Keine Mietzinsminderung wegen Mobilfunkantenne auf Hinterhaus

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

29. 10. 2002


Aktenzeichen

63 S 24/02


Leitsatz des Gerichts

  1. Hält eine auf dem Dach errichtete Mobilfunkantenne die vorgeschriebenen Richtwerte ein, liegt kein Mangel der Mietsache vor, da die zulässige elektromagnetische Strahlung die Nutzbarkeit der Wohnung nicht beeinträchtigt.

  2. Ein Mieter, der die Miete mindern möchte, weil auf dem Dach des Hinterhauses eine Mobilfunkantenne erreichtet wird, muss darlegen können, dass die Strahlungseinwirkung die geltenden Grenzwerte überschreitet.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der klagende Vermieter berechtigt war, der Nebenintervenientin zu gestatten, auf dem Dach des Hinterhauses eine Mobilfunkantenne zum Betrieb ihres Mobilfunknetzes zu errichten. Die Bekl. mindern die Miete deshalb seit Juni 2001. Der Kl. verweist auf die Erteilung der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 2. 11. 2000 sowie auf die durchgeführten Messungen und deren Ergebnisse.

Das LG hat den Bekl. des vorliegenden Rechtsstreits die Befugnis zur Mietminderung versagt.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

Entgegen der Auffassung der Bekl. ist die von ihnen geschuldete Miete nicht gem. § 537 BGB a.F. bzw. § 536 BGB n.F. gemindert. Die auf dem Dach des Hauses installierte Mobilfunkantenne stellt keinen Mangel dar. Die von der Antenne ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen beeinträchtigen die Nutzbarkeit der Wohnung der Bekl. nicht. Die Bekl. legen auch in der Berufungsinstanz nicht dar, dass die Strahlungseinwirkung die in den hier geltenden Normen festgelegten Grenzwerte überschreitet. Die Vorgaben der Standortgenehmigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 2. 11. 2000, die auch die Feldstärken aller am Standort relevanten Funksysteme unter Einbeziehung umliegender ortsfester Sendefunkanlagen berücksichtigt, sind eingehalten. Der erforderliche Abstand von 6,1 m wird von der nach ihren eigenen Angaben 10-15 m entfernten Wohnung der Bekl. nicht unterschritten. Der Kl. hat ferner anhand von Messprotokollen vom 5. 4. und 3. 6. 2001 dargelegt, dass in der Wohnung der Bekl. die Grenzwerte der 26. BImSchV auch nicht annähernd erreicht, sondern mindestens um den Faktor 100 unterschritten werden.

Dass auch bei Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Forschung die von der Antenne ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen gleichwohl zu einer Gesundheitsgefährdung und damit zu einem Mangel der Wohnung führen, haben die Bekl. ebenfalls nicht dargelegt. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die hierzulande geltenden Grenzwerte nach dem heutigen wissenschaftlichen Standpunkt als überholt anzusehen seien. Die bloße Möglichkeit, die bei neuen Erkenntnissen in Zukunft letztlich nie auszuschließen ist, genügt insoweit nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch bei Einhaltung der Grenzwerte tatsächlich gesundheitliche Störungen hervorgerufen werden oder auch nur wahrscheinlich sind, sind nicht ersichtlich. Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann hiervon nicht ausgegangen werden. Aus dem Umstand, dass diese Auffassung von einigen Wissenschaftlern vertreten wird und in anderen Staaten teilweise niedrigere Grenzwerte gelten, folgt dies nicht.

Rechtsgebiete

Mietrecht