Ruhestörung durch Hahn und Geruchsbelästigung durch Komposthaufen

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

23. 12. 1986


Aktenzeichen

23 O 14452/86


Leitsatz des Gerichts

  1. Bei Komposthaufen, in dem Gartenabfälle verrotten, treten regelmäßig Geruchsbelästigungen und gehäuft Insekten auf. Es besteht ein Anspruch auf Beseitigung eines Komposthaufens, wenn erhebliche und unzumutbare Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke vorliegen.

  2. Ob eine wesentliche Störung durch Tierlärm (hier: Hahnenschrei) vorliegt, ist von der Ortsüblichkeit des Tierlärms abhängig. Bei Nutztieren hängt die Ortsüblichkeit von der Umgebung ab.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. verlangt vom Bekl. in erster Linie Unterlassung der Hahnhaltung auf seinem Grundstück bzw. hilfsweise schalldichte Verwahrung des Hahns und Beseitigung des Komposthaufens an der Grenze zu seinem Grundstück. Der Kl. ist Eigentümer eines Grundstücks in München-Obermenzing und bewohnt eine auf diesem Grundstück gelegene Einfamilien-Doppelhaushälfte zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern im Alter von neun und sechs Jahren. Der Bekl. wohnt mit seinen Eltern in einem Einfamilienhaus auf dem ca. 1350 qm großen Nachbargrundstück. Dieses rechteckige Grundstück grenzt mit seiner Schmalseite in voller Länge an das kl. Grundstück. Direkt hinter der Grundstücksgrenze befindet sich auf Seiten des Kl. der Garten, die Terrasse und der Spielplatz. Unmittelbar angrenzend, gegenüber dem Kinderspielplatz, befindet sich die Kompostanlage des Bekl.; die Entfernung bis zum Wohnhaus des Kl. beträgt ca. 8 m. Der Bekl. errichtete Ende 1984 im rückwärtigen Teil seines Grundstücks, nahe der Grenze zum Kl., einen Hühnerstall, in dem er seither 4 Hühner und 1 Hahn hält. Aufgrund eines Bescheides der Stadt wird der Hahn nachts in einem schalldichten Stall aufbewahrt. Gleichzeitig mit der Errichtung des Hühnergeheges verlegte der Bekl. seine Kompostanlage an die gemeinsame Grundstücksgrenze. Auf dieser werden Gartenabfälle und gelegentlich Stallmist gelagert. Beide Grundstücke befinden sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Der Hahn auf dem Grundstück des Bekl. kräht täglich mehrfach zu unterschiedlichen Zeiten. Das LG hat den Bekl. verurteilt, den Hahn von 20 Uhr - 8 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 12-15 Uhr schalldicht zu verwahren und den Komposthaufen zu beseitigen.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

1. Ein genereller Anspruch auf Unterlassung der Hahnhaltung auf dem Grundstück des Bekl. ergibt sich nicht aus § 1004 I 2 BGB.

Zwar stellt das Krähen des Hahnes eine fortdauernde Beeinträchtigung des Eigentums des Kl. dar, da die Laute des Hahns auch auf dem Klägergrundstück zu hören sind und somit eine unmittelbare Einwirkung auf das Grundstück selbst vorliegt. Der Anspruch ist jedoch gem. § 1004 II BGB ausgeschlossen, da der Kl. gem. § 906 I BGB generell zur Duldung verpflichtet ist. Danach kann der Kl. Einwirkungen von dem benachbarten Grundstück insoweit nicht verbieten, als sie sich als unwesentlich darstellen. Maßgeblich dafür, ob die Benutzung des Klägergrundstücks nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt ist, ist das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers des betreffenden Grundstücks und nicht allein das fiktive Empfinden des Gestörten (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 46. Aufl., § 906 Anm. 3b).

Bei Geräuschen, die zu den unwägbaren Stoffen im Sinne dieser Vorschrift gehören und zu denen auch das Krähen eines Hahnes zählt, ist entscheidend die Lautstärke, die Frequenz, vor allem aber die Tages- und Nachtzeit, zu der die Geräusche vernommen werden; auch der Geräuschpegel der Umgebung ist heranzuziehen.

Die Störung durch Tierlärm ist somit auch von der Ortsüblichkeit abhängig. Bei Nutztieren hängt die Ortsüblichkeit von der Umgebung ab. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Stadtteil Obermenzing ursprünglich um eine landwirtschaftlich genutzte Gegend handelte, die sich in den letzten Jahrzehnten immer mehr zum Wohngebiet hin entwickelt hat. Dementsprechend findet sich nach dem Flächennutzungsplan dort neben einem Mischgebiet und einem reinen Wohngebiet auch ein allgemeines Wohngebiet, in dem sich die streitgegenständlichen Grundstücke befinden.

