Altersversorgung nach der VBL-Methode

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Beschluss über weitere Beschwerde


Datum

25. 09. 1991


Aktenzeichen

XII ZB 165/88


Leitsatz des Gerichts

  1. Der Ehezeitanteil einer als Gesamtversorgung zugesagten privaten betrieblichen Altersversorgung ist nach der sog. VBL-Methode zu errechnen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 9. 1. 1985 - IVb ZB 715/80 -, FamRZ 1985, 363).

  2. Hat der Versorgungsberechtigte vor der Betriebszugehörigkeit bereits Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die auf die Gesamtversorgung anzurechnen sind, so sind diese Anwartschaften mit dem Teil, der dem Verhältnis der ehezeitlichen zur Gesamtzeit der möglichen Betriebszugehörigkeit entspricht, den ehezeitlich erlangten Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zuzurechnen und ist diese Summe von der auf die Ehezeit entfallenden Gesamtversorgung abzuziehen.

  3. Zur Anerkennung von Dienstzeiten, die anderweit zurückgelegt worden sind und kraft einzelvertraglicher Regelung als sog. Verdienstzeit angerechnet werden, als "gleichgestellte Zeiten" i. S. von § 1587a II Nr. 3 BGB.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

A.

Der im Jahre 1937 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1940 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 12. 9. 1964 die Ehe geschlossen. Am 26. 4. 1985 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.

Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. 9. 1964 bis 31. 3. 1985, § 1587 II BGB) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) erworben, die, bezogen auf das Ehezeitende, monatlich 117,40 DM betragen. Der Ehemann war - nach der ersten Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Jahre 1954 - ab 1. 4. 1962 bei der Bayerischen Staatsbank beschäftigt, zunächst im Angestellten- und ab 1. 6. 1966 im Beamtenverhältnis. Seit 1. 1. 1971 ist er dort ohne Dienstbezüge beurlaubt und (in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis) bei der Bayerischen Vereinsbank AG (im folgenden BV-Bank) beschäftigt. In der Ehezeit hat der Ehemann Anwartschaften der gesetzlichen [ges.] Rentenversicherung [RV] bei der BfA i. H. von monatlich 839,30 DM, bezogen auf das Ehezeitende, sowie eine Anwartschaft auf Beamten Versorgung gegenüber dem Freistaat Bayern von monatlich 420,01 DM erlangt. Außerdem besteht für ihn bei der BV-Bank eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung wegen Alters und Invalidität.

Das AmtsG hat die Ehe der Parteien vorab geschieden. Später hat es den Versorgungsausgleich [VersAusgl] dahin geregelt, dass es zum Ausgleich der Anwartschaften beider Parteien in der ges. RV von dem Versicherungskonto des Ehemannes monatliche Rentenanwartschaften von 360,95 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften i. H. von 210,01 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet. Zum Ausgleich der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung hat es gemäß § 3 b I VAHRG von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA weitere Rentenanwartschaften von 56 DM monatlich, bezogen auf das Ehezeitende, auf das Konto der Ehefrau übertragen und ihn verpflichtet, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 92,37 DM, bezogen auf das Ehezeitende, einen Betrag von 18 533,16 DM zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto einzuzahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes, mit der sich dieser gegen die Berechnung des Ausgleichs der betrieblichen Altersversorgung gewandt hat, hat das OLG die Verpflichtung des Ehemannes zur Beitragsleistung dahin herabgesetzt, dass er statt 92,37 DM nur zur Begründung 66,37 DM monatlichen Rentenanwartschaften einen Betrag von 13 316,40 DM zugunsten der Ehefrau einzuzahlen hat. Hiergegen hat diese (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.


B.

I. Das OLG geht davon aus, dass die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar ist und daher in den öffentlich-rechtlichen VersAusgl einbezogen werden kann (§ 1587 a II Nr. 3 S. 3 BGB). Das ist rechtlich unbedenklich und wird auch von keiner Seite in Zweifel gezogen.

