Anrechnung bei Ehegattenunterhalt
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
21. 12. 1988
Aktenzeichen
IVb ZR 18/88
Zur Anrechnung einer Vergütung für Versorgungsleistungen, die der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte einem neuen Partner erbringt, mit dem er zusammenlebt.
Zur Frage, wann beim Zusammeneleben mit einem neuen Partner ein Härtegrund i. S. des § 1579 Nr. 7 BGB vorliegt.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Parteien haben am 18. 11. 1977 die Ehe geschlossen, aus der die am 15. 9. 1979 geborene Tochter L. hervorgegangen ist.
Seit dem 17. 9. 1983 leben sie getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Ehefrau (Antragsgegnerin [AGg.]) mit der Tochter aus der Ehewohnung ausgezogen und hat sich anderweitig eine Wohnung gemietet. Zum 1. 2. 1986 ist sie in das Haus des Lehrers M. gezogen, zu dem sie intime Beziehungen unterhält. Sie bewohnt dort eine eigene Wohnung und zahlt dafür monatlich 642 DM Miete. Für die Tochter L. erhält sie von dem Antragsteller [ASt.] monatlich 420 DM Kindesunterhalt.
Die Ehefrau, geboren im Dezember 1950, hat den Beruf einer medizinisch technischen Assistentin erlernt, ist aber während der Ehe überwiegend nicht erwerbstätig gewesen, sondern hat die gemeinsame Tochter versorgt und betreut. Eine nach der Trennung der Parteien kurzzeitig aufgenommene Aushilfstätigkeit hat sie nach dem Umzug in ihre jetzige Wohnung wieder aufgegeben.
Der Ehemann (ASt.) ist Rechtsanwalt. Er ist außerdem an einer Spielwarengroßhandelsgesellschaft und einer Grundstücksgemeinschaft beteiligt.
Durch Urteil des OLG v. 28. 1. 1986 ist der Ehemann verpflichtet worden, der Ehefrau ab 1. 1. 1986 - unter Anrechnung eines Verdienstes von monatlich 400 DM aus der Aushilfstätigkeit - monatlich 1649,20 DM Trennungsunterhalt zu zahlen.
Der Ehemann hat die Scheidung der Ehe beantragt. Im Scheidungsverbundverfahren nimmt die Ehefrau ihn auf nachehel. Unterhalt in Anspruch. Sie hat zunächst monatlich 1964 DM begehrt.
Das AmtsG - FamG - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und das Sorgerecht für die Tochter L. auf die Ehefrau übertragen. Außerdem hat das AmtsG (neben der Regelung des Versorgungsausgleichs) den Ehemann verurteilt, ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs monatlich 1670 DM Unterhalt an die Ehefrau zu zahlen. Gegen die Unterhaltsentscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Ehemann mit dem Antrag, seine Verpflichtung auf monatlich 1300 DM herabzusetzen, die Ehefrau mit dem Antrag, den Unterhalt auf monatlich 1854 DM zu erhöhen. Das OLG hat die Berufung des Ehemannes zurückgewiesen und der Berufung der Ehefrau stattgegeben.
Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Revision, mit der er seinen im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiterverfolgt.
Auszüge aus den Gründen:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz.
1. a) Das OLG hat der Ehefrau Unterhalt nach § 1570 BGB zugesprochen, weil sie die - im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung acht Jahre altegemeinschaftliche Tochter betreue und nicht über eigene Einkünfte verfüge, aus denen sie ihren Unterhalt bestreiten könne. Daß sie die Aushilfstätigkeit nach dem Umzug in ihre jetzige Wohnung aufgegeben habe, stehe ihrem Unterhaltsbegehren nicht entgegen. Der sorgeberechtigte Elternteil könne in eigener Verantwortung entscheiden, ob ihm neben der Betreuung eines - wie hier - erst acht Jahre alten Kindes eine Erwerbstätigkeit möglich sei oder nicht. Aus diesem Grund treffe die Ehefrau trotz der einmal ausgeübten Aushilfstätigkeit keine weitere Erwerbsobliegenheit, zumal nicht ersichtlich sei, daß ihr Dritte bei der Betreuung des Kindes helfen könnten.
b) Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit der Rüge, das OLG habe sich unter Verletzung seiner Begründungspflicht nicht damit auseinandergesetzt, in welchem Umfang die Ehefrau durch die Pflege und Erziehung des Kindes tatsächlich in Anspruch genommen werde, und ob sie nach den konkreten Verhältnissen wirklich gehindert sei, auch nur einer Teilzeitbeschäftigung in der Art der früher ausgeübten Aushilfstätigkeit nachzugehen. Nachdem die Tochter das achte Lebensjahr vollendet habe und inzwischen die Schule besuche, spreche jedenfalls kein allgemeiner Erfahrungssatz für die Unzumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung neben der Erziehung des Kindes. Das OLG hätte daher nur nach umfassender Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse feststellen dürfen, daß die Ehefrau durch die Betreuung des Kindes auch an einer Teilzeitarbeit gehindert sei.
c) Hiermit kann die Revision im Ergebnis nicht durchdringen.