Bei der Beurteilung, ob das Krähen des Hahnes die Nutzung des kl. Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, ist der Geräuschpegel der Umgebung mitzubeachten. Je höher dieser Geräuschpegel ist, umso unempfindlicher reagiert ein Durchschnittsmensch auf spezielle Geräusche in seiner Umgebung. Das Grundstück des Kl. liegt an der durchaus regelmäßig befahrenen Dorfstraße und ist zwei Parallelstraßen von der zu jederzeit überaus stark befahrenen V-Straße entfernt. Im Hinblick darauf, daß tagsüber der Lärmpegel ohnehin höher ist als in der Nacht durch allgemeine Geräuschquellen, wie Straßenlärm, Kinderschreien oder Hundegebell, mag zwar das Krähen eines Hahnes auffällig sein, aber nicht die Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.

Bei Würdigung all dieser Umstände und im Hinblick auf eine gewisse Ortsüblichkeit ist daher der Kl. zur Duldung der Hahnhaltung verpflichtet.

Dagegen ist der Hilfsantrag begründet. Es besteht ein Anspruch gem. § 1004 I 2 BGB, da das Krähen während der Nacht, den frühen Morgenstunden und an freien Tagen zur Nachmittagszeit eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums des Kl. darstellt und somit keine Duldungspflicht gem. §§ 1004 II, 906 I BGB besteht.

Schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt, daß Hähne nicht nur „zur Morgenstund“, sondern zu völlig unterschiedlichen, nicht vorher bestimmbaren Tages- und Nachtzeiten krähen. Das führt zu einer lästigen Beeinträchtigung auch eines durchschnittlich empfindenden Nachbarn. Dabei ist vor allem zu beachten, daß der Nachbar zu keiner Zeit sicher sein kann, auch nur mit einigen Stunden der Ruhe rechnen zu dürfen. Diese Beeinträchtigung, die sich aus dem Bewußtsein einer jederzeit möglichen erheblichen Ruhestörung ergibt, schafft schon für sich gesehen einen höchst unangenehmen Zustand der sogenannten Lärmerwartung.

Andererseits ist dem Bekl. die Nutzung seines Grundstücks und damit die Ausübung seiner Eigentumsrechte in dem Umfange gestattet, als nicht nachbarrechtliche Grundsätze entgegenstehen. Diese sind in Ruhe- und Erholungszeiten während der Nacht bzw. mittags zu sehen.

Eine dauernde Aufbewahrung des Hahns in einem schalldichten Stall ist aus den vorgenannten Gründen nicht notwendig und im übrigen auch nicht tiergerecht.

In Ausdehnung der Aufbewahrungszeiten gem. dem Bescheid der Stadt München vom 27. 3. 1985 war daher festzulegen, daß der Hahn täglich von 20 Uhr abends bis 8 Uhr morgens und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich von 12 Uhr mittags bis 15 Uhr schalldicht aufzubewahren ist. Durch die Vorverlegung der Aufbewahrungszeit des Hahns auf 20 Uhr werden die Interessen des Kl. an ungestörter Abend-, Nacht- und Mittagsruhe in ausreichender Weise berücksichtigt.

2. Der Anspruch des Kl. auf Beseitigung der Kompostanlage von der Grundstücksgrenze des Kl. zum Bekl. ist begründet (§ 1004 I 1 BGB).

Es ist allgemein bekannt, daß von einem Komposthaufen, in dem Gartenabfälle verrotten, regelmäßig Geruchsbelästigungen ausgehen und gehäuft Insekten auftreten. Selbst wenn der Bekl. zur Kompostierung Gesteinsmehl verwendet, sind die Beeinträchtigungen nicht völlig auszuschließen. Im übrigen kann davon ausgegangen werden, daß bei entsprechender Windlage dieses Gesteinsmehl auf das klägerische Grundstück getragen wird.

Der Anspruch auf Verlegung der Kompostanlage ergibt sich aus §§ 906 I, 907 I BGB. Gerüche und Insekten zählen zwar zu den unwägbaren Stoffen, diese gehen jedoch von der Kompostanlage des Bekl. aus. Nach der „Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Bereitungsanlagen (PflAbfV von 1984)" ist gem. § 4 die Kompostierung von Gartenabfällen zwar grundsätzlich gestattet. Es ist aber ausdrücklich bestimmt „daß sonstige Abfälle auf den Grundstücken zur Verrottung gebracht werden dürfen, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist“. Auch diese (öffentlichrechtliche) Vorschrift sieht damit die Einschränkung durch das Nachbarrecht vor.

Angesichts der örtlichen Verhältnisse, wie sie auch in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurden, ist ohne weiteres ersichtlich, daß der Kl. wegen seines kleinen Grundstücks keine Möglichkeit hat, den Kinderspielplatz zu verlegen. Demgegenüber besteht kein besonderes Bedürfnis des Bekl., die Kompostanlage, die sich ohnehin früher an anderer Stelle befand, ausgerechnet an der Grundstücksgrenze, nahe dem Spielplatz für die Kinder des Kl. zu errichten. Bei der Größe seines Grundstücks von ca. 1350 qm besteht für den Bekl. die Möglichkeit, die Kompostanlage an anderer Stelle zu errichten, ohne daß hierdurch nachbarrechtliche Belange berührt werden.

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht