Unwirksamkeit der Kautionsabrede wegen Ratenzahlungsausschlusses
Gericht
LG München I
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
14. 03. 2001
Aktenzeichen
15 S 13179/00
Eine geltungserhaltende Reduktion einer Kautionsabrede, wonach Ratenzahlung ausgeschlossen ist, dahin gehend, dass die Kautionsabrede als solche erhalten bleibt und in Raten gezahlt werden kann, kommt nicht in Betracht; der Verstoß gegen § 550b BGB führt vielmehr unweigerlich zur vollständigen Unwirksamkeit der Kautionsabrede.
Die Mietkautionsabrede sah Ratenzahlung als ausgeschlossen an, weil die Kaution in einem Betrag durch ein verpfändetes Sparbuch zu leisten war. Die Kammer hat der Berufung zum Erfolg verholfen und ausgesprochen, dass der Kl. vom Bekl. gem. § 812 I 1 Fall 1 BGB Freigabe der Kaution verlangen kann.
Die Mietkautionsabrede im Wohnungsmietvertrag ist insgesamt unwirksam (ebenso AG Dortmund, NJWE-MietR 1997, 98 = WuM 1997, 212). Der abweichenden Ansicht, dass die Vereinbarung nur insoweit nichtig sei, als Ratenzahlung ausgeschlossen wurde (z.B. LG Lüneburg, NJW-RR 2000, 821 = NZM 2000, 376), schließt sich die Kammer nicht an. Sie folgt der Argumentation von Peters/Nonhoff (ZMR 1999, 602). Bei geltungserhaltender Reduktion läuft der Schutzzweck des § 550b BGB leer. Der Vorschrift kann nur dadurch wirksam Geltung verschafft werden, dass Verstöße dagegen zur vollständigen Unwirksamkeit der Abrede über die Kaution führen.
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