Der Senat hat eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils bisher regelmäßig - i. S. eines allgemeinen Erfahrungssatzes - verneint, solange das betreute Kind noch nicht acht Jahre alt ist (Senatsurteile v. 23. 2. 1983 - IVb ZR 363/81 -, FamRZ 1983, 456, 458; v. 25. 1. 1984 - IVb ZR 51/82 -, FamRZ 1984, 356; s. auch Urteil v. 7. 10. 1981 - IVb ZR 610/80 -, FamRZ 1982, 25, 27).
Hingegen hat der Senat noch nicht entschieden, wie die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils während der weiteren Grundschuljahre des Kindes bis etwa zu seinem elften Lebensjahr zu beurteilen ist.
Bei Kindern dieser Altersstufe läßt sich keine allgemeine Regel aufstellen; vielmehr richten sich die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs aus § 1570 BGB hier jeweils nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles. Neben der persönlichen Situation des Unterhalt begehrenden Elternteils, wie seinem Alter und Gesundheitszustand, seiner Berufsausbildung und Arbeitsmarktchance, kommt es auch auf die sonstigen Verhältnisse an. Unter diesem Gesichtspunkt sind außer einer etwaigen früheren beruflichen Betätigung des Ehegatten die Dauer der Ehe und die wirtschaftliche Lage der Parteien maßgeblich mit zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile v. 4. 11. 1981 - IVb ZR 629/80 -, FamRZ 1982, 148, 150, m. w. N.; v. 28. 3. 1984 - IVb ZR 64/82 -, FamRZ 1984, 662).
Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsurteil die hiernach gebotene Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 1570 BGB nicht im einzelnen erkennen läßt. Trotzdem hält es der Revision in diesem Punkt im Ergebnis stand. Das OLG hat nämlich entscheidend darauf abgehoben, daß die Ehefrau ersichtlich keine Betreuungsperson habe, die ihr - im Falle berufsbedingter Abwesenheit - bei der Versorgung der Tochter zur Seite stehen könnte. In Verbindung mit der Tatsache, daß die Ehefrau während der Ehe seit der Geburt der Tochter keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, rechtfertigt dies angesichts der guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes jedenfalls zur Zeit noch einen - grundsätzlich - vollen Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach § 1570 BGB.
2. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs hat das OLG das Einkommen des - im Zeitpunkt der Scheidung allein erwerbstätig gewesenen - Ehemannes mit monatlich 5257 DM zugrunde gelegt und dieses um den Kindesunterhalt von monatlich 420 DM sowie Lebens- und Krankenversicherungskosten von monatlich 93,33 DM und 107,70 DM bereinigt. Von dem verbleibenden Einkommen von 4635,97 DM hat es der Ehefrau einen Anteil von 2/5 = (rund) 1854 DM zugesprochen. Diese Bedarfsermittlung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt gegen sie keine Einwände.
3. a) Die Ehefrau kann den vollen nach den ehel. Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) bemessenen Bedarf nur beanspruchen, soweit sie bedürftig ist, also ihren Bedarf nicht auf andere Weise deckt oder in zumutbarer Weise decken kann (§ 1577 I BGB).
Das OLG hat die Bedürftigkeit der Ehefrau ohne nähere Prüfung bejaht, weil sie keine eigenen Einkünfte habe und der Lehrer M., mit dem sie partnerschaftlich zusammenlebe, wegen der Unterhaltsverpflichtung aus seiner geschiedenen Ehe unstreitig finanziell nicht in der Lage sei, sie zu unterstützen.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung, wie die Revision zu Recht rügt, nicht in jeder Hinsicht stand.
Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß sich ein eheähnliches Verhältnis, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem neuen Partner zusammenlebt, auf seine Bedürftigkeit auswirken kann. Finanzielle Mittel, die der Unterhaltsberechtigte von dem neuen Partner für die gemeinsame Lebenshaltung entgegennimmt, mindern seine Bedürftigkeit; das gleiche gilt, wenn er seinem neuen Lebensgefährten durch Haushaltsführung oder sonstige Versorgung Dienstleistungen erbringt, für die ihm ein Entgelt zuzurechnen ist (BGH, Urteil v. 26. 9. 1979 - IV ZR 87/79 -, FamRZ 1980, 40, 42; Senatsurteil v. 6. 5. 1987 - IV b ZR 61/86 -, BGHR BGB § 1573 IV Sicherung, nachhaltige 1 = FamRZ 1987, 689, m. w. N.).
Wie schon den Senatsurteilen v. 23. 4. 1980 (IV b ZR 527/80 -, FamRZ 1980, 665, 668) und v. 25. 6. 1980 (IV b ZR 523/80 -, FamRZ 1980, 879, 880) zu entnehmen ist, setzt dies allerdings voraus, daß der Partner finanziell imstande ist, die ihm erbrachten Leistungen zu vergüten (vgl. Senatsurteil v. 20. 5. 1987 - IV b ZR 59/86 -, FamRZ 1987, 1011, 1013, 1014, m. Anm. Luthin).
aa) Das OLG hat zu den Lebensumständen der Ehefrau festgestellt: Ihre Beziehung zu dem Lehrer M., der nach seiner eigenen Bekundung ziemlich regelmäßig die Nächte bei ihr in ihrem Schlafzimmer verbringe, gehe weit über den Rahmen eines Mietverhältnisses hinaus, überschreite auch den Rahmen einer gewöhnlichen Freundschaft und sei als Partnerschaft zwischen Mann und Frau zu qualifizieren. Das gelte vor allem deshalb, weil die - auch intime - Verbindung schon seit längerer Zeit, nicht erst seit dem Umzug der Ehefrau in das Haus des Zeugen M., bestehe, die Ehefrau bereits mit M. in den Urlaub gefahren und schließlich auch anzunehmen sei, daß sie sich in der Öffentlichkeit gemeinsam sehen ließen. Damit trete die Verbindung nach außen in Erscheinung. Ob die Partner eine gemeinsame oder getrennte Wohnung bewohnten und gegebenenfalls getrennte Haushalte führten, sei unter den gegebenen Umständen unerheblich, weil Außenstehende angesichts der sonstigen Gemeinsamkeiten auf eine partnerschaftliche Beziehung schließen könnten.
bb) Zu der weiteren Frage, ob die Ehefrau ihrem Partner M. Versorgungsleistungen erbringt, für die sie sich zumutbarerweise eine - ihre Bedürftigkeit entsprechend mindernde - Vergütung anrechnen lassen muß, hat das OLG nichts festgestellt, sondern sich auf die Angabe beschränkt, M. sei "unstreitig" finanziell nicht in der Lage, neben seinen bestehenden Unterhaltsverpflichtungen noch eine weitere Person zu unterstützen.
Das greift die Revision zu Recht an. Ob M. finanziell leistungsfähig ist, ist keine reine Tatsachenfrage, die durch Nichtbestreiten oder Zugestehen "unstreitig" gestellt werden könnte (§ 138 III ZPO), sondern setzt auch eine wertende Feststellung voraus (vgl. dazu BGH, Urteil v. 17. 9. 1986 - IVa ZR 13/85 -, BGHR ZPO § 288 I Rechtsbegriff 2 = FamRZ 1986, 1197, 1199, 1200, insoweit in BGHZ 98, 226 ff., nicht abgedruckt).
Abgesehen hiervon weist die Revision zutreffend darauf hin, daß der Ehemann ausdrücklich die Leistungsfähigkeit des Zeugen M. behauptet und auf dessen "hohen Lebensstandard" hingewiesen hat. Das OLG hätte daher seiner Entscheidung die finanzielle Leistungsunfähigkeit des M. nicht als unstreitig zugrunde legen dürfen.
Sollte es sich nur im Ausdruck vergriffen und gemeint haben, M. sei "unbestreitbar" leistungsunfähig, so ließe diese Beurteilung ihr zugrunde liegende tatsächliche Feststellungen vermissen, anhand derer ihre Richtigkeit überprüft werden könnte.
Die Revision verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die eigenen Angaben des Zeugen M. bei seiner Vernehmung vor dem FamG am 20. 5. 1986. Dort hat er bekundet: Er verdiene als Lehrer netto ca. 2300 DM, wovon er an Belastungen für das gekaufte Haus monatlich zwischen 1300 und 1400 DM abtragen müsse; für seine Kindern zahle er zusammen 515 DM, für seine geschiedene Frau zur Zeit nichts, hier laufe ein Verfahren; falls er auch für seine Frau wieder Unterhalt zahlen müsse, werde er für sie und die Kinder zusammen mit monatlich 850 DM belastet.
