Reisepreisminderung wegen Flugzwischenaufenthalten

Gericht

AG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

11. 10. 1996


Aktenzeichen

20 C 9177/96


Leitsatz des Gerichts

Werden bei einer Flugreise Hin- und Rückflug durch nicht in den Reiseunterlagen angekündigte Zwischenaufenthalte von sechs und zehn Stunden Dauer verlängert, dann ist der Reisepreis um einen entsprechenden Anteil zu mindern.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Die beiden Kl., die bei dem bekl. Reiseveranstalter einen 14tägigen Urlaub mit Flugreise zu einem Preis von jeweils 4936 DM gebucht hatten, haben Ansprüche auf Minderung des Reisepreises mit der Behauptung geltend gemacht, Hin- und Rückflug hätten sich durch nicht vorgesehene Zwischenaufenthalte um sechs und zehn Stunden verlängert.

Die Klage hatte etwa zur Hälfte Erfolg und führte für jeden der Kl. zu einem Minderungsbetrag von 235,04 DM.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Kl. haben gegen die Bekl. einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von jeweils 235,04 DM (§§ 651 c I, 651 d I, 472 BGB). Die bei der Bekl. gebuchte Reise war aufgrund der bei dem Hin- und Rückflug im Zusammenhang mit der Zwischenlandung in P. verbrachten Wartezeit mangelhaft i. S. des § 651 c I BGB.

Insoweit geht das Gericht zunächst von dem Inhalt der Reisebestätigung vom 14. 8. 1995 aus, in der von einer Zwischenlandung bzw. von einem damit verbundenen Zwischenaufenthalt keine Rede ist. Die Bekl. war daher verpflichtet, die Kl. mittels eines Non-Stops-Flugs an den Urlaubsort und nach Ende der Urlaubszeit von dort an den Zielflughafen Düsseldorf zu befördern. Die Einlegung eines Zwischenstopps ohne ausdrücklichen Vorbehalt stellt daher ohne weiteres einen Reisemangel dar, es sei denn, die Dauer des Zwischenaufenthalts ist relativ geringfügig (vgl, Führich, ReiseR, 2. Aufl., S. 239), was vorliegend jedoch selbst nach der von der Bekl. zugestandenen Dauer nicht der Fall ist. Soweit den Kl. vor Flugantritt angekündigt wurde, daß ein Zwischenstopp eingelegt werden soll, vermag dies an der Verpflichtung der Bekl., für einen Direktflug zu sorgen, nichts zu ändern, da einseitige Ankündigungen keinen Einfluß auf den vertraglich geschuldeten Leistungsinhalt haben. Die gleichfalls für den Inhalt der vertraglichen Verpflichtung der Bekl. maßgeblichen Flugzeiten sind in der Reisebestätigung wie folgt vermerkt: - Hinflug: 10.15 Uhr - 15.10 Uhr, - Rückflug: 17.25 Uhr - 07.35 Uhr "+ 1". Die Bekl. war daher verpflichtet, die Kl. binnen vier Stunden und 55 Minuten an den Urlaubsort zu befördern. Die Rückbeförderung hatte binnen 14 Stunden und fünfzig Minuten zu erfolgen.

Hinsichtlich des Hinflugs hat die Bekl. selbst eine Verlängerung der Reisezeit von insgesamt sechs Stunden durch den Zwischenaufenthalt in der Zeit von 14.30 Uhr bis 20.30 Uhr eingeräumt. Was den Rückflug anbelangt, hat sie zwar nur eine "Flugverzögerung von vier Stunden" zugestanden. Da sie jedoch zu den detaillierten Zeitangaben der Kl. nicht im einzelnen Stellung genommen und insbesondere nicht mitgeteilt hat, wann der Zwischenaufenthalt - in Abweichung von dem kl. Vortrag - begonnen bzw. geendet haben soll, fehlt ihrer diesbezüglichen Behauptung (Flugverzögerung nur vier Stunden) die hinreichend inhaltliche Substanz, so daß entsprechend dem Vortrag der Kl. von einer Verlängerung der Reisezeit um zehn Stunden auszugehen ist.

Ausgehend von den vorgenannten Daten (Verlängerung der Hinreise um sechs Stunden/Verlängerung der Rückreise um zehn Stunden) taxiert das Gericht den den Kl. zustehenden Minderungsanspruch in Anwendung des ihm gem. § 287 ZPO eingeräumten Ermessens auf jeweils 235,04 DM. Dies entspricht dem anteiligen Reisepreis für jeweils 16 Stunden.

Bei der Bemessung des Minderungsanspruchs waren insbesondere die in der Reisebestätigung genannte Ankunftszeit hinsichtlich des Hinflugs und die Abflugzeit hinsichtlich des Rückfluges von Bedeutung. Da die Kl. ausweislich der Reisebestätigung bereits um 15.10 Uhr im Urlaubsgebiet ankommen sollten, hatte die Verspätung den Verlust "echter" Urlaubszeit zur Folge, die von der Kl. zur Erholung hätte genutzt werden können. Gleiches gilt für die Vorverlegung des Rückfluges, der ausweislich der Reisebestätigung erst um 17.25 Uhr starten sollte. Auch hier hätte den Kl. der gesamte Vormittag sowie der frühe Nachmittag zum weiteren Aufenthalt im Urlaubsgebiet zur Verfügung gestanden.

Weitergehende Minderungsansprüche stehen den Kl. nicht zu. Eventuelle Komforteinbußen während des Zwischenautenthalts sind durch die auf den anteiligen Reisepreis bezogene Minderung mit abgegolten.

Rechtsgebiete

Reiserecht

Normen

BGB § 651 d