Störung der Nachbarn durch Wachhund
Gericht
OLG Düsseldorf
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
06. 06. 1990
Aktenzeichen
5 Ss (OWi) 170/90 - (OWi) 87/90 I
Auch ein Wachhund muß so gehalten werden, daß durch sein Bellen die Anwohner nicht mehr als nur geringfügig gestört werden.
Zum Sachverhalt:
Das AG hat folgende Feststellungen getroffen: Der Betr. wohnt als Hausmeister des Schulzentrums K. auf dem etwa 10000 qm großen Schulgelände. An das Hausmeistergebäude angrenzend befindet sich ein nicht schallisolierter Zwinger, in dem der Betr. mit Billigung des Schulamtes der Stadt K. einen Neufundländer als Wachhund hält. Das Schulgelände ist auf allen vier Seiten von Wohnhäusern umgeben, die sich in einer Entfernung zwischen 30 und 100 Metern Luftlinie zum Hundezwinger befinden. An unterschiedlichen Tagen bellte der Hund über mehrere Stunden ununterbrochen bzw. in zehn- bis fünfzehnminütigen Abständen mehrere Minuten, jeweils zur Nachtzeit. Das AG hat gegen den Betr. wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das nordrhein-westfälische Immissionsschutzgesetz eine Geldbuße von 600 DM festgesetzt.
Aus den Gründen:
Der Senat bemerkt zur rechtlichen Problematik ergänzend:
Nach § 12 NRWImschG sind Tiere so zu halten, daß niemand durch den von ihnen erzeugten Lärm mehr als nur geringfügig gestört wird.
a) Wann eine nicht nur geringfügige Belästigung vorliegt, hängt von der Ortsüblichkeit entsprechender Beeinträchtigungen, der Tageszeit, der Art und Dauer des erzeugten Tierlärms und gegebenenfalls auch von der Zahl der belästigten Personen ab (vgl. Senat, NStZ 1988, 561 = NVwZ 1989, 55, NVwZ 1984, 197 und JMBlNRW 1983, 65; Wiethaup, Lärmbekämpfung in der BRep. Dtschld., 2. Aufl., S. 416 ff.). Zwar kann in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung sein, aus welchen Gründen die Tierhaltung erfolgt (z. B. Erwerbsquelle - Tierzüchter - mit dem Schutz von Personen oder Sachen betraute Wachhunde - Freizeitbeschäftigung; vgl. Boisseree-Oels-Hansmann-Schmitt, ImmissionsschutzR, Stand: Oktober 1989, § 12 Erl. 1.2; Senat, Beschl. v. 11. 4. 1983 - 5 Ss (OWi) 105/83 - 117/83 I, und NStZ 1988, 561 = NVwZ 1989, 55, NVwZ 1984, 197, sowie JMBlNRW 1983, 65). Jedoch wirkt sich der Zweck der Tierhaltung auf die Frage, ob ein objektiver Verstoß gegen § 12 NRWImSchG zu bejahen ist, nicht aus. Dies kann allenfalls im Rahmen des Verschuldens Berücksichtigung finden.
b) Wird ein Hund zur Bewachung von Gebäuden eingesetzt, hat der Hundehalter dafür Sorge zu tragen, daß der Hund im Rahmen seiner eingesetzten Tätigkeit nicht auf jedes vernehmbare Geräusch reagiert, sondern nur auf Geräusche, die einer unmittelbaren Störung des Eigentums vorausgehen. Der Hundehalter hat auch dafür zu sorgen, daß der „Wachhund“ nach Abgabe entsprechenden Alarmgebells wieder ruhig gestellt wird. Eine „Bell-Freiheit“ (vgl. Wiethaup, S. 417) für „Wachhunde“ gibt es nicht. Das berechtigte Anliegen, durch die Haltung eines Wachhundes Eigentum zu schützen, vermag den Hundehalter weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen, wenn der Hund an verschiedenen Tagen mehrere Stunden ununterbrochen bzw. in zehn- bis fünfzehnminütigen Abständen mehrere Minuten bellt und hierdurch die unmittelbare Nachbarschaft stört. Zur Wahrung der vorrangig schutzwürdigen Belange der Anwohner ist der Hundehalter in Fällen der vorliegenden Art verpflichtet, die ständig von dem Wachhund drohenden Lärmbelästigungen abzuwenden. Zuzumuten ist ihm, den Hund an einem Ort zu halten, an dem Störungen anderer nicht zu befürchten sind. Andernfalls muß er das Tier abschaffen und durch einen ruhigeren Wachhund ersetzen (vgl. Senat, JMBlNRW 1983, 65). .
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