Prinzessin Caroline von Hannover: Keine Geldentschädigung - Darlegungs- und Beweislast zur öffentlichen Abgeschiedenheit
Gericht
OLG Frankfurt a.M.
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
06. 05. 2003
Aktenzeichen
11 U 34/2002
Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG gegen eine Bildveröffentlichung kann sich aus dem verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergeben, das auch die spezifische Eltern-Kind-Beziehung umfasst. Dieser Privatsphärenschutz für den familiären Umgang ist gefährdet, wenn eine Person der absoluten Zeitgeschichte damit rechnen muss, in jeder Eltern-Kind-Situation fotografiert werden zu können.
Die konkrete Reichweite des durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstärkten allgemeinen Persönlichkeitsrechts lässt sich nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls bestimmen. Einer absoluten Person der Zeitgeschichte steht deshalb Bildnisschutz auch unter dem Aspekt grundsätzlich schutzwürdiger Eltern-Kind-Situation nicht in jedem Fall bereits dann zu, wenn sie sich mit ihrem Kind außerhalb eines „offiziellen“ Anlasses in der Öffentlichkeit bewegt.
Ein grundsätzlich intimer Umstand (hier: Schwangerschaft) wird zu einem lediglich privaten Umstand, wenn er aus sich heraus unmittelbar einen Bezug zum zeitgeschichtlichen Status einer absoluten Person der Zeitgeschichte aufweist. Berührt dieser Umstand die Sphäre der Gemeinschaft, so ist er Gegenstand eines berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit.
Eine für die Boulevardpresse typische Übertreibung (hier: Schwangerschaft) greift dann nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht ein, wenn sich aus der ausdrücklich als solche gekennzeichneten Spekulation keine Beeinträchtigung des Lebensbildes oder des sozialen Geltungsanspruchs des Betroffenen ergibt.
Eine Sphäre örtlicher Abgeschiedenheit, in die sich jemand zurückgezogen hat, um dort objektiv ersichtlich für sich allein zu sein, setzt voraus, dass zumindest eine gewisse Abgegrenztheit der Örtlichkeit vorhanden ist, die den Eindruck vermittelt, die Annäherung fremder Personen bemerken und sich hierauf einstellen zu können.
Ist eine örtliche Abgeschiedenheit weder aus dem Bild noch aus den objektivierbaren Gesamtumständen ersichtlich, ist der Abgebildete dafür gemäß dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von §§ 22, 23 KUG darlegungs- und beweispflichtig. Eine Beweislastumkehr ist auf Grundlage der Regeln des Zivilprozesses nicht zu rechtfertigen.
Wegen des abgestuften Schutzkonzepts in §§ 22, 23 KUG sowie der Interessenabwägung nach § 23 Abs. 2 KUG sind Darlegungs- und Beweiserleichterungen zwar im Rahmen der sekundären Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zu Ort und Zeit der Entstehung einer Fotografie, nicht aber darüber hinaus möglich. Eine weitergehende Darlegungslast der Presse für negative Tatsachen griffe unzulässig in den Schutzbereich von Art. 5 GG ein.
Der Rechtslage, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu Gunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen auch an Orten eingreifen kann, an denen eine Peson der Zeitgeschichte sonst als Teil der Öffentlichkeit angesehen werden muss und keinen Anspruch auf Beachtung der Privatsphäre hat, muss erst seit der Entscheidung des BVerfG vom 15. Dezember 1999 (NJW 2000, S. 1021) Rechnung getragen werden.
Gerichtliche Entscheidungen über Unterlassungsansprüche wegen Bild- und Textberichterstattung entfalten im Rechtsstreit um Geldentschädigung wegen schwerer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts keine Bindungswirkung, weil es sich insoweit um andere Streitgegenstände handelt.
Auf die Berufung wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. -3. Zivilkammer (2-3 O 436/2001)- vom 23. Mai 2002 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beklagte, Verlegerin der Zeitschrift "NEUE WOCHE", wendet sich mit ihrer beschränkt eingelegten Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen rechtswidriger Bild-/Textveröffentlichungen in vorgenannter Zeitschrift.
Auf der gesamten Titelseite der Nr. 31 vom 28. Juli 1999 (Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 23 d.A.) veröffentlichte die Beklagte ein Foto der Klägerin, Tochter des regierenden Fürsten von Monaco und Ehefrau des Ernst-August Prinz von Hannover. Auf dem unteren Bildrand ist deutlich kleiner das Foto eines neugeborenen Kindes eingedruckt; das Titelblatt ist u.a. mit dem Text
"Nach der Geburt am 20. Juli - das größte Glück für Caroline - So kerngesund ist Baby-Prinzessin Alexandra!"
versehen; unter dem Bild des Neugeborenen befindet sich die Textunterschrift:
"Der erste Schrei: ein süßes Neugeborenes."
Tatsächlich ist das abgebildete Neugeborene nicht die Tochter der Klägerin. Die Beklagte druckte eine entsprechende Berichtigung am 15. September 1999 ab.
In Nr. 46 vom 10. November 1999 (Anlage K 7, Bl. 30 - 32 d.A.) veröffentlichte die Beklagte im Heftinneren im Rahmen eines Artikels unter der Überschrift
"Caroline - Ist sie wieder schwanger?"
u.a. ein Urlaubsfoto der Klägerin mit der Bildnebenschrift
"Dieser Schnappschuss sorgt für Spekulationen: Wölbt sich da schon was?"
Auf entsprechende Abmahnung verpflichtete sich die Beklagte, dieses Foto nicht erneut zu veröffentlichen.
In Ausgabe Nr. 5 vom 26. Januar 2000 (Anlage K 9, BI. 35 f d.A.) veröffentlichte die Beklagte unter der Überschrift
"Prinzessin Caroline - Warum sie ihrem prügelnden Mann immer verzeiht"
einen Artikel, in dem u.a. drei Urlaubsfotos abgedruckt sind, auf denen die Klägerin abgebildet ist, einmal im "Safari-Look" allein und auf einem anderen mit ihrem Ehemann, auf einem dritten im Badeanzug mit ihrem seinerzeit etwa zwölfjährigen Sohn, dessen Gesicht fototechnisch unkenntlich gemacht ist. Hinsichtlich dieses Bildes gab die Beklagte nach entsprechender Abmahnung der Klägerin eine Unterlassungserklärung ab. Wegen der beiden übrigen Bilder erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht Hamburg. Durch rechtskräftiges Urteil dieses Gerichts wurde der Beklagten verboten, eines der beiden Fotos, nämlich dasjenige, welches sie allein am Meeresufer zeigt, erneut abzudrucken.
