Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache - Katzennetz an Balkon
Gericht
AG Wiesbaden
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
17. 12. 1999
Aktenzeichen
93 C 3460/99-25
Der Vermieter hat gegenüber dem Mieter einen Unterlassungsanspruch, wenn der Mieter seinen Balkon mit einem Katzennetz versehen hat, um das Entschwinden seiner wertvollen Rassekatze zu verhindern.
Die Kl. verlangt von den Bekl. die Entfernung einer im Balkonbereich angebrachten Netzkonstruktion. Die Kl. war der Ansicht, es handele sich dabei um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache. Sie behauptet, durch die Netzkonstruktion werde das Gesamterscheinungsbild der Wohnanlage negativ beeinträchtigt. Die Netzkonstruktion falle optisch auf den ersten Blick ins Auge und führe zu einer unschönen Veränderung der Hausfassade. Die Bekl. hingegen meinten, die Netzkonstruktion sei erforderlich, um ein Entschwinden ihrer wertvollen Rassekatze zu verhindern. Da die Tierhaltung in dem streitgegenständlichen Anwesen erlaubt sei, müsse es auch möglich sein, das Tier so zu halten, dass es keinen Schaden nehme und artgerecht gehalten werde. Dazu gehöre auch, dass das Tier sich während der Sommermonate auf dem Balkon aufhalten könne.
Die Klage hatte Erfolg.
Der Kl. steht gegen die Bekl. der geltend gemachte Beseitigungsanspruch gem. § 550 BGB i.V. mit der Regelung in Nr. 7 Mietvertrag zu.Gem. § 550 BGB kann der Vermieter gegenüber dem Mieter bei einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache die Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs verlangen. Entgegen der Auffassung der Bekl. muss die Kl. das von dem Bekl. angebrachte „Katzennetz“ nicht dulden. Unerheblich ist, welche Zwecke die Bekl. mit der Installation des Netzes verfolgen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die betriebene Tierhaltung zwangsläufig die Montierung eines solchen Katzennetzes mit sich bringe.Gem.Nr. 7i Mietvertrag bedürfen die Mieter bei einer baulichen Veränderung der Zustimmung des Vermieters. Genehmigungspflichtig sind dabei solche Einrichtungen, die nach außen in Erscheinung treten oder durch deren Anbringung die Interessen des Vermieters tangiert werden. Das Anbringen des Netzes im Balkonbereich stellt eine Einrichtung in diesem Sinne dar, die nach außen in Erscheinung tritt. Im Übrigen ist bei der Würdigung auch zu berücksichtigen, dass die Kl. keinen Präzedenzfall für andere tierhaltende Mieter der Wohnanlage schaffen möchte.
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