Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Abfindung
Gericht
OLG Hamm
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
25. 02. 1998
Aktenzeichen
12 UF 182/97
Eine Abfindung, die der Unterhaltsschuldner anläßlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis erhält, ist monatsanteilig auf das Einkommen anzurechnen und bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlichen Rentenbeginns zeitlich zu verteilen.
Für die unterhaltsrechtliche Bewertung des Wohnvorteils der eigengenutzten Wohnung kommt es auf den objektiven Mietwert an.
Bewohnt der Unterhaltsschuldner ein eigenes Haus, so ist bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts eine Instandsetzungsrücklage für notwendige Erhaltungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Werden dem unterhaltspflichtigen Einkommen Erträge aus einem Vermögenserwerb hinzugerechnet, so sind die Erträge um die Zinsen des zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs aufgenommenen Kredits zu kürzen.
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