Mindestgröße des Briefkastens

Gericht

AG Charlottenburg


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

16. 05. 2001


Aktenzeichen

27 C 262/00


Leitsatz des Gerichts

  1. Der Einwurfschlitz des Briefkastens einer Mietwohnung muss mindestens 325 mm breit sein (DIN Vorschrift 32617).

  2. Der Mieter kann den Einbau eines DIN-gerechten Briefkastens verlangen und, wenn der Vermieter dies ablehnt und es zu Problemen bei Postzustellungen kommt, den Mietzins um 0,5% mindern.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Die Kl. sind Mieter einer Wohnung, die Bekl. sind deren Vermieter. Im Hausflur des Hauses sind für die einzelnen Wohnungen Briefkästen installiert, die einen Einwurfschlitz von 18 x 3 cm aufweisen, mit Ausnahme eines Briefkastens, der etwas abseits montiert und tatsächlich in den Maßen größer ist. Die Kl. haben mit der Klage den Einbau eines größeren Briefkastens mit einem Schlitz von mindestens 230 mm Breite verlangt. Nach Antragstellung wurde auf Veranlassung der Bekl. für die Kl. ein neuer Briefkasten installiert, der nunmehr Außenmaße von 36 x 32 x 10 cm und eine Einwurföffnung von 33 x 3 cm aufweist. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Das AG hat den Bekl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Den Kl. stand ein Anspruch auf Einbau eines DIN-gerechten Briefkastens gem. §§ 535, 536 BGB zu. Lt. DINVorschrift 32617 hat der Einwurfschlitz eines Briefkastens mindestens 325 mm breit zu sein. Dies hat den Hintergrund, dass auch DIN A 4 Briefumschläge sowie Zeitschriften ohne Knick in den Briefkasten eingelegt werden können. Ein Briefkasten mit einem Einwurfschlitz von nur ca. 18 x 3 cm entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an Zustellmöglichkeiten für die Post auch an Mieter einer Mietwohnung. Das LG Bonn hat insoweit mit Urteil vom 11. 5. 1990 entschieden, dass eine monatliche Minderung des Mietzinses von 0,5% angemessen sei, wenn bei der installierten Briefkastenanlage Probleme bei der Zustellung von Zeitschriften bzw. DIN A 4 Umschlägen auftreten (MM 1990, 25). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Kl. die Wohnung zunächst einmal mit dem vorhandenen Briefkasten akzeptiert haben. Der Mietvertrag wurde am 9. 6. 1999 geschlossen. Andererseits ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Frage, wie groß der Briefkasten ist, zunächst einmal bei der Anmietung einer Wohnung einer sehr untergeordnete Rolle spielt. Dies hat zur Folge, dass der mangelhafte Briefkasten als solcher allein durch Anmietung der Wohnung nicht akzeptiert wurde, zumal seitens der Bekl. weder dargetan, noch sonst ersichtlich ist, dass die Kl. etwa den nicht DIN-gerechten Briefkasten akzeptiert hätten.

Rechtsgebiete

Mietrecht