Nach diesen Angaben verfügte M. seinerzeit für seinen Lebensunterhalt - ohne Wohnbedarf - über monatlich ca. 1127 DM (2300 DM - 1300 DM - 515 DM + 642 DM; Mietzahlung der Ehefrau). Setzt man die üblichen Kosten für den Wohnbedarf mit nur 20 bis 25 % des Einkommens an, dann entsprach dieser Betrag einem für allgemeinen Lebensunterhalt einschließlich Wohnkosten verfügbaren Einkommen von monatlich rund 1410 DM bzw. rund 1505 DM. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß sich das Einkommen des Zeugen M. seither verringert hat oder seine Verpflichtungen sich erhöht haben. Für dieses Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß er zumindest über den genannten Betrag verfügt. Bei einem solchen Einkommen ist M. nicht von vornherein außerstande, zumindest gewisse Versorgungsleistungen der Ehefrau zu vergüten. In seinem Urteil v. 20. 5. 1987, a.a.O., S. 1014, hat der Senat, rund acht Monate vor Erlaß des Berufungsurteils, entschieden, ein verfügbarer Nettobetrag von 1366 DM erlaube jedenfalls die Vergütung solcher Aufwendungen, die der Partner, wenn er alleine lebte, ebenfalls aus seinem verfügbaren Einkommen finanzieren müßte. Für eine abweichende Beurteilung im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Ehefrau, die die Darlegungs-(und Beweis-)last für ihre uneingeschränkte Bedürftigkeit trägt, hat auch selbst nicht behauptet, M. sei finanziell außerstande, ihr auch nur geringe laufende Vergütungen für kleinere Versorgungsleistungen zu gewähren.
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie sich ein Entgelt für erbrachte Leistungen zurechnen lassen muß (vgl. Senatsurteil v. 25. 6. 1980 - IV b ZR 523/80 -, FamRZ 1980, 879, 880), hängt daher zunächst davon ab, in welchem Umfang sie ihrem Partner Betreuungs- und Versorgungsleistungen zukommen läßt. Hierzu hat das OLG keine Feststellungen getroffen, weil es die Frage wegen der von ihm angenommenen Leistungsunfähigkeit des M. für nicht erheblich gehalten hat. Für das Revisionsverfahren ist daher der Vortrag des Ehemannes als richtig zu unterstellen, der in der Berufungsbegründung v. 3. 6. 1987 behauptet hat, die Ehefrau und M. lebten nun ganz offen gemeinsam unter einem Dach. Die Ehefrau versorge den Zeugen M., wie sie bei ihrer Anhörung in der ersten Instanz mehr oder wenige habe einräumen müssen.
Die hiermit in Bezug genommenen Angaben der Ehefrau bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem FamG bieten zwar keinen Anhalt dafür, daß sie ihren Partner in vollem Umfang versorgt. Ihnen ist aber - auch in Verbindung mit den Aussagen, die M. selbst bei seiner Vernehmung zu der beiderseitigen Lebensgestaltung gemacht hat - zu entnehmen, daß die Ehefrau ihm laufend Versorgungsleistungen erbringt, die über den Rahmen nur gelegentlicher Hilfe hinausgehen und als laufende Teilversorgung Bedeutung gewinnen können. Beide Partner sehen ihr Verhältnis "wie eine Wohngemeinschaft", in der sie die Nächte ziemlich regelmäßig in der Wohnung der Ehefrau verbringen, öfter auch gemeinsam in deren Wohnzimmer fernsehen oder sich unterhalten und manchmal bei ihr - manchmal aber auch in der Wohnung des M. - zusammen essen. Die häuslichen Instandhaltungs- und Pflegearbeiten in der Wohnung der Ehefrau, in der die Partner auf die geschilderte Weise einen großen Teil ihrer Freizeit verbringen, erledigt die Ehefrau, die im Gegensatz zu M. nicht berufstätig ist und sich deshalb uneingeschränkt der Haushaltsführung widmen kann. Sie erbringt damit Leistungen, die auch M. zugute kommen und für die er andernfalls, soweit er sie nicht selbst übernähme, fremde Hilfe in Anspruch nehmen und vergüten müßte. Das gilt in ähnlicher Weise für das Waschen der eigenen Wäsche. Hierzu hat M. bekundet, er wasche seine Wäsche meistens selbst, es komme aber auch vor, daß die Ehefrau: für ihn mitwasche. Soweit er selbst wäscht, benutzt er hierfür die Waschmaschine und den Trockner der Ehefrau, die ihm auf diese Weise zumindest durch die Überlassung ihrer Haushaltsgeräte Aufwendungen erspart.