II. Nach den Feststellungen des OLG handelt es sich bei der von der BV-Bank durch Dienstvertrag zugesagten Altersversorgung um eine Gesamtversorgung, bei der Leistungen aus der ges. RV und der Beamtenversorgung durch eine sog. Versorgungsbeihilfe zu einer Gesamtleistung aufgestockt werden, die gehalts- und dienstzeitabhängig ist. Sie beläuft sich bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres auf 35 % des letzten Monatsgehalts zuzüglich Haushaltszulage und steigt mit der Vollendung jedes nach dem 30. Lebensjahr verbrachten Dienstjahres - in gleicher Weise wie die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach der sog. Beamtenstaffel - bis zum Höchstsatz von 75 % weiter an.

1. Das OLG hat die Gesamtversorgung des weiterhin bei der BV-Bank beschäftigten Ehemannes nach Maßgabe des § 1587 II Nr. 3 S. 1 Buchst. a Hs. 2 BGB unter Zugrundelegung der bei Ehezeitende (31. 3. 1985) gegebenen Bemessungsgrundlagen auf die Altersgrenze von 65 Jahren hochgerechnet und so rechtsbedenkenfrei und unangegriffen mit 4800 DM monatlich bemessen.

2. Zur Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgungsbeihilfe, die nach Anrechnung von ges. Rente und beamtenrechtlicher Versorgung auf diese Gesamtversorgung von der BV-Bank zu gewähren ist, hat das Gericht die vorgenannte monatliche Gesamtversorgung nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden zur insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit aufgeteilt.

Hierbei hat es als für die Gesamtversorgung maßgebende Zeit nicht nur die Zeit ab 1. 1. 1971 zugrunde gelegt, in der der Ehemann bei der BV-Bank beschäftigt ist, sondern entsprechend der Auskunft der Bank auch die Zeit seit 1. 4. 1962, als der Ehemann bei der Bayerischen Staatsbank eingetreten ist. Die dort verbrachte Zeit vom 1. 4. 1962 bis 31. 12. 1970 hat es damit als „gleichgestellte Zeit" i. S. von § 1587 a II Nr. 3 S. 1 Buchst. a BGB behandelt. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Nach der genannten Vorschrift sind nicht nur gesetzlich gleichgestellte Zeiten in die Betriebszugehörigkeit einzurechnen. Vielmehr sind, wie der Senat bereits entschieden hat, auch solche Zeiten einzubeziehen, die nach den Satzungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Ermittlung der Gesamtversorgung und des Ehezeitanteils der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss v. 9. 1. 1985 - IV b ZB 715/80 -, FamRZ 1985, 363, 366 f.).

Für die vorliegende, kraft einzelvertraglicher Regelung gleichgestellte Dienstzeit kann nichts anderes gelten. Allerdings genügt es für die Anerkennung als „gleichgestellte Zeit" i. S. der genannten Regelung nicht schon, dass für eine anderweit zurückgelegte Zeit arbeitsvertraglich die Anrechnung als sog. Vordienstzeit vereinbart wird. Denn eine solche Anrechnung kann verschiedene Bedeutungen haben, etwa nur auf die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage bezogen sein und die sonst übliche Wartezeit abkürzen oder den Eintritt der Unverfallbarkeit beschleunigen. Die zeitratierliche Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft nach § 1587 a II Nr. 3 BGB geht ersichtlich davon aus, dass der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird. Daher muss für die Anerkennung als „gleichgestellte Zeit" im Recht des VersAusgl gefordert werden, dass die fragliche Zeit nicht nur für den Zeitpunkt, sondern auch für die Höhe der Versorgung Bedeutung hat (vgl. Sendeschlüsse v. 28. 11. 1984- IV b ZB 782/81 -, FamRZ 1985, 263, 264, und v. 18. 12. 1985 - IV b ZB 46/83 -, FamRZ 1986, 338, 340; ferner etwa MünchKomm/Maier, 2. Aufl., § 1587 a Rz. 259, 279).

