Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Abfindung

Gericht

OLG Hamm


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

25. 02. 1998


Aktenzeichen

12 UF 182/97


Leitsatz des Gerichts

  1. Eine Abfindung, die der Unterhaltsschuldner anläßlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis erhält, ist monatsanteilig auf das Einkommen anzurechnen und bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlichen Rentenbeginns zeitlich zu verteilen.

  2. Für die unterhaltsrechtliche Bewertung des Wohnvorteils der eigengenutzten Wohnung kommt es auf den objektiven Mietwert an.

  3. Bewohnt der Unterhaltsschuldner ein eigenes Haus, so ist bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts eine Instandsetzungsrücklage für notwendige Erhaltungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

  4. Werden dem unterhaltspflichtigen Einkommen Erträge aus einem Vermögenserwerb hinzugerechnet, so sind die Erträge um die Zinsen des zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs aufgenommenen Kredits zu kürzen.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht

Normen

BGB § 1573 Abs 2, BGB § 1577 Abs 1, ZPO § 287