In der Ausgabe Nr. 9 vom 23. Februar 2000 (Anlage K 14, Bl. 50 - 52 d.A.) veröffentlichte die Beklagte auf der Titelseite der Zeitschrift ein Foto der Klägerin mit ihrer jüngsten Tochter Alexandra auf dem Arm. Zwei weitere Fotos der Klägerin mit ihrer Tochter Alexandra auf dem Arm befinden sich in einem Artikel im Heftinneren. Sämtliche Fotografien sind in einem Skigebiet in Zürs am Arlberg entstanden. Mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 2000 wurde der Beklagten der erneute Abdruck der Fotos, die sie mit ihrer Tochter zeigen, verboten.
In der Ausgabe Nr. 30 vom 19. Juli 2000 (Anlage K 17, BI. 58 d.A.) veröffentlichte die Beklagte im Heftinneren einen Artikel unter der Überschrift
"Caroline - Sitzt ihr Mann bald hinter Gittern?".
Im Rahmen dieses Artikels ist ein Foto veröffentlicht, welches die Klägerin mit ihrem Ehemann in Badekleidung an der Küste spazieren gehend zeigt. Die Klägerin erwirkte insoweit am 4. September 2000 beim Landgericht Hamburg im Wege einstweiligen Rechtsschutzes eine Unterlassungsverfügung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat in diesen Veröffentlichungen eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gesehen und die Beklagte zu einer Geldentschädigung verurteilt. Darüber hinaus ist die Beklagte -von der Berufung nicht angegriffen- zum Ersatz wegen einer Berichtigungsaufforderung entstandener Anwaltskosten verurteilt worden.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 27. Juni 2002 zugestellte Urteil mit am 26. Juli 2002 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie innerhalb verlängerter Begründungsfrist mit am 24. September 2002 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Die Berufung rügt, die erstinstanzliche Verurteilung beruhe auf einer Rechtsverletzung, da §§ 22, 23 KUG sowie die Regeln für die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehlerhaft angewandt worden seien.
Die Veröffentlichung in Nr. 31/99 (Anlage K 3) stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht der Klägerin am eigenen Bild dar. Die Klägerin werde nämlich in einer der Öffentlichkeit zugewandten Pose abgebildet; soweit durch die Kombination von Titelschlagzeile und Titelfoto der falsche Eindruck erweckt worden sei, das abgebildete Baby sei die Tochter Alexandra der Klägerin, begründe dies keine Verletzung der Rechte der Klägerin am eigenen Bild; werde diesbezüglich ein anders gearteter Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte angenommen, lägen gleichwohl die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht vor.
Entsprechendes gelte für die Veröffentlichung in Nr. 46/99 (Anlage K 7). Schon die Klageschrift mache deutlich, dass sich die Klägerin nicht gegen die Bildberichterstattung wehre, sondern dagegen, dass über sie der Wahrheit zuwider verbreitet werde, sie sei wieder schwanger. Gleichwohl werde die Zubilligung einer Geldentschädigung vom Landgericht zu Unrecht auf die nicht einschlägige Bildverletzung der §§ 22, 23 KUG gestützt. Allein die im Begleittext enthaltene ergebnisoffene Fragestellung, ob die Klägerin wieder schwanger sei, sei nicht rechtswidrig und könne keinen Anspruch auf Geldentschädigung begründen.
Auch die Begründung für die vermeintliche Rechtswidrigkeit der in Nr. 5/00 (Anlage K 9) veröffentlichten drei Fotos werde defizitär begründet. Die situativen Voraussetzungen, die erforderlich seien, um nach der Rechtsprechung des BGH eine örtliche Abgeschiedenheit annehmen zu können, in der auch eine absolute Person der Zeitgeschichte wie die Klägerin eine Respektierung ihrer Zurückgezogenheit erwarten könne, hätten nicht vorgelegen. Jedenfalls habe die Beklagte auch unter Beachtung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung ohne schweres Verschulden davon ausgehen dürfen, die entsprechenden Veröffentlichungen seien rechtmäßig. Soweit im landgerichtlichen Urteil darauf abgestellt werde, dass eines der Bilder die Klägerin mit ihrem Sohn am Strand sitzend zeige, fehle eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Sohn der Klägerin optisch unkenntlich gemacht und in der Berichterstattung nicht erwähnt worden sei, die Beklagte es also gerade vermieden habe, aus der familiären Situation Kapital zu schlagen. Zudem schließe der Umstand, dass die einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999, in der erstmals der Gedanke eines besonderen Schutzes der Eltern bei Bildveröffentlichungen sogenannter Eltern-Kind-Situationen entwickelt worden sei, erst wenige Wochen vor Veröffentlichung der "NEUE WOCHE" Nr. 5/00 ergangen sei, ein schweres Verschulden der Beklagten, das einen Geldentschädigungsanspruch rechtfertigen könne, aus.
Dementsprechend sei auch die an drei die Klägerin mit ihrer Tochter Alexandra im Arm abbildenden Fotos in Nr. 9/00 (Anlage K 14) anknüpfende Verurteilung nicht tragfähig. Darüber hinaus gehe es nicht um Ansprüche der Tochter der Klägerin, sondern einzig um Ansprüche der Klägerin wegen Fotos, die die Klägerin mit ihrer Tochter auf einer öffentlichen und ausgesprochen belebten Skipiste zeigten. Die Fotos bildeten keine Situation ab, die - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - durch eine besondere emotionale Hinwendung zum Kind gekennzeichnet sei. Zumindest hätte das Landgericht die Beeinträchtigung der Klägerin schon deshalb als nur geringfügig ansehen müssen, weil die Klägerin nicht nur von Hunderten von Menschen beobachtet, sondern auch fotografiert worden sei, als sie sich dort auf der Skipiste bewegt habe.
Ebenso wenig tragfähig sei die Verurteilung zur Geldentschädigung wegen des Fotos in Nr. 30/00 (Anlage K 17). Es handele sich um keine Situation, der ein typisch privater Charakter anhafte. Die Begründung des Landgerichts zur Annahme, es handele sich um ein Paparazzi-Foto aus dem Verborgenen heraus, stelle eine bloße Spekulation dar.
Da auch der Vorwurf einer hartnäckigen gleichartigen Rechtsverletzung nicht erhoben werden könne, sei der von der Rechtsprechung entwickelte "Kumulationsgedanke" nicht einschlägig, so dass von einer schweren, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch bei einer Gesamtschau der angeblich rechtswidrigen Veröffentlichungen nicht die Rede sein könne. Schließlich seien auch die Überlegungen des Landgerichts zur Höhe der Geldentschädigung formelhaft und nicht überzeugend.