Das ist hier der Fall. Denn die vom Ehemann bei der Bayerischen Staatsbank verbrachte Dienstzeit wird auch bei der Berechnung des Gesamtversorgungssatzes berücksichtigt und hat damit Auswirkungen auch auf die Versorgungshöhe.

3. Hiernach hat das OLG die in die Ehezeit fallende versorgungsfähige Zeit von 247 Monaten (= Dauer der Ehezeit) in ein Verhältnis zur erreichbaren Gesamtzeit von 488 Monaten (1. 4. 1962 bis 1. 12. 2002) gebracht und auf der Grundlage des Verhältniswertes den auf die Ehezeit entfallenden Teil der fiktiven Gesamt Versorgung mit (4800 × 0,5061 =) 2429,28 DM errechnet. Hiervon hat es die auf die Ehezeit entfallende ges. Rentenanwartschaft von 839,30 DM und den ehezeitlichen Teil der Anwartschaft auf Beamtenversorgung von 420,01 DM abgezogen und ist so für die in die Ehezeit fallende Versorgungsbeihilfe zu einem Betrag von 1169,97 DM monatlich gelangt, den es in eine dynamische Rentenanwartschaft von 244,74 DM monatlich umgerechnet hat.

Gegen diese Berechnung des Ehezeitanteils wendet sich die weitere Beschwerde. Sie vertritt den Standpunkt, dass er im Bereich der privaten betrieblichen Altersversorgung nicht nach der sog. VBL-Methode, sondern nach der sog. Hochrechnungsmethode (Betriebsrentenmethode) zu bestimmen sei. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden.

a) In der bereits erwähnten Entscheidung v. 9. 1. 1985 hat der Senat die Hochrechnungsmethode, bei der fiktiv die künftige, insgesamt erreichbare betriebliche Versorgungsleistung als Differenz zwischen hochgerechneter Gesamtversorgung einerseits und ebenfalls hochgerechneter ges. Rente sowie sonstiger Bezüge der Grundversorgung andererseits ermittelt und ehezeitbezogen quotiert wird, für die Berechnung des Ehezeitanteils beim Ausgleich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes abgelehnt und der VBL-Methode den Vorzug gegeben, weil die zu angemesseneren Ergebnissen führe. Er hat dargelegt, für den VersAusgl bei der Zusatzversorgung müsse gewährleistet sein, dass die Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis und die Grundversorgung zusammen dem auszugleichenden Betrag der Gesamtversorgung entsprächen. Deshalb müsse der gesetzlich vorgesehene Maßstab, nach dem das in die Gesamtversorgung einzubeziehende Anrecht der ges. R V eigenständig auszugleichen sei, auch bei der Bewertung dieses Anrechts im Rahmen des Ausgleichs der Zusatzversorgung Beachtung finden. Das aber sei nicht der Fall, wenn die Anrechte der ges. R V mit einem persönlichen Vomhundertsatz - sei es aus dem letzten Monat vor dem Ende der Ehezeit, sei es aus den letzten drei, fünf oder mehr Kalenderjahren oder aus dem gesamten Versicherungsleben bis zum Ende der Ehezeit, hochgerechnet würde (BGH, a.a.O., S. 366; vgl. ferner Senatsbeschluss v. 17. 4. 1985 - IV b ZB 876/81 -, FamRZ 1985, 797, sowie - für den Fall der als Gesamtversorgung organisierten berufsständischen Versorgung der Seelotsen - Senatsbeschluss v. 23. 9. 1987 - IV b ZB 86/85 -, FamRZ 1988, 51, 53).

b) Diese Grundsätze gelten für den Ausgleich der Gesamtversorgung in gleicher Weise.

