Zeitlich begrenzter Ausschluss der Umgangsbefugnis des Vaters

Gericht

OLG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

08. 04. 1994


Aktenzeichen

7 UF 87/93


Leitsatz des Gerichts

Zum zeitlich begrenzten Ausschluß der Umgangsbefugnis des Vaters, der seit einiger Zeit keinen Kontakt zu seinem (9-jährigen) Kind gesucht hat.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Die Ehe der Eltern ist seit 1989 geschieden; die elterl. Sorge für das gemeinsame Kind A., geboren am 3. 8. 1984, ist damals der Mutter übertragen worden, bei der A. auch jetzt noch lebt.

Der Vater, der längere Zeit inhaftiert war, hat beantragt, sein Umgangsrecht mit A. näher zu regeln. Diesem Antrag hat das AmtsG durch Beschluß v. 26. 3. 1993 entsprochen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Mutter mit dem Ziel, das Umgangsrecht des Vaters auszuschließen.

Die Beschwerde der Mutter hat Erfolg.

Die Befugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils kann gemäß § 1634 II S. 2 BGB ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das ist hier der Fall.

Nach den vom Senat angestellten Ermittlungen (insbesondere persön-liche Anhörung der Mutter und des Kindes) hat der Vater nach seiner Entlassung aus der Haft am 28. 10. 1992 seinen Sohn A. ein einziges mal gesehen, als die Mutter mit A. den Vater auf dessen Wunsch bei den Eltern besucht hat. Das war kurz vor Weihnachten 1992. Seit dieser Zeit hat kein Kontakt mehr zwischen den Eltern bestanden, insbesondere aber auch nicht zwischen dem Vater und seinem Sohn.

Der Vater hat bisher nicht einmal den Versuch gemacht, von dem ihm durch den Beschluß des AmtsG eingeräumten Recht Gebrauch zu machen, und hat sich weder auf Schreiben des Jugendamtes gemeldet noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, so daß auch seine Verfahrensbevollmächtigten ihr Mandat niedergelegt haben. Das alles zeigt, daß er ersichtlich kein Interesse mehr daran hat, Kontakt zu seinem Sohn zu halten. Schon von daher kann es bei der Regelung im Beschluß des AmtsG nicht bleiben, weil es im Interesse des Kindes nicht in das Belieben des Vaters gestellt werden darf, bei Gelegenheit etwa doch auf ein ihm formal zustehendes Recht zu pochen.

Darüber hinaus ist es zum Wohl des Kindes aber auch erforderlich, die Befugnis des Vaters zum persönlichen Umgang mit dem Kind auszuschließen. Würde keine Regelung getroffen, wäre die Mutter nicht in der Lage, völlig unkontrollierte Versuche des Vaters, doch wieder Kontakt zu seinem Sohn aufzunehmen, erfolgreich abzuwehren. Das ist aber ggf. nötig, weil A. nunmehr solche Kontakte entschieden ablehnt, so daß zunächst die ungestörte Entwicklung des Kindes gesichert werden muß. Erst nach Ablauf einer längeren Frist, die der Senat hier bis Ende des Jahres 1995 bemißt, könnte daran gedacht werden, vorsichtig und mit Hilfe erfahrener Personen wieder Kontakte zwischen dem Vater und dem Sohn anzubahnen, wenn der Vater dann überhaupt wieder Interesse bekunden sollte.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht

Normen

BGB § 1634