Hinzunehmendes Maß an Ungeziefer in südlichen Ländern

Gericht

Landgericht Kleve


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

15. 02. 2002


Aktenzeichen

6 S 220/01


Leitsatz des Gerichts

  1. Ein Reisender in südlichen Ländern muss damit rechnen, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse Ungeziefer auftritt.

  2. Das zu erduldende Maß an Ungeziefer ist nicht überschritten, wenn zehn bis zwanzig Ameisen auftreten.

Entscheidungsgründe

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Der von der Klägerin geltend gemachte Ameisenbefall stellt keine Beeinträchtigung dar, die das Maß der bloßen Reiseunannehmlichkeit überschritten. Bei Reisen in südliche Länder muss aufgrund der dortigen klimatischen und vegetativen Verhältnisse mit Ungeziefer gerechnet werden. Dies ist insoweit hinzunehmen, als nicht ein besonders starkes Aufkommmen von Ungeziefer zu verzeichnen ist, das auch in südlichen Ländern nicht mehr als allgemein erwartbar qualifiziert werden kann. Ein solches Ausmaß ist jedoch beim Auftreten von sechs Ameisen, wie die Klägerin vorgetragen hat, und auch von 10 - 20 Ameisen, wie sie das Amtsgericht auf dem Videofilm hat sehen können, nicht gegeben.

Eine Beeinträchtigung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Ameisen im Doppelbett und insbesondere im Bereich des Kopfendes aufgetreten sind. Allein aus dem Ort des vom Umfang her durchaus nicht übermäßigen Ungezieferaufkommens ergibt sich schon deshalb keine zur Minderung berechtigende Beeinträchtigung, weil die Klägerin das fragliche Doppelbett aus dem Bewegungsradius der Ameisen hätte wegschieben und damit eine etwaige Störung der Bettruhe ohne Weiteres hätte vermeiden können.

Rechtsgebiete

Reiserecht