aa) Wie bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes führt es auch hier zu Unzuträglichkeiten, dass die Hochrechnungsmethode die Bewertungsmaßstäbe vernachlässigt, die die Vorschriften über die ges. R V vorsehen und nach denen sich gemäß § 1587 a II Nr. 2 BGB i. V. mit § 1304 I RVO, § 83 I AVG der Wert bestimmt, mit dem das auf die Gesamtversorgung anzurechnende Anrecht der ges. R V gegebenenfalls seinerseits beim Rentensplitting anzusetzen ist. Nach diesen Bewertungsmaßstäben beantwortet sich die Frage, welcher Teil des Rentenanrechts in einer bestimmten Zeit erworben worden ist, nach den während der Zeit erworbenen Werteinheiten. Stattdessen wird der Teil des Anrechts nach der Hochrechnungsmethode letztlich im Zeit-Zeit-Verhältnis bestimmt. Die Ergebnisse der beiden Bewertungswege sind regelmäßig unterschiedlich, Übereinstimmungen eher zufällig. Demgemäß würde die Anwendung der Hochrechnungsmethode in der Regel dazu führen, dass das Anrecht der ges. R V, das - wie zumeist - einerseits auf die Gesamtversorgung anzurechnen ist und andererseits selbst dem VersAusgl nach § 1587 b I BGB unterliegt, mit jeweils anderem Ergebnis veranschlagt würde: Sein ehezeitlicher Betrag, wie er sich bei der Berechnung nach der Hochrechnungsmethode ergäbe, würde sich von dem nach § 1587 a II Nr. 2 BGB auf die Ehezeit entfallenden und nach § 1587 b I BGB eigenständig auszugleichenden Wert regelmäßig unterscheiden (vgl. etwa Verbandskommentar zur RVO, Stand 1. 1. 1990, Vorbem. vor § 1304 RVO Rz. 7.852 zu § 1587 a BGB, S. 47 f.; Bergner, SozVers 1980, 199, 207 ff, sowie DB 1982, 2186, 2187 ff., jeweils mit Berechnungsbeispielen).

Wäre der insoweit bei der Berechnung der betrieblichen, Altersversorgung angenommene Anteil niedriger als der tatsächlich durch Splitting ausgeglichene Wert, so würde ein Teil der ehezeitlichen erworbenen ges. RV doppelt ausgeglichen, nämlich einmal durch das Splitting und einmal im Rahmen der Gesamtversorgung durch den (überhöhten) Ausgleich der betrieblichen Rentenanwartschaft (vgl. auch Ruland, Probleme des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung und privaten Rentenversicherung, Rz. 73; anders Soergel/S. Zimmermann, BGB, 12. Aufl., § 1587 a Rz. 156).

Das stände im Widerspruch zum Halbteilungsgrundsatz und könnte keinen Bestand haben (vgl. auch Senatsbeschluss v. 24. 5. 1989 - IV b ZB 17/88 -, FamRZ 1989, 1163, 1164 f., sowie OLG München, FamRZ 1991, 338, 340).

bb) Gegen die VBL-Methode wird eingewandt, bei der Berechnung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Versorgungsanrechts sei von dem Wert auszugehen, der durch die zukünftige berufliche/betriebliche Entwicklung nicht mehr beeinträchtigt werden könne. Dies bedinge, dass der Ansatz für die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft gemäß § 2 BetrAVG, der - anders als bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 18 I BetrAVG) - bei der privaten betrieblichen Altersversorgung zu beachten sei, mit dem für die Berechnung des Ehezeitanteils identisch sein müsse. Bei unterschiedlicher Berechnung weiche die dem Verpflichteten zustehende unverfallbare Versorgungsleistung bei einem Ausscheiden kurz nach Ehezeitende von dem beim Versorgungsausgleich berücksichtigten Wert ab (vgl. Glockner, FamRZ 1987, 328, 334. und 1989, 802, 803).

Diese Einwände greifen nicht durch.

a 1) Im Recht des VersAusgl unterliegen die Frage der Unverfallbarkeit eines Anrechts und diejenige nach seinem Ehezeitanteil jeweils eigenen Regeln. Während sich die Unverfallbarkeit, für die der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend ist (§ 1587 a II Nr. 3 S. 3 BGB), nach den Vorschriften des BetrAVG bestimmt, hat das Gesetz die Ermittlung des Ehezeitanteils in § 1587 a II Nr. 3 S. 1 BGB geregelt. Unter der dort genannten „Versorgung" ist sowohl bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als auch bei der privaten betrieblichen Altersversorgung im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems einheitlich die Gesamtversorgung zu verstehen, die - ähnlich der Bewertung bei der Beamtenversorgung (§ 1587 a II Nr. 1 BGB) - zur Entzerrung eines nicht linearen Anstiegs hochzurechnen und zeitratierlich mit dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil zu errechnen ist. Die Ermittlung des Teiles der Gesamtversorgung, der neben der dem Splitting unterliegenden Anwartschaft der ges. RV als Anrecht auf die Betriebsrente ehezeitanteilig auszugleichen ist, ist keine Frage der Unverfallbarkeit.

Allerdings darf ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach der Rechtsprechung des Senats gemäß § 1587 a II Nr. 3 S. 3 BGB nur dann öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden, wenn es nach Grund und Höhe unverfallbar ist. Die Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung dem Grunde nach ist in § 1 BetrAVG bestimmt. Inwieweit ein nach § 1 gesichertes Anrecht der Höhe nach unverfallbar ist, regelt § 2 BetrAVG. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass als Ehezeitanteil des Anrechts auf betriebliche Altersversorgung, die als Gesamtversorgung ausgestaltet ist, nur der nach der Hochrechnungsmethode zu bestimmende, nicht dagegen der nach der VBL-Methode errechnete Wert in den öffentlichrechtlichen VersAusgl einbezogen werden könne.

Es steht bereits in Frage, ob die Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 I BetrAVG im Falle der Gesamtversorgung - von dem in Abs. V der Vorschrift erwähnten steuerlichen Näherungsverfahren abgesehen - allein in der Weise zulässig ist, wie es die Hochrechnungsmethode vorsieht, oder ob bei Vorliegen einer Rentenauskunft, die auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bezogen ist, nicht auch auf die während der Zeit der Betriebszugehörigkeit tatsächlich erworbene gesetzliche Rente zurückgegriffen und der unverfallbare Teil der Betriebsrente - entsprechend der VBL-Methode - dadurch bestimmt werden kann, dass von dem prorata-Anteil der hochgerechneten Gesamtversorgung, der auf die Zeit der Betriebszugehörigkeit entfällt, die während dieser Zeit erworbene ges. Rente abgezogen wird (so Bergner, DB, a.a.O., S. 2189; ablehnend Horst-Günther Zimmermann, BetrAV, 1985, 8, 12 f.).

Sieht ein betriebliches Versorgungssystem nicht, wie die Zusatz Versorgung des öffentlichen Dienstes, für den Fall des Ausscheidens des Versicherten aus dem Betrieb eine grundsätzlich andere Berechnung der Betriebsrente vor, sondern gewährt es eine einheitliche Versorgungsanwartschaft und ist diese nach § 1 BetrAVG unverfallbar, so kann diese in den öffentlichrechtlichen VersAusgl einbezogen werden. Inwieweit die Anwartschaft der Höhe nach unverfallbar ist, hat hier lediglich Bedeutung für die Frage, ob das Anrecht beim Wertausgleich als dynamisch oder als statisch zu behandeln ist. Scheidet der Versicherte vorzeitig aus dem Betrieb aus, verbleibt ein Dynamisierungszuwachs der Anwartschaft nur insoweit, als er bis dahin eingetreten ist. Nach dem Ausscheiden entfällt eine weitere Anwartschaftsdynamik gemäß § 2 V BetrAVG. Danach stellt die Ungewissheit der nachehelichen Betriebszugehörigkeit die Sicherung einer Anwartschaftsdynamik in der privaten betrieblichen Altersversorgung ebenso in Frage wie in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Während sie dort die Verfallbarkeit der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente zur Folge hat, führt sie hier dazu, dass die Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft verfallbar und das Anrecht statisch ist (vgl. Senatsbeschluss v. 12. 4. 1989 - IV b ZB 146/86 -, FamRZ 1989, 844).

