Mietzinsminderung wegen Hochwassergefährdung

Gericht

LG Kassel


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

13. 06. 1996


Aktenzeichen

1 S 128/96


Leitsatz des Gerichts

Dringt regelmäßig Wasser in den zu der gemieteten Wohnung gehörenden Keller ein, ist dies ein Fehler der Mietsache, der zu einer Mietminderung führt.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Bekl., die von den Kl. eine Wohnung samt Keller für 1094 DM gemietet hat, hat mit der Behauptung, es komme im Winter regelmäßig zu Überschwemmungen und zum Eindringen von Wasser in den Keller, den Mietzins gemindert.

Die Mietzinszahlungsklage hatte nur teilweise Erfolg.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

Der Bekl. steht ein Minderungsrecht in Höhe von monatlich 50 DM aus § 537 BGB zu, da der zu ihrer Wohnung gehörende Kellerraum wegen der latenten Hochwassergefahr nur eingeschränkt nutzbar ist. Das Bestehen einer Gefahrenlage kann ohne Eintritt der konkreten Schadenssituation einen Mangel darstellen, wenn sich die Gefahrenlage als solche bereits gebrauchsmindernd auswirkt (Sternel, MietR, 3. Aufl., II Rdnr. 512). Davon ist vorliegend auszugehen. Das Haus liegt im Hochwassergebiet, und es ist aufgrund dieser Lage und des Zustands des Hauses jedenfalls in den Wintermonaten damit zu rechnen, daß Wasser in die unteren Räumlichkeiten eindringt. Entgegen dem Vorbringen der Kl. kann vorliegend auch nicht mehr von einem außergewöhnlichen Schadenseintritt aufgrund ungewöhnlicher Witterungsverhältnisse ausgegangen werden. Aus der zur Akte gereichten Informationsbroschüre der Stadt Rotenburg ergibt sich, daß in den Monaten Dezember bis Januar regelmäßig mit Hochwasserständen zu rechnen ist, deren Ursachen (Schneeschmelze, stärkere Regenfälle, Wärmeeinbrüche) durchaus keine ungewöhnlichen Ereignisse darstellen. Da nach dem eigenen Vorbringen der Kl. in der Zeit vom 12. 1. 1993 bis 24. 1. 1995 insgesamt dreimal Wasser in den Keller eingedrungen ist, kann nur festgestellt werden, daß die durchgeführten Sicherungsmaßnahmenoffenbar nicht ausreichend sind, um den Keller gegen das Eindringen des Hochwassers zu schützen. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1971, 424 (425)) müssen die Mieträume jedoch so beschaffen sein, daß sie unter gewöhnlichen, der örtlichen Lage entsprechenden Wasserverhältnissen gegen Eindringen des Wassers geschützt sind. Lediglich dann, wenn der Wassereintritt auf außergewöhnlicher Witterungslage beruht, ist kein Fehler der Mietsache anzunehmen. Davon kann jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht ausgegangen werden. Obwohl das Hochwasser üblicherweise nur in den Wintermonaten zu erwarten ist, rechtfertigt sich eine ganzjährige Minderung, da nicht erwartet werden kann, daß der Mieter zweimal im Jahr seinen Keller aus- bzw. umräumt. Allerdings ist die Gebrauchstauglichkeit nicht durchgehend völlig aufgehoben, da - worauf die Kl. zutreffend hinweisen - die zu lagernden Gegenstände auf Regalen gelagert werden können.

In Anbetracht der üblichen Kosten für die Anmietung einer Garage von monatlich 60 DM und des Umstands, daß ein Kellerraum für den Wohngebrauch eine größere Bedeutung besitzt, erscheint im Verhältnis zu dem von der Bekl. zu entrichtenden monatlichen Kaltmietzins von 1094 DM eine durchgehende Minderung von 50 DM monatlich angemessen, so daß ein Restanspruch von 250 DM verbleibt.

Rechtsgebiete

Mietrecht