Einfriedung gegenüber Nachbargrundstück - Überbaurente beim Eigengrenzüberbau

Gericht

OLG Hamm


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

13. 12. 1990


Aktenzeichen

5 U 179/90


Leitsatz des Gerichts

§ 912 BGB ist auch auf den sogenannten Eigengrenzüberbau anwendbar. Das Rentenzahlungsrecht entsteht auch beim Eigengrenzüberbau sofort mit der Errichtung des Überbaus und nicht erst mit dem Übergang des Eigentums an verschiedene Eigentümer.

Tatbestand

Zum Sachverhalt: Die Ki. verlangt von dem Bekl. Zahlung einer Überbaurente von jährlich mehr als 150 DM. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen ErfoIg.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen: Der Anspruch der Kl. auf Zahlung einer Überbaurente gem. §§ 912 II 1, 913 BGB geht nicht über den Betrag von jährlich 150 DM hinaus, zu dessen Zahlung sich der Bekl. vorprozessual bereit erklärt hat und den er auch tatsächlich zahlt. Gem. § 912 II 2 BGB ist für die Höhe der Rente die Zeit der Grenzüberschreitung maßgeblich. § 912 BGB ist auch auf den sogenannten Eigengrenzüberbau - um einen solchen handelt es sich unzweifelhaft im vorliegenden Fall - anwendbar (RGZ 160, 166 [181]). Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und nicht weiter auslegungsfähig; schon deshalb kann für die Höhe der Rente der Zeitpunkt, an dem das Eigentum an den beiden Grundstücken erstmals auseinanderfiel (1971), nicht maßgeblich sein. Das Rentenzahlungsrecht entsteht auch beim Eigengrenzüberbau sofort mit der Errichtung des Überhaus (hier: 1954) und nicht erst mit dem Übergang des Eigentums an verschiedene Eigentümer. Wenn aber die Rente bereits 1954 entstanden ist, muß sie notwendigerweise auch in einer bestimmten Höhe entstanden sein.

Der Wert des Grundstücks betrug im Jahre 1954 allenfalls 50 DM pro m2, keinesfalls mehr. Die Baulandpreise für baureifes Land beliefen sich im Jahre 1962 in der Bundesrepublik Deutschland auf durchschnittlich 14,83 DM pro m2 (Stat. Jb. 1974, S. 441). Sie werden folglich im Jahre 1954 noch niedriger gelegen haben. Gründe dafür, daß der Wert des fraglichen Grundstücks außergewöhnlich hoch lag, sind nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Vortrag der KI., der Wert des Grundstücks habe 1954 100 DM pro m2 betragen, kann unter diesen Umständen nicht als substantiiert angesehen werden; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es deshalb nicht.

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht

Normen

BGB §§ 912 II, 913