Die Beklagte beantragt,
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2002 - Az.: 2-3 O 436/01 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 586,46 Euro nebst 4% Zinsen vom 16.12.1999 bis 30.04.2000 und 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1.05.2000 zu zahlen und im Übrigen die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Unabhängig davon, ob sich die Rechtswidrigkeit der verschiedenen Fotoveröffentlichungen aus §§ 22 ff KUG oder unmittelbar aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin herleite, so müsse in jedem Fall die gebotene Güterabwägung zwischen den Rechten der Klägerin und etwaigen Informationsinteressen der Öffentlichkeit zu einem Überwiegen der Rechte der Klägerin führen. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasse anerkanntermaßen auch Wortberichterstattungen aus dem Bereich der Privatsphäre in gleicher Weise wie Fotoveröffentlichungen.
Die Veröffentlichung in Nr. 31/99 (K3) verletze das Recht der Klägerin an ihrem eigenen Bild, weil sie Veröffentlichungen von Fotos "in einem rechtswidrigen Kontext" nicht hinnehmen müsse. Die Fotoveröffentlichung in Nr. 46/99 (K 7) sei unabhängig von der persönlichkeitsrechtsverletzenden Bildüberschrift deshalb rechtswidrig, weil das Foto eine Situation in örtlicher Abgeschiedenheit zeige, der ein typisch privater Charakter anhafte.
Die Rechtswidrigkeit der Fotoveröffentlichungen in Nr. 5/00 (K 9), 9/00 (K 14) und in 30/00 (K 17) sei bereits durch das Landgericht Hamburg festgestellt worden. Die Beklagte verkenne insoweit die Voraussetzungen für die Annahme einer "örtlichen Abgeschiedenheit". Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - anders als es möglicherweise noch der BGH in seiner vorangegangenen Entscheidung vom 19. Dezember 1995 gesehen habe - klargestellt, dass auch bei Personen der Zeitgeschichte der Bildnisschutz innerhalb einer "örtlichen Abgeschiedenheit" nicht mehr zusätzlich ein "besonderes vertrauliches Verhalten" erfordere. Wegen einer Umkehr der Beweislast müsse die Beklagte im Einzelnen darlegen, warum keine örtliche Abgeschiedenheit vorgelegen habe.
Ebenso verkenne die Beklagte die Rechtsprechung zum Bildnisschutz sog. "Eltern-Kind-Situationen". Die Beklagte könne sich insbesondere nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 stützen. Die Entscheidung habe keine neue Rechtslage geschaffen, sondern nur deutlich gemacht, dass aus dem Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit auch ein Schutzrecht der Eltern in durch eine "spezifisch elterliche Hinwendung" gekennzeichneten Situationen folge. Der Begriff der "spezifischen elterlichen Hinwendung" müsse umfassend verstanden werden und erstrecke sich generell auf den Umgang der Klägerin mit ihren Kindern, weil nur so gewährleistet sei, dass sich die Klägerin nicht durch die latente Gefahr der Beobachtung und Herstellung heimlicher Aufnahmen daran gehindert sehe, sich wie eine normale Mutter frei von Beobachtungszwängen ihren Kindern zu widmen. Deshalb sei es für die Bewertung unerheblich, wenn die Beklagte wie in Nr. 5/00 (K 9) das Kind der Klägerin unkenntlich mache. Allein die Anfertigung eines solchen Fotos einer privaten Mutter-Kind-Situation sei rechtswidrig. Die Bildveröffentlichung sei darüber hinaus deshalb rechtswidrig, weil auch eine absolute Person der Zeitgeschichte die Möglichkeit haben müsse, unbeobachtet an einem menschenleeren Strand gehen zu können. Die Fotoveröffentlichungen in Nr. 9/00 (K 14) verletzten die Rechte der minderjährigen Tochter erheblich, so dass schon aus diesem Grunde eine Veröffentlichung niemals habe stattfinden dürfen; im Übrigen mache es einen erheblichen Unterschied, ob einzelne Passanten eine Situation beobachteten oder ob die Klägerin mit ihrer Tochter einer Millionenleserschaft im Bild vorgestellt werde. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung treffe die Beklagte ein besonders schweres Verschulden.
Die ausgeurteilte Geldentschädigung könne unter Berücksichtigung des Präventionsgedankens allenfalls die Untergrenze darstellen, zumal entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Urteils auch die Fotoveröffentlichung in Nr. 5/00 (für sich allein genommen) eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstelle.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Der Klägerin steht wegen der von ihr angegriffenen Bild-/Textveröffentlichungen der Beklagten eine Geldentschädigung auf der Grundlage von §§ 823, 847 BGB nicht zu.
1.
Die Bild-/Textveröffentlichung in der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift "NEUE WOCHE" Nr. 31/99 ( K 3) ist wegen einer Verletzung des aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin rechtswidrig; der Bildveröffentlichung in Ausgabe Nr. 5/00 (K 9), welche die Klägerin mit ihrem Sohn am Strand sitzend zeigt, steht ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG entgegen; die Veröffentlichung ist deshalb rechtswidrig.
1.1 Nr. 31/99 ( K 3)
Die Verbindung eines Bildes der Klägerin und eines Bildes eines neugeborenen Kindes mit dem Text
"Nach der Geburt am 20. Juli - Das größte Glück für Caroline - So kerngesund ist Baby-Prinzessin Alexandra!"
auf dem Titelbild der Ausgabe Nr. 31 vom 28. Juli 1999 verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
Es kommt dabei - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht darauf an, dass weder die Veröffentlichung der Fotografie der Klägerin noch diese in Verbindung mit dem Text unter dem rechtlichen Aspekt einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin bzw. im Hinblick auf §§ 22,23 KUG zu beanstanden sind. Vielmehr hat das Landgericht insoweit zu Recht auf die Kombination des Bildes der Klägerin und eines Neugeborenen mit dem verbindenden schlagzeilenartigen Text auf dem Titelblatt abgestellt. Mit dieser Text-/Bildermontage hat die Beklagte nämlich bei dem unbefangenen Durchschnittsleser, auf dessen Verständnis bei der Bewertung des Aussagegehalts der Veröffentlichung in ihrem Gesamtzusammenhang abzustellen ist (BGH NJW 1994,2614; NJW-RR 1994,1246 m.w.N.; NJW 1995, 861, 862), den Eindruck erweckt, bei dem unterhalb des die Klägerin zeigenden Fotos abgebildeten Neugeborenen handele es sich um die Tochter Alexandra der Klägerin, während es sich stattdessen um ein nicht von der Klägerin geborenes fremdes Kind handelte.