Nach alledem muß der Senat davon ausgehen, daß die Ehefrau ihrem Partner M. Versorgungsleistungen erbringt und ihr dafür eine Vergütung zuzurechnen ist. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Welchen Wert die Leistungen der Ehefrau haben, bedarf noch tatrichterlicher Beurteilung. Da das OLG weder den Umfang noch den Wert der von ihr regelmäßig für M. erbrachten Leistungen ermittelt und auch keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welcher Höhe er ihr angemessenerweise ein Entgelt gewähren kann, ist die Sache daher zur weiteren tatrichterlichen Prüfung an das OLG zurückzuverweisen.
Allerdings wird sich die Ehefrau nach dem bisherigen Sachstand eine ihre unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit mindernde Vergütung möglicherweise nicht in der zu einer vollständigen Abweisung der Klage führenden Höhe von monatlich (1854 DM - 1300 DM) 554 DM zurechnen lassen müssen. Gleichwohl kommt eine nur teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht in Betracht, da das Ergebnis der weiteren Ermittlungen nicht vorhersehbar ist.
4. Die Sache wäre im Sinne des Revisionsbegehrens abschließend zu entscheiden, wenn ein Härtegrund i. S. von § 1579 BGB vorläge und die Inanspruchnahme des Ehemannes über einen monatlichen Unterhalt von 1300 DM hinaus unter Wahrung der Belange der gemeinschaftlichen Tochter L. grob unbillig wäre. Das kann indessen nach dem festgestellten Sachverhalt bisher - noch - nicht angenommen werden.
a) Einen Härtegrund nach § 1579 Nr. 6 BGB hat das OLG verneint, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Ehefrau ein evidentes einseitiges Fehlverhalten im Sinne dieser Vorschrift zur Last liege. Selbst wenn sie bereits 1982 intime Beziehungen zu M. aufgenommen habe, sei darin kein Ausbrechen aus einer intakten Ehe zu sehen; denn die Ehe der Parteien sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr intakt gewesen, sondern habe sich seit der Geburt der Tochter in einer nicht bewältigten Krise befunden. Der Ehemann habe seinerseits ehewidrige Beziehungen zu zwei Frauen unterhalten. Außerdem habe er in dem früheren Unterhaltsverfahren eingeräumt, die Ehefrau geschlagen zu haben. Bei dieser Sachlage sei der Ehemann zu den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 6 BGB beweisfällig geblieben.
Diese Ausführungen begegnen aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände. Die nach der Scheidung anhaltenden Beziehungen der Ehefrau zu M. erfüllen den Tatbestand des § 1579 Nr. 6 BGB schon deshalb nicht, weil ihre Verpflichtung zur ehel. Treue mit der Scheidung ihr Ende gefunden hat (Senatsurteil v. 26. 1. 1983 - IV b ZR 344/81 -, FamRZ 1983, 569, 572).
b) Einen sonstigen Härtegrund i. S. des § 1579 Nr. 7 BGB hat das OLG ebenfalls nicht für gegeben erachtet, weil die Ehefrau nicht über eigene Einkünfte verfüge, aus denen sie ihren Unterhalt bestreiten könnte, und von ihrem neuen Partner M. keine finanzielle Unterstützung erwarten könne. Daher sei es dem Ehemann zuzumuten, den vollen Unterhalt zu zahlen. Denn andernfalls sei die Ehefrau darauf angewiesen, zur Bestreitung ihres den ehel. Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhalts eine unzumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, wodurch die Erziehung und Pflege des gemeinsamen Kindes gefährdet werden könne.
Diese Ausführungen schöpfen die Gesichtspunkte, die nach § 1579 Nr. 7 BGB zu berücksichtigen sind, nicht aus. Gleichwohl ist ihr Ergebnis unter den bisher festgestellten Umständen rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Allein die Tatsache, daß der Unterhaltsberechtigte eine intime Beziehung - auch in der Form einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - zu einem neuen Partner eingeht und unterhält, stellt keinen "anderen Grund" i. S. des § 1579 Nr. 7 BGB dar. Derartige Beziehungen zwischen nicht miteinander verheirateten Personen werden vom heutigen Verständnis in einem Maße hingenommen, daß eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem geschiedenen Ehegatten, der eine solche Beziehung unterhält, nicht schon aus diesem Grunde generell als unzumutbar angesehen werden kann. Der Hinweis der Revision in der mündl. Verhandlung vor dem Senat, der Verpflichtete könne in die Lage geraten, daß der Berechtigte aus dem ihm gezahlten Unterhalt seinen neuen Partner mit unterhalte, stellt diese Beurteilung nicht grundsätzlich in Frage. Denn der Berechtigte kann über den ihm zustehenden Unterhalt frei verfügen.
