Kein Unterhalt nach Abbruch der Ausbildung

Gericht

OLG Nürnberg


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

07. 12. 2000


Aktenzeichen

10 WF 4068/00


Leitsatz des Gerichts

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber Kindern endet mit dem Abbruch der Ausbildung jedenfalls nach einer Übergangszeit; die Eltern tragen demnach nicht das Arbeitsplatzrisiko.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kläger ist der Vater der volljährigen Beklagten, für die monatlicher Kindesunterhalt tituliert ist. Die Beklagte hat ihre Ausbildung im Sommer 2000 abgebrochen und ist seitdem arbeitslos. Der Kläger will keinen Unterhalt mehr zahlen und hat Abänderungsklage erhoben. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der Kläger ist seiner Tochter gem. §§ 1601 f. BGB nur insoweit zum Unterhalt verpflichtet, als diese ihren Lebensbedarf nicht selbst bestreiten kann. Dies gilt insbesondere für die Zeit einer angemessenen Ausbildung. Da die Beklagte eine Ausbildung unstrittig – wenn auch möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen unverschuldet – abgebrochen hat und eine andere Lehrstelle ebenfalls unstrittig nicht sucht, steht sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Es obliegt ihr, eine Arbeitsstelle zu finden. Es kann daher dahinstehen, ob sie sich ausreichend um zumutbare Arbeitsstellen bemüht hat. Das Risiko der Nichtbeschäftigung nach Abschluss der geschuldeten Ausbildung haben die unterhaltspflichtigen Eltern nicht zu tragen. Da die Beklagte seit Juli 2000 arbeitslos ist und die Abänderung des titulierten Unterhalts mit der Klage vom 27.9.2000 begehrt wurde und die Abänderung erst nach diesem Zeitpunkt gem. § 323 Abs. 3 ZPO möglich ist, kam der Beklagten für eine Übergangszeit der Arbeitssuche auch noch der titulierte Unterhalt zu.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht; Unterhaltsrecht