Zwar ist allgemein anerkannt, dass Wahrheit oder Unwahrheit als solche keine rechten Dimensionen darstellen und wertneutrale Falschmeldungen daher möglicherweise zwar einen Gegendarstellungsanspruch, nicht jedoch eine zivilrechtliche Haftung von Medien begründen können (BVerfG NJW 1982, 2655; BGH NJW 1979, 1041; Soehring, Presserecht, 3. Auflage, Rn. 18.6). Indes handelt es sich nach Auffassung des Senats vorliegend nicht um eine wertneutrale Falschdarstellung, auch wenn die Klägerin seinerzeit tatsächlich ein "kerngesundes Baby" geboren haben mag. Gerade im Hinblick auf die Funktion der Titelseite als blickfangmäßige Verkaufshilfe kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Betrachter erkennt, dass die Text-Bildkombination auch so verstanden werden kann, als werde unter dem Bild der Klägerin nur "ein süßes Neugeborenes" abgebildet. Mit der Abbildung eines fremden Kindes und dem durch die Text-Bildkombination hervorgerufenen Eindruck, es handele sich um die gerade geborene Tochter der Klägerin Alexandra, hat die Beklagte das Lebensbild der Klägerin beeinträchtigt.
Dies verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
1.2 Nr. 5/00 (K 9)
Von den drei angegriffenen Fotos ist dasjenige, welches die Klägerin mit ihrem Sohn am Strand sitzend zeigt, wegen eines berechtigten Interesses der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG am Schutz ihrer Privatsphäre rechtswidrig.
a.
Bildnisse einer Person dürfen nach § 22 KUG grundsätzlich nur mit deren Einwilligung - an der es vorliegend unstreitig fehlt - verbreitet werden. Das Recht am eigenen Bilde ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rechtsprechung BVerfG NJW 1973, 1226; BGH NJW 1992, 2084; 1995, 1955; 1996, 1128 ff). Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen nur Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet oder zur Schau gestellt werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), es sei denn, dass dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG).
Mit diesem abgestuften Schutzkonzept trägt die Regelung sowohl dem auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhenden Schutzbedürfnis des Einzelnen als auch den im Hinblick auf Art. 5 GG berechtigten Informationswünschen der Öffentlichkeit und den Interessen der Medien, die diese Wünsche befriedigen, Rechnung (BVerfG NJW 1973, 1226; NJW 2000, 1021, 1023).
Dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG werden auch Bildnisse von Personen zugerechnet, die das öffentliche Interesse nicht punktuell durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis auf sich gezogen haben, sondern die unabhängig von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit finden. Bei der Klägerin handelt es sich anerkanntermaßen um eine Person, deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person Willen der Beachtung wert findet ("absolute Person der Zeitgeschichte", vgl. im Einzelnen, BVerfG a.a.O., 1025).
Gleichwohl kann auch eine absolute Person der Zeitgeschichte wie die Klägerin ein "berechtigtes Interesse" im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG geltend machen, das einer Veröffentlichung entgegensteht; ein solches Interesse kann sich speziell aus ihrem verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergeben, welches auch die spezifische Eltern-Kind-Beziehung umfasst. Denn der besondere Grundrechtsschutz, den das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die gebotene ungestörte kindliche Persönlichkeitsentwicklung zur Verfügung stellt, wirkt sich nicht lediglich reflexartig zu Gunsten der Eltern aus, sondern die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern fällt -wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 (NJW 2000, 1021 ff) ausgeführt hat grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dies führt dazu, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu Gunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen auch an Orten eingreifen kann, an denen eine Person der Zeitgeschichte ansonsten als Teil der Öffentlichkeit angesehen werden muss und keinen Anspruch auf Beachtung ihrer Privatsphäre hat.
Bei der im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG gebotenen Abwägung ist aber nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch die in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GKG garantierte Pressefreiheit zu berücksichtigen, auf deren Beachtung auch solche Medien Anspruch haben, die Information in unterhaltender Formen anbieten oder mit Unterhaltung vermengen ("Infotainment-Medien").
b.
Wie sich in diesem Spannungsverhältnis die Verstärkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auswirkt, lässt sich - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 betont hat - nicht generell und abstrakt bestimmen. Allein der eher abstrakte Umstand, dass das hier streitgegenständliche Foto im Rahmen eines privaten Urlaubs der Klägerin mit ihrer Familie in Kenia entstanden ist, rechtfertigt deshalb nicht schon die Annahme einer besonders schützenswerten EItern-Kind-Situation. Vielmehr ist insoweit bei der Bewertung immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Davon ausgehend sind hier zwei Feststellungen entscheidungserheblich: Zum einen ist das fragliche Bild durch eine typisch private Eltern-Kind-Situation gekennzeichnet, indem die Klägerin und in unmittelbarer Nähe ihr Sohn in Badebekleidung am Meeresstrand sitzend abgebildet werden. Zum anderen ergibt sich - und zwar signifikant anders als im Fall der angegriffenen Bildveröffentlichung in der Ausgabe von Nr. 5/00 (vgl. dazu unten Ziff. 2.2) - weder aus der beanstandeten Fotografie selbst noch aus den unstreitigen Gesamtumständen etwas, was den Schluss rechtfertigte, die Klägerin hätte sich im Zeitpunkt der Herstellung des streitigen Bildes bewusst der Öffentlichkeit zuwenden wollen. Denn nach der unbestrittenen Darstellung der Klägerin war der Strand im Zeitpunkt der Aufnahme menschenleer. Ob die Aufnahme deshalb an einem "abgelegenen Ort" entstanden ist, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Ausschlaggebend ist insoweit allein, dass andere Personen in sichtbarer Nähe nicht vorhanden waren. Es gab also keine Öffentlichkeit, der sich die Klägerin mit ihrem Sohn in irgendeiner Weise hätte zuwenden können. Aus diesem Grund hatte die Klägerin unter dem Aspekt einer spezifischen Eltern-Kind-Situation Anspruch auf Beachtung ihrer Privatsphäre.
c.
Dass das Gesicht des Sohnes der Klägerin in der Veröffentlichung vollständig unkenntlich gemacht ist und auch im Text kein Hinweis zu finden ist, der seine Identität offen legt, oder wenigstens eine entsprechende Schlussfolgerung ermöglicht, steht der Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht entgegen. Denn der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene besondere Privatsphärenschutz für den familiären Umgang zwischen Eltern und Kindern hat vor allem die Funktion, eine ungestörte Eltern-Kind-Beziehung zu ermöglichen. Dieser Schutzzweck ist bereits dann gefährdet, wenn eine Person der absoluten Zeitgeschichte damit rechnen muss, in jeder Eltern-Kind-Situation fotografiert werden zu können, sofern nur das Kind optisch unkenntlich gemacht ist. Spontane unkontrollierte elterliche Hinwendung zu den Kindern kann dadurch in Frage gestellt werden.
2.
Die übrigen von der Klägerin angegriffenen Bild-/Textveröffentlichungen, die der Verurteilung durch das Landgericht zugrunde liegen, sind dagegen rechtmäßig.
Abweichende Beurteilungen der Rechtswidrigkeit der verschiedenen Veröffentlichungen durch das Landgericht Hamburg im Rahmen der von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche entfalten schon deshalb keine Bindungswirkung für den Senat, weil es sich insoweit um andere Streitgegenstände handelt (vgl. BGH GRUR 1984, 820 821 -"lntermarkt II"; WRP 2002, 1173, 1175 -"FAX-Karte").
