Vorverlegung des Charterrückflugs um acht Stunden

Gericht

AG Bad Homburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

30. 11. 2000


Aktenzeichen

2 C 3320/00 (18)


Leitsatz des Gerichts

Werden bei einer Pauschalreise im Katalog Flugzeiten nicht angegeben werden und der Flugschein unter dem Vorbehalt der Abflugsänderungen steht, stellt die Vorverlegung des Chaterrückfluges von 14:35 auf 6:10 keinen Reisemangel dar.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. hat gegen die bekl. Reiseveranstalterin Minderungsansprüche geltend gemacht, weil die Abflugzeit für die Heimreise von dem Pauschalurlaub von 14.35 Uhr auf 6.10 Uhr vorverlegt worden war.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

Dem Kl. steht gegen die Bekl. weder ein Minderungs- noch ein Schadensersatzanspruch nach §§ 651c I, 651d I, 651f II BGB zu, da ein Reisemangel nicht vorlag. Unstreitig wurden die Flugzeiten für den Rückflug erheblich vorverlegt, nämlich von 14.35 Uhr auf 6.10 Uhr. Entgegen der Meinung des Kl. liegt hierin jedoch kein Reisemangel. Bei dem streitgegenständlichen Flug handelt es sich um einen Charterflug im Rahmen einer von der Bekl. veranstalteten Pauschalreise. Anders als beim Linienflug stehen bei Charterflügen Flugzeiten nicht im Vordergrund. Vielmehr entspricht es dem Wesen des Charterflugverkehrs, dass auch kurzfristig Änderungen der Flugzeiten vorgenommen werden können, um vorhandene Kapazitäten auszulasten (so auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 11. 11. 1999 - 2/24 S 20/99). Auch ist es allgemein bekannt, dass Charterflüge üblicherweise in den so genannten Randzeiten erfolgen. Aus diesem Grunde können sie auch wesentlich günstiger angeboten werden als Linienflüge. Aus diesem Grund ist in den Katalogen der Bekl. auch grundsätzlich nur der Hin- und Rückflugtag angegeben, nicht jedoch die Uhrzeiten der Flüge.

Auch durch die Übersendung der Flugscheine zusammen mit dem Begleitschreiben trat keine bindende Konkretisierung des Vertrages hinsichtlich der Rückflugzeiten ein, da das Begleitschreiben ausdrücklich einen Änderungsvorbehalt enthielt. Da es dem Wesen des Charterflugverkehrs entspricht, ist dieser Änderungsvorbehalt auch wirksam (so auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 11. 11. 1999 - 2/24 S 20/99). Zumutbare Änderungen sind deshalb zulässig. Dies war hier der Fall. Der Rückflug erfolgte am gleichen Tag und vom und zum gleichen Flughafen. Die Reisenden wurden jedenfalls einen Tag vor dem Rückflug und damit rechtzeitig über die Vorverlegung informiert. Durch die Verschiebung der Abflugzeiten an dem vorgesehenen Tag wurde der Gesamtzuschnitt der Pauschalreise nicht beeinträchtigt (so auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 11. 11. 1999 - 2/24 S 20/99). Pauschalreisende müssen vielmehr mit frühen Flügen rechnen.

Die Krankheit des Kl., die zu einer weiteren Einschränkung führte, konnte nicht berücksichtigt werden, da nicht vorgetragen ist, dass die Bekl. vor Abschluss des Reisevertrages darüber informiert wurde.

Rechtsgebiete

Reiserecht