Danach hat die Regelung des § 2 V BetrAVG nur insoweit Einfluss auf den auszugleichenden Ehezeitanteil, als es darum geht, ob das Anrecht mit seinem Nennwert ausgeglichen werden kann oder ob es zuvor in einen dynamischen Wert umgerechnet werden muss. Auf die Berechnung nach § 1587 a II Nr. 3 S. 1 BGB hat sie dagegen keinen Einfluss. Deshalb kann aus ihr nichts für oder gegen Hochrechnungs- und VBL-Methode als Weg zur Berechnung des Ehezeitanteils abgeleitet werden.

a 2) Im Übrigen richten sich die genannten Einwände gegen die VBL-Methode im Ergebnis allein gegen deren Anwendung in den Fällen, in denen sich nach dieser Methode ein höherer Wert ergibt als bei Anwendung der Hochrechnungsmethode. Wäre in einem solchen Fall der nach der Hochrechnungsmethode ermittelte Wert maßgebend, so ergäbe sich im Blick auf den Ausgleich der Gesamtversorgung eine Lücke. Denn diesem niedrigeren Wert ist als Ehezeitanteil der konkurrierenden ges. Rente ein Betrag zugeordnet, der höher ist als der des tatsächlich nach § 1587 b I BGB auszugleichenden Anrechts. Tatsächlicher Ausgleich von Betriebsrente und ges. Rente blieben daher in diesem Fall hinter dem auszugleichenden Betrag der angenommenen Gesamtversorgung zurück. Damit träte das Gegenteil dessen ein, was oben als teilweise doppelter Ausgleich der Gesamtversorgung erörtert worden ist. Während sich dort ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz zu Lasten des Ausgleichspflichtigen ergab, würde sich hier ein Widerspruch zu Lasten des Ausgleichsberechtigten zeigen. In beiden Fällen wird das eingangs herausgestellte Ziel des Wertausgleichs verfehlt, dass auszugleichende Versorgungsrente der betrieblichen Altersversorgung und auszugleichende Grundversorgung zusammen den auszugleichenden Betrag der Gesamtversorgung nicht über- und nicht unterschreiten.

Hiernach ist der Ehezeitanteil nicht nur bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, sondern auch bei privaten betrieblichen Altersversorgungen im Rahmen von Gesamtversorgungssystemen nach der VBL-Methode zu ermitteln

(ebenso OLG Celle, FamRZ 1985, 1052; OLG Hamm, FamRZ 1985, 1054; OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 888; OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 1247, 1248; OLG München, FamRZ 1991, 338 ff.; Bergner, DB, a.a.O.; Erman/v. Maydell, BGB, 8. Aufl., § 1587 a Rz. 57; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, § 1587 a Rz. 202; Palandt/Diederichsen, BGB, 50. Aufl., § 1587 a Rz. 68; Rahm/Lardschneider, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Rz. V 232 ff; Ruland, a.a.O., Rz. 73, 77; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl., Teil VI Rz. 126; vgl. auch Borth, Versorgungsausgleich, S. 168 ff., 171 f.; Rolland, 1. EheRG, 2. Aufl., § 1587 a Rz. 97 s; a. A. AK/Höhler/Troje, § 1587 a Rz. 77; Glockner, a.a.O.; Soergel/Stefan Zimmermann, a.a.O., Rz. 156 ff.; Horst-Günther Zimmermann, a.a.O.; vgl. weiter die im Senatsbeschluss v. 9. 1. 1985, a.a.O., S. 365 aufgeführten Nachweise).

