Grundsatzentscheidungen zur Vereinbarkeit von Verbraucher- und Ratgebersendungen im Fernsehen mit dem Rechtsberatungsgesetz (Presseerklärung des BGH vom 7.12.2001 zu fünf Urteilen vom 6. Dezember 2001)

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Pressemitteilung


Datum

07. 12. 2001


Aktenzeichen

I ZR 214/99


Entscheidungsgründe

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 93/2001

 

Grundsatzentscheidungen zur Vereinbarkeit von Verbraucher- und Ratgebersendungen im Fernsehen mit dem Rechtsberatungsgesetz

 

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich am 6. Dezember 2001 in fünf Entscheidungen mit der Frage zu befassen, ob Verbraucher- und Ratgebersendungen im Fernsehen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen.

Kläger in den verschiedenen Verfahren waren Rechtsanwälte aus Nordrhein-Westfalen und Bayern. Beklagte waren das Zweite Deutsche Fernsehen, der Bayerische Rundfunk und der Fernsehsender RTL.

Das ZDF hatte in der Fernsehsendung "WISO" das Thema "Mängel bei Urlaubsreisen" behandelt, die Zuschauer aufgefordert anzurufen und vier Zuschauern die Möglichkeit gegeben, in der Sendung telefonisch ihre Reiseerlebnisse zu schildern und Fragen zu Reisepreisminderungen zu stellen, die einer der Redakteure beantwortete.

Der Bayerische Rundfunk hatte in zwei von den Klägern beanstandeten Verbrauchersendungen mit den Titeln "Bürgeranwalt" und "OHNE GEWÄHR" Zuschauern bei der Durchsetzung tatsächlicher oder vermeintlicher Forderungen sowie bei Konfliktlösungen geholfen. In dem Beitrag des Bayerischen Rundfunks "Wir Schuldenmacher" beantworteten Mitglieder einer Gesprächsrunde im Studio Anfragen von Zuschauern zu rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Schulden.

Das fünfte Verfahren betraf die Sendung "Wie bitte?!" des Fernsehsenders RTL, in der Schauspieler kuriose Erlebnisse von Zuschauern mit Behörden und Unternehmen nachspielten und in der ein als "Mahn-Man" bezeichneter Schauspieler auftrat, mit den Verantwortlichen Kontakt aufnahm und sie zur Rede stellte.

Die Kläger sahen in den Fernsehsendungen Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist. Sie haben die beklagten Fernsehsender auf Unterlassung in Anspruch genommen und hatten damit vor verschiedenen Landgerichten und Oberlandesgerichten Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Klagen im wesentlichen abgewiesen. Er sah in den konkreten Auskünften und Ratschlägen in Fernsehsendungen keine unzulässige Rechtsberatung, weil in diesen Programmbeiträgen nicht der Einzelfall und seine Lösung im Vordergrund stand, sondern der Kern und Schwerpunkt in der allgemeinen Information der Zuschauer über typische Rechtsprobleme lag.

Auch in der sonstigen Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen einzelner Zuschauer ausschließlich durch den Druck öffentlicher Berichterstattung war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine unzulässige Rechtsberatung zu sehen, weil ein solches Verhalten nicht auf rechtlichem Gebiet liegt.

Lediglich in einem Fall hat der Bundesgerichtshof in dem Angebot telefonischer Rechtsberatung außerhalb von Fernsehsendungen einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen und das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot bestätigt (Bayerischer Rundfunk; "Wir Schuldenmacher").

Urteile vom 6. Dezember 2001 – I ZR 316/98, I ZR 11/99, I ZR 14/99, I ZR 101/99,

I ZR 214/99

Karlsruhe, den 7. Dezember 2001

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

Rechtsgebiete

Rechtsberatungsgesetz