2.1 Nr. 46/99 (K 7)
Das insoweit streitgegenständliche Bild ist weder auf der Grundlage der §§ 22, 23 KUG rechtswidrig, noch rechtfertigt sich die Annahme einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG im Hinblick auf die dem Foto beigefügte Textberichterstattung.
a.
Durch die die Klägerin abbildende Fotografie mit dem Text
"Dieser Schnappschuss sorgt für Spekulationen: Wölbt sich da schon was?"
wird die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht weder unter dem Aspekt des Schutzes der Intim- bzw. Privatsphäre noch des Schutzes vor falscher Tatsachenbehauptung verletzt.
(aa)
Der Schutz der Privatsphäre umfasst u.a. Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhaltes typischerweise als "privat" eingestuft werden. Ob ein Sachverhalt noch weitergehend dem Bereich der Intimsphäre zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakter hat und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 1990, 563, 564). Je stärker ein per se intimer Sachverhalt die Belange anderer berührt, also ein "soziales Element' aufweist, desto eher ist er lediglich der "Privat-" oder "Sozialsphäre" zuzuordnen, der für den Betroffenen nur einen geringeren Schutz gewährleistet (vgl. auch Guha, Der Schutz der absoluten Person der Zeitgeschichte vor indiskreter Wort- und Bildberichterstattung, 1999, S. 48). In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass es sich bei der Klägerin anerkanntermaßen um eine "absolute Person der Zeitgeschichte" handelt. Gerade bei einer Person der absoluten Zeitgeschichte wird mit der Spekulation, ob diese die Öffentlichkeit interessierende Person erneut ein Kind erwartet, ein Thema angesprochen, an dem die einschlägige Berichterstattung der "Infotainment-Zeitschriften" nicht vorbeigehen kann. Es handelt sich insoweit nicht mehr um eine lediglich private oder gar intime Angelegenheit, die nur um die Neugier der Leser zu befriedigen ausgebreitet wird, sondern um ein öffentlichkeitsrelevantes Thema.
Zwar kann ein grundsätzlich intimer Umstand nicht allein durch das Hinzutreten des externen Umstandes "öffentliches Interesses" zu einem (lediglich) privaten Umstand werden; diese Folge tritt jedoch ein, wenn der intime Umstand aus sich heraus unmittelbar einen Bezug zum zeitgeschichtlichen Status der absoluten Person der Zeitgeschichte aufweist. Berührt dieser Umstand die Sphäre der Gemeinschaft, so ist er auch Gegenstand eines berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und weder der geschützten Intimsphäre noch der geschützten Privatsphäre (vgl. Soehring a.a.O., Rn. 19.5 und 19.12 ff) zuzuordnen.
Davon ausgehend scheidet insoweit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus, weil es sich bei der angegriffenen Text-/Bildkombination um keine ausschließlich dem privaten oder höchstpersönlichen intimen Bereich zugeordnete Information handelte.
(bb)
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht könnte danach nur dann verletzt sein, wenn mit der angegriffenen Veröffentlichung wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden wären. Auch absolute Personen der Zeitgeschichte müssen sich Verfälschungen bzw. Verletzungen des Rechts auf Selbstbestimmung durch Veröffentlichung beispielsweise eines erfundenen Interview oder ihres sozialen Geltungsanspruchs durch Manipulation oder verfälschende Wiedergabe des gesprochenen Wortes oder durch sonstige Falschmeldungen nicht gefallen lassen. Vorliegend knüpfte die im Text formulierte Spekulation über eine Schwangerschaft der Klägerin aber ausdrücklich an ein bestimmtes Foto der Klägerin an. Dem Leser des Artikels bleibt vorbehalten, bei Betrachtung des fraglichen Fotos seine eigenen Schlüsse zu ziehen; es handelt sich mithin nicht um eine durch die Text-/Bildkombination hervorgerufene verdeckte Falschbehauptung (vgl. dazu Soehring a.a.O., Rn. 16.44). Auch wenn angesichts des streitigen Fotos die Spekulation, die Klägerin könnte schwanger sein, ungerechtfertigt oder überinterpretierend oder -wie das Landgericht formuliert hat- haltlos gewesen sein mag, begründet eine solche für die Boulevardpresse typische Übertreibung aber keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, weil sich aus der ausdrücklich als solche gekennzeichneten Spekulation keine Beeinträchtigung des Lebensbildes oder des sozialen Geltungsanspruchs der Klägerin ergibt.
b.
Soweit die Klägerin, die noch in der Klageschrift nur die Auffassung vertreten hatte, sie müsse es nicht dulden, wenn über sie der Wahrheit zuwider verbreitet werde, sie sei wieder einmal schwanger, nunmehr geltend macht, unabhängig von einem persönlichkeitsrechtsverletzten Text auf dem Foto sei dieses bereits deshalb nach §§ 22 ff KUG rechtswidrig, weil eine Situation in örtlicher Abgeschiedenheit abgebildet werde, lässt der Senat dahin stehen, ob im Hinblick auf die entscheidungserheblichen erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage von §§ 529, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO Bedenken gegen die Zulassung des Vortrags in der Berufung bestehen könnten.
Eine Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung nach §§ 22 ff KUG lässt sich jedenfalls nicht feststellen.
(aa)
Ein "berechtigtes Interesse" der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG kann sich allerdings aus dem ebenfalls im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelnden Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre ergeben. Nach der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2000, 1021) insoweit im Grundsatz gebilligten Entscheidung des BGH (NJW 1996, 1128) setzt die schützenswerte Privatsphäre eine örtliche Abgeschiedenheit voraus, in die sich jemand zurückgezogen hat, um dort objektiv erkennbar für sich allein zu sein und in der sie/er sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er/sie es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde. Dabei kann dem Verhalten des Abgebildeten in einer bestimmten Situation zwar eine Indizwirkung dafür beigemessen werden, dass er sich erkennbar in einer Sphäre der Abgeschiedenheit befindet; indes setzt der Schutz vor Abbildungen in dieser Sphäre nicht erst dann ein, wenn der Betroffene dort ein Verhalten an den Tag legt, das er unter den Augen der Öffentlichkeit vermeiden würde. Auch eine Person der Zeitgeschichte kann sich danach wie jedermann in einen geschützten Bereich auch an Orten zurückziehen, die für jedermann frei zugänglich, also öffentlich sind. Dies setzt freilich voraus, dass es sich dabei im konkreten Zeitpunkt um eine von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedene Örtlichkeit handelt und diese Abgrenzung von der Öffentlichkeit auch für Dritte objektiv erkennbar ist. Dies kann z.B. in abgeschiedenen Räumlichkeiten eines Restaurants oder Hotels, in Sportstätten, Telefonzellen, unter Umständen sogar in der freien Natur geschehen, sofern der Betreffende nicht mehr als ein Teil der Öffentlichkeit erscheint.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung begründen weder der begleitende Artikel noch das Verhalten der Klägerin auf den drei beanstandeten Bildern eine Indizwirkung dafür, dass es sich um Fotos handelt, die erkennbar in einer Sphäre der Abgeschiedenheit aufgenommen worden sind. Ebenso wenig steht fest, dass wegen der Methode der Informationsgewinnung ("heimliche oder überrumpelnde Aufnahme") Anhaltspunkte für die Verletzung der Privatsphäre bestehen.
