Rotwein-, Brand- und Hundeurinflecken auf Teppichboden und Abzug "neu für alt"

Gericht

LG Dortmund


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

03. 09. 1996


Aktenzeichen

21 S 110/96


Leitsatz des Gerichts

  1. Der Vermieter hat wegen Beschädigung durch vertragswidrigen Gebrauch einen Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung gegenüber den Mieter, wenn der Teppichboden einer Wohnung während der Mietzeit durch Rotwein -, oder Brand - und oder Hundeurinflecken beschädigt wurde.

  2. Bei einem Teppichboden ist von einer durchschnittlichen Lebensdauer von zehn Jahren auszugehen.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. hat gegen den Bekl. nach dessen Auszug aus der Mietwohnung Schadensersatzansprüche in Höhe der Kosten für die Neuverlegung des Teppichbodens verlangt. Der Bekl. hat die Auffassung vertreten, es handele sich um die übliche Abnutzung und hinsichtlich des Teppichbodens bestehe keine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte, in der Höhe aber nur teilweise, Erfolg.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

Hinsichtlich der Kosten für das Neuverlegen des Teppichbodens hat das AG den geltend gemachten Anspruch des Kl. zu Unrecht verneint. Offen bleiben kann, ob die Ausführungen des AG zu der Frage zutreffend sind, ob die Erneuerung von Teppichboden als Schönheitsreparaturen durch Formularmietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden dürfen. Es geht in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nämlich nicht um "Schönheitsreparaturen". Vielmehr hat der Kl. bereits in erster Instanz ausdrücklich vorgetragen, daß der Teppichboden im Wohnzimmer, in der Diele und im Schlafzimmer durch Rotweinflecken, Flecken von Hundeurin sowie durch Brandflecken beschädigt ist. Nach dem unmißverständlichen Sachvortrag des Kl. geht es also nicht um übliche Abnutzungserscheinungen eines Teppichbodens, sondern um Beschädigungen durch vertragswidrigen Gebrauch. Ein Anspruch auf Ersatz derartiger Schäden ergibt sich nicht aus der Klausel des Mietvertrags über Schönheitsreparaturen, sondern aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung bzw. aus § 823 I BGB (vgl. Palandt/Putzo, BGB, § 548 Rdnr. 8). Entgegen der Auffassung des AG scheitert ein derartiger Anspruch auch nicht von vornherein daran, daß eine Schadensverursachung durch Dritte, etwa Handwerker, in Betracht zu ziehen ist. Die von den Bekl. eingewendeten Schäden an dem Teppichboden durch Handwerkerarbeiten beziehen sich auf einen eng begrenzten Bereich des Teppichbodens. Zu einer Schadensverursachung durch andere Dritte haben die Bekl. nichts vorgetragen. Entgegen der Auffassung des AG hat der Kl. auch ausreichend zu den Schäden an dem Teppichboden vorgetragen. Sein Sachvortrag beschränkt sich nicht auf lediglich einen Brandfleck, sondern, wie bereits erwähnt, auf Rotweinflecken, Flecken von Hundeurin und mehrere Brandflecken. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die von dem Kl. behaupteten Schäden tatsächlich in einem Umfang vorgelegen haben, daß es erforderlich war, den Teppichboden auszuwechseln. (Wird ausgeführt.)

Erhebliche Abzüge sind allerdings hinsichtlich der von dem Kl. vorgelegten Rechnung der Bauunternehmung D vom 19. 5. 1995 vorzunehmen.

Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergeben sich damit zu berücksichtigende Kosten für die Neuverlegung des Teppichbodens in Höhe von 4512,58 DM. Hiervon ist ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Zeugen W, der die Lebensdauer dieses Teppichbodens aufgrund der hohen Qualität mit rd. fünfzehn Jahren angab, hält das Gericht eine Nutzungsdauer von allenfalls zehn Jahren für vertretbar. Eine längere Nutzungsdauer dürfte in einer vermieteten Wohnung insbesondere dann nicht anzunehmen sein, wenn - wie hier - Hundehaltung erlaubt ist. Da der Teppichboden zum Zeitpunkt des Auszugs der Bekl. rd. zwei Jahre alt war, ist ein Abschlag von 20 %, also rd. 902 DM, vorzunehmen.

Es verbleibt mithin dem Grunde nach ein von den Bekl. zu erstattender Betrag in Höhe von 3609 DM. Allerdings sind von diesem Betrag die bereits von der Haftpflichtversicherung der Bekl. geleisteten Beträge in Höhe von 388 und 1980 DM in Abzug zu bringen, so daß ein noch offener Restbetrag von 1241 DM verbleibt.

Rechtsgebiete

Mietrecht

Normen

BGB § 276