cc) Allerdings muss bei der Anwendung der Methode darauf geachtet werden, ob die Zeit, während der die Anwartschaften der in die Gesamtversorgung einbezogenen ges. RV erworben worden sind, mit der für die Gesamtversorgung maßgebenden Zeit übereinstimmt oder nicht. Von dieser Übereinstimmung kann bei den Gesamtversorgungen der privaten betrieblichen Altersversorgung - anders als bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Vielmehr wird dort die vor der Betriebszugehörigkeit liegende Zeit der ges. R V zumeist nicht (in vollem Umfang) als gleichgestellte Zeit anerkannt. Sind die ges. RV-Anwartschaften teilweise vor der Betriebszugehörigkeit (einschließlich gleichgestellter Zeiten) erworben worden, so verringern sie mit ihrem vorbetrieblich erlangten Teil den Wert der Gesamtversorgung, ohne insoweit einer bestimmten Zeit während der Betriebszugehörigkeit zugeordnet werden zu können. Würde hier - wie sonst nach der VBL-Methode - die hochgerechnete Gesamtversorgung zeitratierlich nach dem Verhältnis der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit zur insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit aufgeteilt und lediglich der ehezeitliche Teil der ges. RV-Anwartschaften von dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der Gesamtversorgung abgezogen, so bliebe unberücksichtigt, dass auch der vorbetrieblich erworbene Teil der ges. RV-Anwartschaften auf die Gesamtversorgung anzurechnen ist. Dadurch würde das Ergebnis der Ehezeitanteilsberechnung verfälscht und untragbar (so zutreffend Glockner, FamRZ 1989, a.a.O., S. 803; OLG München, a.a.O., S. 340; Rahm/Lardschneider, a.a.O., Rz. 239; vgl. auch Bergner, DB, a.a.O., S. 2188).

Zur Vermeidung dieses Mangels ist vorgeschlagen worden, die vorbetrieblich erworbenen Rentenanwartschaften von der hochgerechneten Gesamtversorgung vorweg abzuziehen und erst dann den Ehezeitanteil der verbleibenden Gesamtversorgung zeitratierlich zu ermitteln (OLG München, a.a.O.; Rahm/Lardschneider, a.a.O.; vgl. auch Bergner, DB, a.a.O., S. 2188: Abzug als „negativer Wert").

Dem ist in seinem Grundgedanken zuzustimmen, dass die Berücksichtigung der vorbetrieblich erworbenen Rentenanwartschaften, die nicht bestimmten Zeiten der Betriebszugehörigkeit, sondern nur der Gesamtzeit zugeordnet werden können, zu einer Verringerung des ehezeitbezogenen betrieblichen Rentenanrechts führen muss. Indessen erscheint die Verwirklichung dieses Zieles durch den Vorwegabzug jener Rentenanrechte nur dann sachgerecht, wenn die Zeiten der ehezeitlichen und der übrigen Betriebszugehörigkeit gleich lang sind. Ist das nicht der Fall, wirkt sich der Vorwegabzug für die genannten Zeiträume unverhältnismäßig aus. Das lässt sich dadurch vermeiden, dass die vorbetrieblich erworbenen Anrechte nicht vorweg abgezogen, sondern entsprechend der Dauer der ehezeitlichen und der übrigen Betriebszugehörigkeit aufgeteilt werden und dass der Teil, der auf die ehezeitliche Betriebszugehörigkeit entfällt (und rechnerisch nach dem Verhältnis der ehezeitlichen zur Gesamtzeit der möglichen Betriebszugehörigkeit zu bestimmen ist), den ehezeitlichen Teil der ges. Rentenanwartschaften, der von der ehezeitbezogenen Gesamtversorgung abzuziehen ist, erhöht. Dadurch kommt es zu einer Verringerung des ehezeitlichen betrieblichen Rentenanrechts, die im angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen der vorbetrieblich erworbenen Anrechte auf das insgesamt erreichbare Betriebsrentenanrecht steht (so im Ergebnis anscheinend auch Glockner, FamRZ 1989, a.a.O., S. 803).