Wie die Aufnahme entstanden ist, ist nicht bekannt. Fest steht nur, dass das Bild während eines Urlaubs der Familie der Klägerin in Portugal aufgenommen worden ist. Mehr lässt sich auch dem begleitenden Artikel nicht entnehmen. Insbesondere ist eine örtliche Abgeschiedenheit, in die sich die Klägerin zurückgezogen hat, um dort objektiv erkennbar für sich allein zu sein, allein aus den angegriffenen Fotographien, aber auch mit Hilfe der übrigen Fotos und den objektivierbaren Gesamtumständen nicht ersichtlich.
(bb)
Die wegen des Regel-Ausnahmeverhältnisses von §§ 22,23 Abs. 2 KUG insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat außer der auch in der Berufungserwiderung enthaltenen nicht einmal ansatzweise näher substantiierten, abstrakten Behauptung, es werde eine Situation in örtlicher Abgeschiedenheit abgebildet, nichts konkret dargelegt, was einer Wertung im Sinne eines "abgelegenen Ortes" zugänglich wäre. Demgegenüber hat die Beklagte ihrerseits schon in erster Instanz (Bl. 135) behauptet, das Foto sei an einem öffentlich zugänglichen, belebten Strand aufgenommen worden. Dem ist die Klägerin nur erstinstanzlich (Bl. 174) und dort lediglich mit dem -zutreffenden- allgemeinen Hinweis entgegengetreten, dass ein abgeschiedener Ort auch ein Strand sein könne und es stets auf die konkrete Situation ankomme. Solche konkreten Umstände zu der fraglichen Bildveröffentlichung hat sie -trotz entsprechender Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung- indes nicht vorgetragen. Der Verweis auf anderweitige erstinstanzliche Rechtsprechungsergebnisse ersetzt nicht den notwendigen Sachvortrag. Verhalten und Kleidung der Klägerin auf dem Foto kommt eine aussagekräftige Indizwirkung nicht zu. Die Klägerin mag seinerzeit im Zeitpunkt der Herstellung des Fotos den Wunsch gehabt haben, mit ihrer Familie allein zu sein. Auf ihren Willen allein kommt es indes nicht an. Für die Beurteilung, ob das Foto an einem geschützten Ort entstanden ist, ist ausschlaggebend, ob der Betroffene eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar -insoweit also objektiv- davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein (vgl. BVerfG NJW 2000,1026).
(cc)
Entgegen ihrer Auffassung kommt der Klägerin hinsichtlich der Entstehungsbedingungen der beanstandeten Bilder auch keine Beweislastumkehr zu Gute. Für eine solche Beweislastumkehr gibt es auf der Grundlage der Regeln des Zivilprozesses keine Rechtfertigung. Sie wäre systemfremd; denn der Beweislastverteilung liegen generalisierende Risikozuweisungen zugrunde. Sie kann daher nicht von richterlichem Ermessen oder im Einzelfall gegebenen Besonderheiten abhängig gemacht werden. Die Verteilung der Beweislast bedarf vielmehr normativer Regeln, die auch durch einzelfallbezogene Billigkeitserwägungen nicht überspielt werden dürfen (Zöller-Greger, ZPO, 23. Auflage, vor § 284 Rn. 17 m.w.N.).
Soweit die Klägerin insoweit auf eine in "ständiger Rechtsprechung" des Landgerichts Hamburg angenommene Beweislastumkehr verweist, gibt die von ihr in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 15.9.2000 für eine Beweislastumkehr nichts her.
Das Gericht hat vielmehr lediglich eine Modifikation der Darlegungslast als sachgerecht angesehen, indem es dem Verbreiter von Fotografien eine erweiterte Darlegungslast aufgebürdet hat, welche es dem Abgebildeten erleichtert, zu der konkreten Bildsituation Stellung zu beziehen. Zur Begründung ist auf die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln für den Widerrufsanspruch verwiesen worden. Die an BGHZ 37, 187 anknüpfende ständige Rechtsprechung zum eingeschränkten Widerrufsanspruch modifiziert die Darlegungslast, um dem für die Unwahrheit beweisbelasteten Kläger den Beweis zu erleichtern, dass die angegriffene Tatsachenbehauptung falsch ist. Es geht in solchen wie auch in anderen Fällen um die Prüfung, ob es dem Prozessgegner im Rahmen seiner sekundären Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil er im Gegensatz zu dem außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehenden Darlegungspflichtigen die wesentlichen Tatsachen kennt.
So liegen die Dinge vorliegend indes nicht. Die Klägerin muss keineswegs Umstände beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören. Sie muss vielmehr Umstände darlegen, die Gegenstand ihrer eigenen konkreten Wahrnehmung waren.
Eine Darlegungs- und Beweiserleichterung kommt der Klägerin daher nur insoweit zugute, als die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast verpflichtet sein kann, zu Ort und Zeit der Entstehung einer Fotografie vorzutragen, wenn diese der Klägerin nicht ohne weiteres erkennbar sind. Vorliegend sind diese Umstände indes bekannt.
Die Beklagte hat darüber hinaus dazu ergänzend vorgetragen, das Foto sei an öffentlich zugänglichen und im Zeitpunkt der Aufnahme belebten Strand aufgenommen worden. Damit hat sie ihrer Darlegungslast jedenfalls zunächst genügt. Zu einer weitergehenden Darlegung wäre sie allenfalls dann verpflichtet, wenn die Klägerin diesem Vortrag substantiiert entgegengetreten wäre; an einem entsprechenden Vortrag der Klägerin fehlt es jedoch in erster wie in zweiter Instanz (vgl. zuvor unter (bb)).