bb) Wie der Senat bereits entschieden hat, gilt indessen etwas anderes, wenn der Unterhaltsberechtigte sich dem neuen Partner schon während der Ehe zugewandt hatte und ihm deshalb ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten i. S. des § 1579 Nr. 6 BGB zur Last liegt. Obwohl nach der Scheidung, wie oben unter a) ausgeführt, nicht mehr von einem Fehlverhalten gesprochen werden kann, kann in einem solchen Fall eine (uneingeschränkte) Inanspruchnahme auch auf nachehel. Unterhalt für den Verpflichteten unzumutbar sein und daher den Härtegrund des § 1579 Nr. 7 BGB erfüllen (Senatsurteile v. 26. 1. 1983, a.a.O., S. 572; v. 23. 3. 1983 - IV b ZR 371/81 -, FamRZ 1983, 676; v. 9. 11. 1983 - IV b ZR 22/82 -, FamRZ 1984, 154, 155).
Die wirtschaftliche Lage des neuen Partners wird hierbei nicht von entscheidender Bedeutung sein können. Für den Verpflichteten kann die Unterhaltsbelastung daher unter solchen Umständen auch dann die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wenn der neue Lebensgefährte des Berechtigten finanziell nicht in der Lage ist, diesen in einer Weise zu unterhalten, wie sie dem früheren ehelichen Lebensstandard entspricht.
Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Zwar hat die Ehefrau die Beziehung zu M. schon vor der Scheidung aufgenommen. Wie unter a) dargelegt, handelt es sich aber nicht um ein eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten i. S. des § 1579 Nr. 6 BGB.
cc) Ähnlich wie unter bb) kann es zu beurteilen sein, wenn die Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu seinem neuen Lebensgefährten wegen besonderer, etwa kränkender oder sonst anstößiger Begleitumstände geeignet ist, den Verpflichteten in außergewöhnlicher Weise zu treffen, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen oder sonst in seinem Ansehen zu schädigen (vgl. etwa die Fälle nach § 66 EheG a. F.; Senatsurteil v. 20. 5. 1981 - IV b ZR 556/80 -, FamRZ 1981, 752, 753, unter I a. E.; vgl. auch Senatsbeschluß v. 23. 11. 1983 - IV b ZB 748/81 -, zu § 1587 c Nr. 1 BGB).
Derartige Umstände sind hier aber weder festgestellt noch behauptet.
dd) Als Härtegrund i. S. des § 1579 Nr. 7 BGB hat es der Senat ferner angesehen, wenn der Unterhaltsberechtigte von einer Eheschließung mit seinem neuen Partner nur deshalb absieht, weil er den Unterhaltsanspruch gegen seinen geschiedenen Ehegatten nicht verlieren will (Senatsurteile v. 26. 1. 1983, a.a.O.; v. 11. 7. 1984 - IV b ZR 22/83 -, FamRZ 1984, 986, 987; v. 20. 5. 1987 - IV b ZR 50/86 -, FamRZ 1987, 1011, 1014; zu § 66 EheG vgl. Senatsurteil v. 26. 5. 1982 - IV b ZR 711/80 -, FamRZ 1982, 896, 897).
Dabei können die finanziellen Verhältnisse des neuen Partners insofern eine Rolle spielen, als sie den Unterhaltsberechtigten von einer Eheschließung mit ihm abhalten und daher der Annahme entgegenstehen können, dieser heirate den neuen Partner nur deshalb nicht, um seinen Unterhaltsanspruch aus der geschiedenen Ehe nicht zu verlieren (vgl. Senatsurteil v. 11. 7. 1984, a.a.O.).
Ein Sachverhalt, der unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt einen Härtegrund abgeben könnte, ist im vorliegenden Fall nicht festgestellt.
ee) Auch wenn der Unterhaltsberechtigte, der mit einem neuen Partner dauerhaft in einer festen sozialen Verbindung zusammenlebt, von einer neuen Eheschließung aus hinzunehmenden Gründen absieht, kann die neue Verbindung dazu führen, daß die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung des Unterhaltspflichtigen für diesen unzumutbar wird. Das ist der Fall, wenn kein verständlicher Grund dafür ersichtlich ist, daß die Partner nicht zu einer "ehegleichen ökonomischen Solidarität" - also zu einer Unterhaltsgemeinschaft - gelangen, mithin gemeinsam wirtschaften, wobei der den Haushalt führende Partner wie in einer Ehe von dem anderen unterhalten wird (Senatsurteil v. 26. 1. 1983, a.a.O., S. 572).
