Teppichbodenerneuerung als Schönheitsreparatur

Gericht

OLG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

09. 02. 1989


Aktenzeichen

10 U 96/88


Leitsatz des Gerichts

Die Erneuerung eines verschlissenen Teppichbodens gehört zu den Schönheitsreparaturen.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Die Kl. macht nach Beendigung eines Mietverhältnisses gegen die Bekl. Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung eines Kunststoffbelags im Kellergeschoß durch unsachgemäße Verlegung eines Nadelfilzes und wegen Verschleiß eines Teppichbodens bis zur Unbrauchbarkeit im Erdgeschoß geltend. Das LG hat der Klage nur hinsichtlich des ersten Anspruchs (Kellergeschoß) stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hiergegen hatte keinen Erfolg, jedoch die Anschlußberufung der Kl. wegen des abgewiesenen Anspruchs (Erdgeschoßteppichboden).

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Bekl. wenden sich mit ihrer Berufung zu Unrecht gegen die vom LG ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von 12005 DM Schadensersatz für die Beschädigung des Kunststoffbelages im Kellergeschoß durch unsachgemäße Verklebung des darauf verlegten Nadelfilzbodens. Nach der Bekundung des Zeugen B ist der Nadelfilzboden im Kellergeschoß bei Mietbeginn durch die Firma W mit Klebeband verlegt worden, so daß eine Beschädigung des Kunststoffbodens bei der Entfernung des Nadelfilzbodens ausgeschlossen war. Bei Mietende war der Nadelfilzboden jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen G in seinem Beweissicherungsgutachten vom 15. 5. 1987 mit Neopren-Kleber derart befestigt, daß eine Erneuerung des Kunststoffbelages als wirtschaftlichste Art der Behebung des Schadens erforderlich war. Wie es zu der Verklebung des Nadelfilzbodens mit Neopren-Kleber gekommen ist, läßt sich nicht feststellen. Jedenfalls muß aufgrund der Aussage des Zeugen B davon ausgegangen werden, daß diese unsachgemäße Verklebung während der Mietzeit erfolgt ist. Alsdann müssen die Bekl. als Mieter für die dadurch herbeigeführte Beschädigung des Mietobjektes, die über eine vertragsgemäße Abnutzung hinausgeht, einstehen. Im übrigen würde sich eine andere Rechtsfolge auch dann nicht ergeben, wenn die unsachgemäße Verklebung durch die Firma W bei Mietbeginn durchgeführt worden sein sollte. Nach der Rechnung dieser Firma vom 29. 9. 1982 und den übereinstimmenden Aussagen aller vor dem Senat vernommenen Zeugen hat die Bekl. zu 1 für Liefern und Verlegen des Nadelfilzbodens 2000 DM bezahlt. Demgemäß ist die Bekl. zu 1 als Auftraggeberin für diese Arbeit anzusehen und haftet für Fehler der Firma W nach § 278 BGB. Die Höhe des Schadens bemißt sich nach den Kosten für die Verlegung eines neuen Kunststoffbodens...

Die Anschlußberufung der Kl. ist jedoch begründet hinsichtlich des weiteren Begehrens auf Zahlung von Schadensersatz für den Teppichboden im Erdgeschoß. Hier ist aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen G vom 15. 5. 1987 davon auszugehen, daß dieser Boden durch Verschleiß unbrauchbar geworden war. Das LG hat eine Ersatzpflicht der Bekl. abgelehnt, weil sie nur für Schäden, nicht aber für Verschleiß durch bestimmungsgemäße Nutzung hafteten. Demgegenüber verweisen die Kl. mit Recht darauf, daß die Bekl. zu 1 gem. § 3 VI des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen übernommen hatte und nach der Zusatzvereinbarung zu § 7 des Mietvertrages verpflichtet war, den Zustand wie beim Einzug wiederherzustellen. Die Erneuerung des unbrauchbar gewordenen Teppichbodens gehört zu den Schönheitsreparaturen. Was Tapeten für die Wände sind, ist Teppichboden für den Fußboden. Auch war der Teppichboden im Erdgeschoß bei Mietbeginn von den Kl. neu verlegt worden und mußte deshalb in einem entsprechenden Zustand zurückgegeben werden. Der Teppichboden war nicht etwa von der Bekl. zu 1 ganz oder teilweise bezahlt worden. Die von der Bekl. zu 1 geleistete Zahlung von 2000 DM war nach der Rechnung der Firma W vom 29. 9. 1982 und nach den übereinstimmenden Aussagen der vor dem Senat vernommenen Zeugen für den Teppichboden im Kellergeschoß bestimmt.

Rechtsgebiete

Mietrecht