Eine weitergehende Darlegungserleichterung, die es der Klägerin erlaubte, ihren Vortrag ohne jegliche Erläuterung oder Präzisierung auf die abstrakte Behauptung eines "abgeschiedenen Ortes" zu beschränken, kann nach der Überzeugung des Senats nicht in Betracht kommen. Sie würde weder dem abgestuften Schutzkonzept von §§ 22, 23 KUG noch dem bei der Interessenabwägung nach § 23 Abs. 2 KUG zu beachtenden Spannungsverhältnis zwischen Informations- und Pressefreiheit einerseits und allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits ausreichend gerecht. Zwar ist bei dieser Abwägung durchaus zu berücksichtigen, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit genügt oder ob -wie vorliegend- lediglich das Bedürfnis nach eher oberflächlicher Unterhaltung befriedigt wird (BVerfGE 34, 269, 283). Deshalb ist es auch nach Auffassung des Senats geboten, gegenüber einer am "lnfotainment" ausgerichteten Presse entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht dem Interesse der absoluten Person der Zeitgeschichte an der Wahrung ihrer Privatheit Rechnung zu tragen und Tendenzen zu einer Einschränkung dieses Schutzbereichs entgegenzutreten, gerade weil diese Personengruppe ein erhöhtes Interesse daran hat, sich den ihr noch verbliebenen Bereich der Bildanonymität zu bewahren. Dem steht aber umgekehrt entgegen, dass überall dort, wo eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens aus dieser Privatheit heraustritt, beispielsweise sich zum Einkauf auf einen Markt begibt, an öffentlichen Stränden schwimmt oder auf öffentlichen Wegen ausreitet oder Fahrrad fährt, wo sie in Begleitung ein Restaurant mit normalen Publikumsverkehr oder eine Oper besucht, dass dort ihre Auftritte und Handlungen Gegenstand eines berechtigten Informationsinteresses sind (so ausdrücklich auch Soehring a.a.O., Rn. 21.16 a; zu den Beispielen vgl. BGH NJW 1996, 1128; BVerfG NJW 2000, 1021). Der Presse trotz vorhandener objektivierbarer Kriterien für die Zulässigkeit einer Fotoaufnahme -bspw. bei Aufnahmen an einem ohne weiteres zugänglichen oder belebten Strand- eine weitergehende Überprüfungspflicht und im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung eine entsprechende Darlegungslast für negative Tatsachen aufzubürden, nämlich dass keine weiteren Umstände ersichtlich waren, die erkennbar auf eine geschützte Privatsphäre schließen ließen, würde unzulässig in den Schutzbereich von Art. 5 GG eingreifen.
Ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG kann der Senat danach nicht feststellen.
2.2 Nr. 5/00 (K 9)
Mit Ausnahme der oben unter Ziffer 1. b behandelten Fotografie sind die übrigen streitgegenständlichen Fotoveröffentlichungen in dieser Ausgabe der Zeitschrift auf der Grundlage von §§ 22 ff, 23 Abs. 2 KUG nicht rechtswidrig.
Die Bilder zeigen die Klägerin in Urlaubskleidung beim Spaziergang allein und in Begleitung ihres Ehemannes am Meeresstrand in Kenia. Weder der begleitende Artikel noch das Verhalten der abgebildeten Personen auf den beanstandeten Bildern begründen eine Indizwirkung dafür, dass es sich um Fotos handelt, die erkennbar in einer Sphäre der Abgeschiedenheit aufgenommen worden sind. Ebenso wenig steht fest, dass wegen der Methode der Informationsgewinnung ("heimliche oder überrumpelnde Aufnahme") ein Anhaltspunkt für die Verletzung der Privatsphäre besteht.
Die Klägerin ist -aus den oben dargelegten Gründen- darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der objektiven Indizien, die die örtliche Abgeschiedenheit der Situation, auf die sich die Bildveröffentlichung bezieht, konstituieren. Dieser Darlegungslast hat die Klägerin nicht genügt.
Die Klägerin hat in der Klageschrift (Bl. 10, 12) bezogen auf diese Bilder nur darauf abgestellt, dass es sich um Bilder "an einem menschenleeren Strand" handele. Die Beklagte ihrerseits hat erwidert (Bl. 142), dass das Foto an einem öffentlich jederzeit zugänglichen Strand entstanden sei, und die Auffassung vertreten (Bl. 143), wer am helllichten Tage an einem öffentlich zugänglichen Strand spazieren gehe, an dem er jederzeit mit dem Auftauchen von anderen Menschen rechnen müsse, könne sich nicht annähernd so behütet und vor fremden Blicken geschützt fühlen, wie dies etwa in der Abgeschiedenheit der eigenen vier Wände der Fall sei.
Diese Auffassung trifft zu. Von einer Mitnahme der geschützten Privatsphäre kann dann nicht ausgegangen werden, wenn die absolute Person der Zeitgeschichte zwar mit Fotoaufnahmen nicht rechnet, sich jedoch nicht bewusst zurückgezogen hat, um diese zu vermeiden (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Auflage, 9. Abschnitt, Rn. 13). Wenn die Klägerin sich an einem für die Öffentlichkeit ohne weiteres zugänglichem Strand bewegt, kann sie begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar nicht davon ausgehen, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein. Dass der Strand im Zeitpunkt der Aufnahme menschenleer war, rechtfertigt ebenso wenig wie bei einem Ausritt zu Pferd in einem zu dieser Zeit menschenleeren Gelände eine Zuordnung zur Sphäre örtlicher Abgeschiedenheit. Ein solcher geschützter Bereich kann nach Auffassung des Senat trotz der Öffentlichkeit des Strandbereichs nur angenommen werden, wenn zumindest eine gewisse Abgegrenztheit der Örtlichkeit vorhanden gewesen wäre, die der Klägerin den Eindruck hätte vermitteln können, sie würde die Annäherung fremder Personen ggf. bemerken und sich hierauf einstellen können.
Da die Klägerin jeglichen Vortrag unterlassen hat, unter welchen situativen Bedingungen die fraglichen Fotos entstanden sind, kann der Senat eine örtliche Abgeschiedenheit nicht feststellen.
2.3 Nr. 9/00 (Anlage K 14)
Auch die Fotos, auf denen die Klägerin im Skiurlaub jeweils gemeinsam mit ihrer kleinen Tochter abgebildet ist, sind auf der Grundlage von §§ 22 ff, 23 Abs. 2 KUG als rechtmäßig zu bewerten.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht betont, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu Gunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auch dort eingreifen kann, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt. Das Bundesverfassungsgericht hat indes offen gelassen, wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlt, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden; insoweit ist lediglich beispielhaft die gemeinsame Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen genannt. Daher folgt allein aus dem Umstand, dass die Klägerin mit ihrer Familie seinerzeit in Zürs einen privaten Urlaub verlebt hat - worauf das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat - nicht, dass dies bereits das besondere Schutzbedürfnis einer Eltern-Kind-Situation begründet. Vielmehr ist - wie der Senat bereits oben unter Ziff. 1.2 in ausdrücklicher Anknüpfung an die einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betont hat - konkret auf den Einzelfall abzustellen.
