Änderung des Programmablaufs, Fehlen einer Klimaanlage
Gericht
AG Hamburg-Altona
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
13. 02. 2002
Aktenzeichen
319 C 132/01
Wenn sich ein Reiseveranstalter vorbehält, den Programmablauf der Reise zu ändern, ist diese Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen nur wirksam, wenn Details des Programmablaufs abgeändert werden. Programmschwerpunkte sind von dieser Klausel nicht erfasst.
Die Verkürzung einer Kreuzfahrt von 8 Tagen auf 6 1/2 Tage ist eine Änderung eines Programmschwerpunktes, welcher nicht unter dem Vorbehalt der Allgemeinen Reisebedingungen fällt, dass Programmabläufe geändert werden.
Zu einem 4-Sterne-Hotel in einem Mittelmeerland gehört auch ohne Zusicherung im Reiseprospekt stets eine funktionierende Klimaanlage.
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber nur zum Teil Erfolg. Den Klägern steht Anspruch auf Minderung und Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 422,23 DM (215,88 EUR) zu.
Der Kläger hat nach § 651 d BGB Anspruch auf Minderung und Rückzahlung eines Teils des Reisepreises. Die von der Beklagten veranstaltete Reise war teilweise mangelhaft im Sinne des § 651 c BGB.
1. Ein Mangel der Reise hat darin gelegen, dass die ursprünglich für acht Tage angesetzte Nil-Kreuzfahrt tatsächlich um 1 1/2 Tage verkürzt gewesen ist. Zu unrecht meint die Beklagte sich darauf berufen zu können, dass die im Prospekt beschriebene Reise ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer Programmänderung gestanden habe. Eine solche kann allenfalls Details des Programmablaufs betreffen, vermag den Reiseveranstalter aber nicht von seiner Pflicht zu entbinden, die versprochenen Schwerpunkte der Reise in vereinbarter Weise zu erbringen. Bei der Dauer der Nil-Kreuzfahrt hat es sich um einen solchen Schwerpunkt gehandelt. Eine Vielzahl von Veranstaltern bieten Ägypten-Reisen in unterschiedlicher Ausgestaltung und Ablaufplanung an. Für die Buchung entscheidendes Motiv ist insbesondere die Frage, wie die einzelnen Tage in Ägypten verbracht werden, wie viele Tage also Strandurlaub sind und an wie vielen Tagen mit einem Schiff über den Nil gefahren wird. Werden diese Versprechungen vor Ort - wie vorliegend - in der Weise relativiert, dass die Nil-Kreuzfahrt zeitlich begrenzt wird, entfällt für den Reisenden einer der Gründe, warum er die Reise bei dem Veranstalter überhaupt gebucht hat.
Berücksichtigt man vorliegend zudem, dass den Klägern durch die verkürzte Kreuzfahrt an zwei Tagen lediglich Frühstück und kein vertraglich zugesichertes Abendbrot und Mittagessen gereicht worden ist, erscheint eine anteilige Minderung des Reisepreises für zwei Tage um 80% je Person, insgesamt also 375,31 DM angemessen. Soweit die Beklagte bestreitet, die Kläger hätten an den genannten Tagen Mittag- und Abendbrot nicht erhalten, fehlt es an substantiiertem Sachvortrag, wann ein solches wo ersatzweise gereicht worden sein soll.
Soweit die Kläger darüber hinaus 40,- DM je Person erstattet verlangen, weil sie diesen Betrag für Programmgestaltung in Kairo ausgegeben haben, besteht ein Anspruch hingegen nicht. Bei dieser Ausgabe handelt es sich um einen von den Klägern "freiwillig" aufgewandten Betrag. Die durch nicht rechtzeitigen Beginn der Nilkreuzfahrt verbundenen Nachteile sind bereits hinreichend bei der Minderungsquote von 80% mitberücksichtigt worden.
2. Die Kläger sind zur Minderung des Reisepreises auch berechtigt gewesen, soweit das ihnen zunächst zugewiesene Zimmer in der ersten Nacht nicht mit Klimaanlage ausgestattet gewesen ist und die Kläger auf ihre Beschwerde hin am nächsten Tag einen Zimmerwechsel vornehmen mussten.
Unerheblich ist, dass den Klägern eine Klimaanlage ausdrücklich nicht zugesichert gewesen ist. In einem Hotel in Ägypten, das mit vier Sternen der Landeskategorie eingeordnet ist, darf der Reisende auch dann mit funktionierender Klimaanlage rechnen, wenn diese im Reiseprospekt nicht ausdrücklich erwähnt ist. Eine solche gehört nämlich zu den Standardeinrichtungen, die bei örtlich vergleichbaren Mittelklassehotels in aller Regel vorzufinden ist. Entsprechend ist ja auch in dem streitbefangenen Hotel eine Klimaanlage durchaus vorhanden gewesen. Ursache für das Fehlen in dem Zimmer der Kläger war lediglich ein technischer Defekt derselben.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die in dem Zimmer der Kläger befindliche Klimaanlage in der ersten Nacht nicht funktioniert hat.
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