c) Hiernach bestehen im vorliegenden Fall Bedenken gegen die Berechnung des Ehezeitanteils des betrieblichen Anrechts. Denn das OLG hat nicht berücksichtigt, dass der Ehemann seit dem Jahre 1954 in der ges. R V pflichtversichert ist, dass aber die Zeit bis Ende 1970 außerhalb der Betriebszugehörigkeit liegt und ihr auch nicht gleichgestellt ist. Aus diesem Bedenken ergibt sich jedoch kein Grund zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil die Berücksichtigung der vorbetrieblich erworbenen ges. Rentenanrechte in der dargestellten Weise lediglich zu einer Verringerung der auszugleichenden Betriebsrentenanwartschaft und damit zu einer Änderung des Ausgleichs zum Nachteil der Ehefrau führen könnte, die wegen des Verbots der Schlechterstellung des Beschwerdeführers ausscheidet.

III. Indessen muss die Entscheidung aus einem anderen Grunde aufgehoben werden. Nach Ziffer VII 2 und 4 des maßgebenden Dienstvertrages über die betriebliche Altersversorgung, auf den das OLG Bezug genommen hat, sind auf die Gesamtversorgung neben dem beamtenrechtlichen Ruhegehalt „Renten aus der ges. RV mit dem Teilbetrag" anzurechnen, „der dem Verhältnis der Gesamtversicherungszeit in der ges. RV zur Versicherungszeit während der Zugehörigkeit zur Bank nach Inkrafttreten dieses Vertrages entspricht". Entgegen der bisherigen Annahme des OLG kommt es daher nicht zur Anrechnung der vollen Rente aus der ges. R V, sondern nur eines Teiles derselben. Dass diese Anrechnungsregelung geändert worden wäre und der Versorgungsvertrag nunmehr die Anrechnung der gesamten Rente in voller Höhe vorsähe, ist nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich.

Danach handelt es sich bei der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes um eine sog. Teilgesamtversorgung. Zwar bestehen keine Bedenken, auch in diesem Fall die VBL-Methode anzuwenden; indessen ist der Umstand, dass nur ein Teil der Rente aus der ges. R V auf die Gesamtversorgung anzurechnen ist, bei der Berechnung zu berücksichtigen. Da die betriebliche Versorgungsbeihilfe die anzurechnenden Leistungen der ges. R V und der Beamtenversorgung zur Gesamtversorgungsleistung aufstocken soll, erhöht sie sich um den Betrag, um den die Rente aus der ges. RV nach der wiedergegebenen Vertragsregelung zu kürzen ist. Das ist bei der bisherigen Berechnung des auszugleichenden Ehezeitanteils der Anwartschaft auf Versorgungsbeihilfe nicht berücksichtigt worden. Da sich dieser Mangel zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkt, kann die Entscheidung nicht bestehen bleiben.

IV. Bei der neuen Behandlung der Sache wird das OLG ggfs. auch den dargelegten Bedenken Rechnung tragen müssen, die sich aus dem vorbetrieblichen Erwerb eines Teils der ges. Rentenanwartschaften ergeben. Außerdem wird es prüfen müssen, ob aus den gleichen Gründen, aus denen der ehezeitlich anzurechnende Teil der ges. Rente wegen der vorbetrieblich erworbenen Anrechte zu erhöhen ist, auch bei der Anrechnung der ehezeitlichen Beamtenversorgung ein entsprechender Zuschlag zu machen ist, weil die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die der Berechnung der Anwartschaft auf die Beamtenversorgung zugrunde liegt, offenbar gleichfalls weiter zurückreicht als die Zeit der Betriebszugehörigkeit einschließlich der gleichgestellten Zeit. Etwaige daraus folgende Verringerungen der auszugleichenden Anwartschaft können berücksichtigt werden, soweit der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung insgesamt nicht geringer wird als im angefochtenen Beschluss. Die dort erkannte Ausgleichshöhe darf wegen des Verbotes der Schlechterstellung bei der neuen Entscheidung nicht unterschritten werden.

Rechtsgebiete

Sozialrecht