Minderung des Flugpreises bei Verspätung
Gericht
AG Bad Homburg v.d.H.
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
01. 11. 2001
Aktenzeichen
2 C 2413/01 (10)
Die Geltendmachung eines Verspätungsschadens nach Art. 19 WA schließt einen Minderungsanspruch nach § 634 BGB a.F. (jetzt § 638 BGB) nicht aus.
Für eine Verspätung von 6 Stunden 45 Minuten hält das Gericht eine Minderung des Flugpreises von 5% für angemessen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Ersatz des durch die Flugverspätung ihnen entstandenen Schaden in Höhe von 68,04 DM ist durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten in Höhe von 150,- DM erloschen (§ 362 BGB).
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als reiner Transportvertrag nach Werkvertragsrecht zu beurteilen, so dass reisevertragliche Ansprüche nach § 651 a ff. BGB nicht in Betracht kommen.
Die Kläger konnten gemäß Art. 19 Warschauer Abkommen von der Beklagten den Schaden ersetzt bekommen, der ihnen durch die Verspätung bei der Luftbeförderung entstanden ist.
Die Kläger haben insoweit substantiiert dargelegt, dass sie aufgrund der Verspätung nicht wie geplant von einer Angehörigen vom Flughafen abgeholt werden konnten, sondern für die Rückfahrt ein Taxi nehmen mussten und dass sie hierfür 97,20 DM aufwenden mussten.
Im Rahmen der Vorteilsausgleichung ist bei der Schadenhöhe zu berücksichtigen, dass bei der Abholung durch eine Angehörige ebenfalls Fahrtkosten in Höhe der Kosten für die Nutzung eines privaten Pkw für die Strecke von Wiesbaden zum Frankfurter Flughafen und zurück nach Wiesbaden angefallen wären. Aufgrund der Verspätung sind diese Kosten nicht entstanden, da die Kläger die Angehörige von der Verspätung unterrichten konnten.
Auf Grundlage einer Schadenschätzung nach § 287 ZPO hält das Gericht unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen eine Erstattung von 70% der Taxikosten in Höhe 97,20 DM für angemessen.
Der Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Minderung des Flugpreises in Höhe von 71,30 DM nach § 634 BGB ist durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten nach § 362 BGB erloschen.
Das Warschauer Abkommen schließt die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen mangelhafter Beförderungsleistung nicht aus, denn in den Geltungsbereich des Warschauer Abkommens sind verschuldensunabhängige vertragliche Gewährleistungsansprüche nicht mit einbezogen worden.
Die verspätete Beförderung eines Fluggastes stellt eine Schlechterfüllung der Hauptleistung des Luftfrachtführers im Rahmen des Werkvertrages dar und berechtigt den Kunden zur Minderung. Die Höhe der Minderung ist nach allgemeinen Grundsätzen im Rahmen freier richterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln. So wurde vom LG Frankfurt am Main (NJW-RR 1993, 1270) bei einer Verspätung von nahe zu zwei Tagen eine Minderung von 20% des Flugpreises für angemessen erachtet und vom AG Frankfurt am Main (NJW-RR 1996, 238) bei einer Verspätung von elf Stunden eine Minderung des Flugpreises für den Hinflug von 5%.
Das Gericht hält aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls eine Minderung von 5% des Flugpreises für den Hinund Rückflug in Höhe von 1426,- DM für angemessen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Urlaubsaufenthalt von 14 Tagen durch die Schlechtleistung nicht beschränkt wurde, die Kläger aber durch die Verspätung von sechs Stunden und 45 Minuten um ihre Nachtruhe gebracht worden sind.
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