe, wie er vom BGH mit Beschluß vom 2. 12. 1992 für die Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen und die Überbürdung einer Anfangsrenovierungsverpflichtung angenommen wurde.

(Mitgeteilt von Vors. Richter am LG R. Bulling, Berlin)

Rechtsgebiete

Mietrecht

Normen

AGBG § 9