Umlagefähigkeit der Kosten von Baumfällarbeiten
Gericht
AG Düsseldorf
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
19. 07. 2002
Aktenzeichen
33 C 6544/02
Zu den Kosten der Gartenpflege i. S. d. Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung gehören auch die Kosten der Beseitigung durch Alter, Witterungs- oder Umwelteinflüsse abgängiger Bäume.
Gleiches gilt für das Entfernen von Bäumen, die so groß geworden sind, dass sie die Licht- und Luftzufuhr zu dem vermieteten Objekt in erheblichem Maße beeinträchtigen.
Die beklagte Vermieterin hatte in ihre Nebenkostenabrechnung einen Betrag i.H.v. umgerechnet 474,48 Euro für das Fällen eines Kirschbaums eingestellt. Dies hatten die klagenden Vermieter beanstandet und anteilige Rückzahlung ihrer Vorauszahlungen verlangt. Die Beklagte berief sich darauf, der gefällte Baum hätte sich derart ausgedehnt, so dass er die Licht- und Luftzufuhr zu den Wohnungen im Objekt in erheblichem Maße beeinträchtigte; ein Beschneiden des Baumes, soweit dies ohne Schaden für den Baum überhaupt möglich gewesen wäre, hätte keine Abhilfe geschaffen.
Das AG hat die Klage der Mieter abgewiesen.
Ein weiter gehender Erstattungsanspruch steht den Klägern nicht zu. Die Beklagten haben die Kosten für das Fällen eines Kirschbaums im Garten des Hauses zu Recht anteilig auf die Kläger umgelegt. Die Umlagefähigkeit dieser Kosten ergibt sich aus § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung i.V.m. Anlage 3 Ziff. 10. Nach dieser Regelung sind auch die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen umlagefähig. Ansatzfähig sind dabei die gesamten Kosten, die für die Pflege und Unterhaltung einer Gartenfläche anfallen. Hierzu gehören auch die Kosten für die im Rahmen der Gartenpflege durchgeführte Beseitigung durch Alter, Witterungs- oder Umwelteinflüsse abgängiger Bäume. Anderes gilt dann, wenn ein Baum nicht zur Pflege des Gartens, sondern deshalb entfernt wird, weil sich die Bewohner des Nachbarhauses wegen Sicht- und Lichtmangels beschwert haben (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 7. Aufl. 1999, § 546 BGB Rz. 131, 132, m. w. N.). Diese Grundsätze für die Umlagefähigkeit der Kosten für die Beseitigung eines abgängigen Baums gelten auch im vorliegenden Fall, auch wenn eine Erkrankung des gefällten Kirschbaums von keiner der Parteien behauptet wird. Der vorliegende Fall ist jedoch vergleichbar, da die Entfernung des Baumes auf Grund seiner zwischenzeitlich erreichten Größe und der damit verbundenen Licht- und Luftbeeinträchtigung für das Objekt erfolgt ist. Das Entfernen von "zu groß gewordenen" Bäumen gehört ebenso zur Gartenpflege wie das Entfernen von kranken Bäumen. Bei der Entscheidung des Rechtsstreits war davon auszugehen, dass die Entfernung des Kirschbaums jedenfalls aus dem Grund erfolgt ist, dass es wegen der Größe des Baums zu Licht- und Luftbeeinträchtigungen für das Objekt gekommen ist. Das tragen die Beklagten in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vor, ohne dass die Kläger dem in ihrer Replik entgegengetreten sind. Dass auch die Kläger von einer Licht- und Luftbeeinträchtigung als Ursache für das Fällen des Kirschbaums ausgehen, ist im Übrigen aus ihrem Vortrag zu folgern, wonach der Baum in den Balkon einer Mitmieterin gewachsen sein soll und der Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Entfernung gefordert haben soll. Soweit die Kläger jedoch behaupten, dass das Hineinragen des Kirschbaums in den Balkon einer Mitmieterin und die Aufforderung des Eigentümers des Nachbargrundstücks Ursache für das Fällen des Kirschbaums gewesen sein soll, ist ihr Vortrag unsubstanziiert und damit nicht dazu geeignet, eine umlagefähige Maßnahme im Rahmen der Gartenpflege auszuschließen. Die Beklagten weisen insoweit zu Recht in ihrer Klageerwiderung darauf hin, dass weder die Mitmieterin noch der Grundstücksnachbar, der die Entfernung verlangt haben soll, konkret benannt worden sind. Wann welcher Nachbar wem gegenüber die Entfernung des Kirschbaums verlangt haben soll, geht aus dem Vortrag der Kläger nicht hervor. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht mehr, nachdem die Beklagten in ihrer Klageerwiderung bereits darauf hingewiesen haben, dass der Vortrag der Kläger unsubstanziiert ist. Auch hatte eine Beweisaufnahme danach zu unterbleiben, sie liefe auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes hinaus.
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