Auf eine derartige Unterhaltsgemeinschaft kann der Verpflichtete den Unterhaltsberechtigten allerdings nur verweisen, soweit dieser in der neuen Gemeinschaft wirtschaftlich sein Auskommen finden kann. Hat sein neuer Partner nicht die dazu erforderlichen Mittel, so kommt ein Ausschluß oder auch nur eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung nach § 1579 Nr. 7 BGB unter diesem Gesichtspunkt in der Regel nicht in Betracht.
Soweit die Revision in der mündl. Verhandlung die Auffassung vertreten hat, ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte, der mit einem finanziell schlechter gestellten neuen Partner eine nichteheliche Gemeinschaft eingehe, begebe sich dadurch auf dessen Lebensstandard und könne Unterhalt nicht mehr nach dem Maßstab der ehel. Lebensverhältnisse, sondern nur noch nach den Lebensverhältnissen des neuen Partners verlangen, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze, das die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe als Maßstab für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs bestimmt (§ 1578 I S. 1 BGB). Abgesehen von der in § 1578 I S. 2 BGB vorgesehenen Möglichkeit, diesen Maßstab unter den dort bestimmten Voraussetzungen zu verlassen und stattdessen auf den angemessenen Lebensbedarf abzustellen, kann der Unterhaltsanspruch nur nach § 1579 BGB herabgesetzt werden. Da im vorliegenden Fall keiner der in Nr. 1 bis 6 dieser Vorschrift genannten Härtegründe eingreift, müßte dazu ein anderer, ebenso schwerwiegender Grund i. S. des § 1579 Nr. 7 BGB vorliegen. Wie oben (zu aa) schon ausgeführt worden ist, kann ein solcher Grund nicht schon in der Beziehung der Ehefrau zu M. erblickt werden. Sie führt als solche also weder zu einem Ausschluß noch zu einer Einschränkung des Unterhaltsanspruchs. Dies kann nicht deshalb anders beurteilt werden, weil M. in bescheideneren Lebensverhältnissen lebt als die Parteien während ihrer Ehe. Es ist nicht zu erkennen, weshalb Unterhaltsleistungen nach dem gesetzlichen Maßstab der ehel. Lebensverhältnisse für den Ehemann aus diesem Grunde - teilweise - die Grenze des Zumutbaren überschreiten sollten. Wenn die Ehefrau ihren neuen Partner möglicherweise - schon in Gestalt der Mietzahlungen - an den Unterhaltsleistungen des Ehemannes teilhaben läßt, begründet dies verständigerweise keine Unzumutbarkeit. Wie ebenfalls unter aa) schon ausgeführt worden ist, kann sie über den ihr zustehenden Unterhalt frei verfügen. Dem Ehemann kommt es auch nicht zu, auf ihre Entscheidung für einen neuen Partner mit den Mitteln des Unterhaltsrechts Einfluß zu nehmen.
Unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltsgemeinschaft kommt ein Härtegrund i. S. des § 1579 Nr. 7 BGB daher nur in Betracht, wenn und soweit die Ehefrau durch das Zusammenleben mit M. angesichts dessen finanzieller Möglichkeiten ihr den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien entsprechendes Auskommen finden kann. Nach den Einkommensverhältnissen und den sonstigen Verpflichtungen des M., wie sie nach den Darlegungen oben zu bb) in Betracht zu ziehen sind, ist ihr dies derzeit nicht möglich. Die aus anderem Grunde erforderliche Zurückverweisung der Sache gibt jedoch Gelegenheit, diese Frage anhand der aktuellen, ggf. noch vorzutragenden Verhältnisse neu zu prüfen.
