Nachehelicher Unterhalt: Unterhalts-und güterrechtliche Behandlung einer Arbeitnehmerabfindung

Gericht

OLG Frankfurt


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

24. 06. 1999


Aktenzeichen

6 UF 134/98


Leitsatz des Gerichts

  1. Eine Abfindung, die der Unterhaltsschuldner beim Verlust seines Arbeitsplatzes aufgrund eines Aufhebungsvertrages erhalten hat, ist als Einkommen zusammen mit sonst erkennbaren Lohnersatzleistungen auf eine entsprechend lange Zeit zu verteilen, bei einer bevorstehenden Verrentung (jedenfalls) auf die Zeit bis zur Verrentung.

  2. Zwar ist eine am Stichtag vorhandene Arbeitnehmerabfindung für künftige Leistungen dem Endvermögen zuzurechnen. Eine uneingeschränkte Durchführung des Zugewinnausgleichs führt jedoch dann zu einem unerträglichen Ergebnis, wenn die Abfindung unterhaltsrechtlich wie fortlaufendes Einkommen und güterrechtlich wie Vermögen behandelt wird, was im Ergebnis zu einer doppelten Teilhabe an der Abfindung führen würde. In diesen Fällen ist der Verbrauch der Abfindung durch Unterhaltsgewährung über BGB § 1381 in der Weise zu berücksichtigen, daß der Betrag, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der Abfindung als Unterhalt erhalten hat, auf seine Ausgleichsforderung anzurechnen ist (vergleiche BGH, 1997-11-13, IX ZR 37/97, FamRZ 1998, 362).

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht

Normen

BGB § 1380, BGB § 1381, BGB § 1577 Abs 2, BGB § 1578 Abs 1