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der streitigen Bildveröffentlichungen scheidet die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen unzulässig abgebildeter Eltern-Kind-Situationen aus. Bei Zürs handelt es sich um einen bekannten Wintersportort. Die Klägerin hat sich dort mit ihrer Familie in einem Skigebiet, in dem sich - wie die Bilder zeigen - auch andere Skisportler und Touristen bewegten, aufgehalten. Sämtliche Bilder, die den Streitgegenstand bilden, sind - wie auch an der identischen Kleidung der Klägerin erkennbar wird - Teil einer Bilderserie, die die Klägerin mit ihrer Tochter in Situationen abbilden, in denen sich die Klägerin bewußt der Öffentlichkeit zugewandt hat. Einer absoluten Person der Zeitgeschichte kann Bildnisschutz selbst unter dem Aspekt grundsätzlich schutzwürdiger Eltern-Kind-Situationen nicht in jedem Fall bereits dann zugebilligt werden, wenn sie sich mit ihrem Kind außerhalb eines "offiziellen" Anlasses in der Öffentlichkeit bewegt (zur abweichenden Rechtslage im Hinblick auf den Bildnisschutz des minderjährigen Kindes selbst einer absoluten Person der Zeitgeschichte vgl. HansOLG AfP 1997, 535; Löffler/Ricker a.a.O., 9. Abschnitt, Rn. 14). Denn der besondere Grundrechtsschutz aus Art. 6 GG, der in diesem Zusammenhang das Persönlichkeitsrecht der absoluten Person der Zeitgeschichte zusätzlich stärkt, soll -worauf die Klägerin selbst hingewiesen hat- gewährleisten, dass auch eine absolute Person der Zeitgeschichte sich nicht durch die latente Gefahr der Beochtung und Herstellung heimlicher Aufnahmen daran gehindert sieht, sich wie eine normale Mutter oder Vater frei von Beobachtungszwängen ihren Kindern zu widmen. Daher kann sich die Klägerin auf diesen besonderen Schutz nicht berufen, wenn sie sich -wie hier- bewußt der intensiven Beobachtung durch die Öffentlichkeit aussetzt. Unstreitig ist die Klägerin seinerzeit in Zürs auf der Skipiste nicht nur von Hunderten von Menschen beobachtet, sondern auch fotografiert worden. Wer aber eine derartige öffentliche, mit der entsprechenden Infrastruktur solcher Gebiete ausgestattete Skipiste aufsucht, wird Teil der Öffentlichkeit und nimmt als absolute Person der Zeitgeschichte auch in Kauf, im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit zu stehen, auch im Hinblick auf spezifische Eltern-Kind-Situationen.
2.4 Nr. 30/00 (K 17)
Das Foto, das die Klägerin beim Strandspaziergang mit ihrem Mann zeigt, ist auf der Grundlage von § 23 Abs. 2 KUG als rechtmäßig zu beurteilen.
Auch insoweit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt. Sie ist der Behauptung der Beklagten, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Strand bei Porto Hercole in der Toscana gehandelt habe und die Klägerin jederzeit mit anderen Strandspaziergängern hätte rechnen müssen, lediglich mit dem zutreffenden Hinweis darauf entgegengetreten, dass auch ein öffentlicher Strand eine örtliche Abgeschiedenheit aufweisen könne. Wie dargestellt kann ein derartiger geschützter Bereich trotz der Öffentlichkeit des Strandbereichs nur angenommen werden, wenn zumindest eine gewisse Abgegrenztheit der Örtlichkeit vorhanden gewesen wäre, die der Klägerin den Eindruck hätte vermitteln können, sie würde die Annäherung fremder Personen ggf. bemerken und sich hierauf einstellen können. Sie hat es jedoch auch insoweit unterlassen vorzutragen, welche konkreten Umstände bei der Fotoaufnahme die örtliche Abgeschiedenheit konstituiert haben. Auch in der Berufungsinstanz fehlt ein entsprechender Vortrag der Klägerin vollständig. Eine Erleichterung der Darlegungslast kommt aus den dargestellten Gründen nicht in Betracht.
3.
Die unter Ziff. 1 festgestellte Rechtswidrigkeit von zwei Fotoveröffentlichungen rechtfertigt nicht die Zubilligung einer Geldentschädigung.
3.1
Der mit der Veröffentlichung in Nr. 31/99 (K 3) schuldhaft begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt es an der erforderlichen Schwere.
Denn nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild löst einen Anspruch auf Geldentschädigung gegen den Verletzer aus. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung notwendig macht, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, auch von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung anzunehmen sein (BGH NJW 1996, 985 f; Soehring a.a.O., Rn. 32.20 mit ausführlichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Hier bestand die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin darin, dass ihr Lebensbild durch den von der Text-Bildkombination hervorgerufenen falschen Eindruck beeinträchtigt wurde, es handele sich bei dem abgebildeten Neugeborenen um ihre gerade geborene Tochter Alexandra. Angesichts dessen, dass die Klägerin seinerzeit tatsächlich Mutter einer Tochter geworden war, und im Hinblick darauf, dass die Text -Bildkombination auch so verstanden werden konnte, als werde unter dem Bild der Klägerin nur "ein süßes Neugeborenes" abgebildet, wiegt die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht so schwer, dass sie trotz der von der Beklagten vorgenommenen Richtigstellung nur durch eine Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen werden könnte.
3.2
Hinsichtlich der mit der Fotoveröffentlichung in Nr. 5/00 (K 9) objektiv begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt es an einem Verschulden der Beklagten. Angesichts dessen, dass die einschlägige Entscheidung des BVerfG vom 15.12.1999 im Zeitpunkt des Erscheinens dieser Ausgabe der Zeitschrift "NEUE WOCHE" unstreitig in der Fachpresse noch nicht veröffentlicht war, die Beklagte an dem Verfahren vor dem BVerfG auch nicht beteiligt war, durfte sie davon ausgehen, einem auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung anerkannten Schutzbedürfnis des minderjährigen Sohnes der Klägerin durch seine Unkenntlichmachung ausreichend Rechnung getragen zu haben. Erst aus der vom BVerfG in seiner einschlägigen Entscheidung aus dem Dezember 1999 entwickelten Rechtsprechung ergab sich für die Veröffentlichung von Aufnahmen der Klägerin mit ihren Kindern zugunsten der Klägerin selbst die rechtliche Konsequenz, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu Gunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen auch an Orten eingreifen kann, an denen eine Person der Zeitgeschichte ansonsten als Teil der Öffentlichkeit angesehen werden muss und keinen Anspruch auf Beachtung ihrer Privatsphäre hat. Dieser Rechtslage musste die Beklagte erst nach Kenntnis der Entscheidung Rechnung tragen.
4.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich Kosten und Vollstreckbarkeit auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war die Revision zur weiteren Klärung der Abgrenzung der Schutzbereiche von Art. 2 und 6 GG gegenüber Art. 5 GG zuzulassen.
Hucke
Dr. Weber
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