Reisevertragskündigung bei Unterbringung an nicht gebuchtem Ort

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

13. 05. 1997


Aktenzeichen

309 S 234/96


Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Der Kl. buchte bei der Bekl. für sich und seine Ehefrau eine zweiwöchige Urlaubspauschalreise in die Türkei für den Zeitraum vom 29. 8. bis zum 13. 10. 1995. Er wurde in einem Hotel in K. untergebracht. Er hat am 1. 10. vor Ort Mängel gerügt, insbesondere, dass er nicht in dem gebuchten Ort S. untergebracht worden sei, und von dem Reiseleiter der Bekl. einen Rückflug verlangt. Der Kl. und seine Ehefrau sind am 3. 10. zurückgeflogen.

Das AG hat die Bekl. zur Rückzahlung des Reisepreises und Zahlung einer Entschädigung auf der Grundlage von 100 DM pro Person und Tag verurteilt. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Sowohl in der Buchungsbestätigung des Reisebüros als auch in der Rechnung und Reisebestätigung der Bekl. heißt es in der Überschrift: „Pauschalreise Türkei - S.". Damit ist hinreichend belegt, dass als Urlaubsort ein Hotel im Ort S. vertraglich vereinbart worden ist. Demgegenüber ist weder ersichtlich noch konkret von der Bekl. vorgetragen worden, dass die von ihr im Rechtsstreit vorgelegte Sonderausschreibung, derzufolge sich die Leistungszusage auf ein Hotel bestimmter Kategorie im Bereich der südlichen Ägäis beschränkt habe, Grundlage der Buchung gewesen ist. (Wird ausgeführt.)

Die Bekl. ist mithin zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, da der Kl. den Reisevertrag gem. § 651e I 2 BGB wirksam gekündigt hat. Ihm war die Fortsetzung der Reise infolge eines Reisemangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten. Denn tatsächlich war der Kl. nicht in S., sondern in dem weit entfernt davon liegenden Ort K. untergebracht. Eine derartige Ortsabweichung ist unabhängig vom Bestehen etwaiger weiterer Mängel unzumutbar.

Dem Kl. steht auch der geltend gemachte Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für sich und seine Ehefrau zu (§ 651f II BGB). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dabei für den Regelfall einen Tagessatz in Höhe von 100 DM pro Tag/Reisender zugrundezulegen. So ist auch das AG verfahren, so dass der dem Kl. zugebilligte Betrag nicht zu beanstanden ist. Besonderheiten, die eine Abweichung von diesem Regelsatz rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen. Auf den Prozentsatz einer etwaigen Minderung, die anzusetzen gewesen wäre, wenn der Kl. die Reise fortgesetzt hätte, kommt es nicht an, weil wegen Unzumutbarkeit wirksam gekündigt worden ist.

Die Orientierung an Prozentsätzen ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Frage stellt, ob der Urlaub trotz Durchführung der Reise als vertan anzusehen ist (so auch Urteil der Kammer vom 15. 4. 1997 - 309 S 253/96).

Rechtsgebiete

Reiserecht

Normen

BGB §§ 651e I, 651f II