Unterhaltsberechnung unter Zugrundelegung von Arbeitslosengeld und Abfindungszahlungen des Arbeitgebers
Gericht
Brandenburgisches OLG
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
12. 01. 1995
Aktenzeichen
9 UF 90/94
Dem gegenüber dem minderjährigen, ehelichen Kind barunterhaltspflichtigen Elternteil ist bei einer nur kurzfristigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit die Abänderung der Unterhaltsleistung grundsätzlich zu versagen. Dem Unterhaltspflichtigen kann es insbesondere zugemutet werden, eine durch eine nur kurzfristige Arbeitslosigkeit eingetretene Einkommensminderung dadurch abzufangen, daß er zur Bestreitung des Unterhalts auf vorher gebildete Rücklagen zurückgreift.
In Fällen längerfristiger Arbeitslosigkeit (von mehr als einem Jahr) oder auch, wenn Rücklagen nicht gebildet werden konnten, tritt die im Rahmen von ZPO § 323 erforderliche wesentliche Änderung der Verhältnisse bereits mit dem Verlust der Arbeitsstelle ein, so daß ab diesem Zeitpunkt eine Neuberechnung des Unterhalts zu erfolgen hat.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Verlust seiner Arbeitsstelle - durch Arbeitgeberkündigung - nicht leichtfertig verschuldet hat. In diesen Fällen hat die Neuberechnung des Unterhalts auf Grundlage des Arbeitslosengeldes zu erfolgen.
Zum unterhaltspflichtigen Einkommen zählen auch vom Arbeitgeber bei Kündigung gezahlte Abfindungen.
Die Frage, ob solche Abfindungen unterhaltsrechtlich voll zu berücksichtigen sind, ist allerdings je nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden. Wenn der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners durch das Arbeitslosengeld gedeckt ist, sind erhaltene Abfindungen zur Deckung des Unterhaltsanspruches eines minderjährigen Kindes in vollem Umfang heranzuziehen.
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