ff) Lassen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des M. die Begründung einer Unterhaltsgemeinschaft der Ehefrau mit ihm nicht zu, so kann die zwischen ihnen bestehende Beziehung gleichwohl unter einem anderen Gesichtspunkt die Voraussetzungen eines Härtegrundes i. S. von § 1579 Nr. 7 BGB erfüllen. Nach der std. Rspr. des Senats setzt ein "anderer Grund" im Sinne der genannten Vorschrift, aus dem die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig sein kann, einen Sachverhalt voraus, der dazu führt, daß die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung die Grenze des ihm Zumutbaren überschreitet. Dabei kann sich eine Unzumutbarkeit unabhängig von der Vorwerfbarkeit bestimmter Verhaltensweisen auch aus objektiven Gegebenheiten und Veränderungen der Lebensverhältnisse der früheren Ehegatten ergeben (vgl. Senatsurteil v. 6. 5. 1987 - IV b ZR 61/86 -, BGHR BGB § 1579 Nr. 7, Unzumutbarkeit 1 = FamRZ 1987, 689). Wenn der Unterhaltsberechtigte zu einem neuen Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufnimmt, kann das Erscheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit unter Umständen dazu führen, daß die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in seine Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar wird (vgl. etwa Senatsurteil v. 26. 1. 1983 - IV b ZR 344/81 -, FamRZ 1983, 569, 572). Die wirtschaftliche Lage des neuen Partners des Berechtigten spielt hierbei - anders als im Fall der Verweisung auf eine Unterhaltsgemeinschaft - keine Rolle (vgl. Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht, § 1579 BGB Rz. 43; BGB-RGRK/Cuny, 12. Aufl., § 1579 Rz. 44; Luthin, FamRZ 1986, 1166 ff.).
Zur Annahme eines Härtegrundes i. S. von § 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten - kann das Zusammenleben des Berechtigten mit einem neuen Partner dann führen, wenn sich diese Beziehung in einem solchen Maße verfestigt, daß damit gleichsam "ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist" (Soergel/Häberle, BGB, 12. Aufl., § 1579 Rz. 25; Häberle, FamRZ 1986, 311, 315). Nach welchem Zeitablauf - und unter welchen weiteren Umständen - dies angenommen werden kann, wird sich allerdings nicht allgemein verbindlich festlegen lassen. Eine gewisse Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte (nach Häberle, a.a.O., sollen unter Umständen ein bis zwei Jahre genügen; Cuny, a.a.O., Rz. 44, nennt unter Hinweis auf die bisherige Senatsrechtsprechung Zeiträume von vier bis sechs Jahren), wird in der Regel nicht unterschritten werden dürfen. Denn vor Ablauf einer solchen zeitlichen Mindestgrenze wird sich im allgemeinen nicht verläßlich beurteilen lassen, ob die Partner nur "probeweise" zusammen leben, etwa um eine spätere Eheschließung vorzubereiten - ein Verhalten, das keinen Härtegrund i. S. von § 1579 Nr. 7 BGB erfüllt - oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit (vgl. dazu Senatsurteil v. 11. 7. 1984 - IV b ZR 22/83 -, FamRZ 1984, 986, 987; Johannsen/Henrich/Voelskow, a.a.O., § 1579 Rz. 42; Cuny, a.a.O., § 1579 Rz. 44; auch Luthin, FamRZ 1986, 1166 ff.) diese Lebensform bewußt auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann kann von dem Zeitpunkt an, in dem sich das nichteheliche Zusammenleben der neuen Partner als eine solchermaßen verfestigte Verbindung darstellt, die Bedeutung der geschiedenen Ehe als Grund für eine fortdauernde unterhaltsrechtliche Verantwortung des Verpflichteten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten zurücktreten, und es kann für den Verpflichteten objektiv unzumutbar werden, den früheren Ehegatten unter derartig veränderten Lebensumständen - als Folgewirkung aus der geschiedenen Ehe - gleichwohl weiterhin (uneingeschränkt) unterhalten zu müssen. In diesem Fall kann der Unterhaltsanspruch des Berechtigten herabgesetzt oder versagt, gegebenenfalls auch für eine bestimmte weitere Dauer zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten - unter Wahrung der Belange gemeinschaftlicher Kinder - grob unbillig wäre, § 1579 Nr. 7 BGB.
Bei der hiernach gebotenen Billigkeitsprüfung können - neben anderen Kriterien - auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des neuen Partners des Berechtigten mit zu berücksichtigen sein.
Nachdem die Ehefrau Anfang Februar 1986 in das Haus ihres Partners M. gezogen ist, ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß sich die Partnerschaft zwischen ihr und M. bis zum Erlaß des neuen Berufungsurteils in einem die geschilderten Anforderungen des § 1579 Nr. 7 BGB erfüllenden Maße verfestigt. Das OLG wird daher in der neuen Verhandlung auch dieser Frage nachzugehen und die Voraussetzungen eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB unter dem dargelegten Gesichtspunkt zu prüfen haben.
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